Parlamentskorrespondenz Nr. 877 vom 19.11.2007

Vorlagen: Inneres

Gesetzliche Ermächtigung für Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

In der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (272 d.B.) geht es um die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten. Die Verwendung personenenbezogener Daten im Rahmen des Ermittlungsdienstes ist im SPG geregelt, ebenso stützen sich lokale Datenanwendungen auf das SPG. In einem neuen Paragraph 53a werden nun die Datenanwendungen näher determiniert. Mit dieser Neuregelung werden vor allem bestehende Einsatzleitsysteme, ein System zur Administration und Leitung von sicherheitspolizeilichen Großeinsätzen, die Analyseanwendungen und die für den Vollzug von Wegweisungen und Betretungsverboten erforderlichen lokalen Daten näher beschrieben.

Die Sicherheitsbehörden können zur Vorbeugung und Verhinderung von Gewaltverbrechen und sexuell motivierten strafbaren Handlungen mittels Analyse personenbezogene Daten in einem vom Innenminister betriebenen Informationsverbundsystem verarbeiten; diese Datenanwendung basiert auf dem in Kanada entwickelten System VICLAS (Violent Crime Linkage Analysis System), das in verschiedenen EU-Ländern eingesetzt wird. Die Neuregelung der Bestimmung über die Auskunftserteilung durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste betrifft die Beauskunftung von Standortdaten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. Außerdem sieht der Entwurf eine Ausweitung der Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten vor.

Weitere Regelungen betreffen Anpassungen bei den Bestimmungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der Wiederholung von Sicherheitsüberprüfungen, wenn die Vertrauenswürdigkeit einer bereits überprüften Person nicht mehr gegeben sein könnte, bei der Ausstellung von Dokumenten im Rahmen einer Legende und bei der Organisation der Grundausbildung durch die Sicherheitsakademie (Ausbildungsteile können z.B. auch von FH oder Universitäten durchgeführt werden). Ferner wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Speicherung verlorener ausländischer Reisepässe und Passersätze in der Sachenfahndung getroffen.

Die Änderung des Polizeikooperationsgesetzes soll es den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor allem im Hinblick auf die EURO 2008 ermöglichen, Amtshilfe durch den Direktzugriff auf die von Sicherheitsorganisationen betriebenen gemeinsamen Informationssammlungen in Anspruch zu nehmen. (Schluss)