Parlamentskorrespondenz Nr. 880 vom 19.11.2007

Vorlagen: Justiz

EU-Anpassungen und Vereinfachungen im Suchtmittelgesetz

Mit der Novelle zum Suchtmittelgesetz (301 d.B.) wird zum einen österreichisches Recht den EU-Vorgaben angepasst, zum anderen erfolgen Verbesserungen und Vereinfachungen für die Anwendung des Gesetzes. In Umsetzung eines Rahmenbeschlusses des EU-Rats werden u.a. die Strafandrohung für Erwerb, Besitz, Erzeugen, Einführen, Ausführen, Überlassen und Verschaffen von Suchtmitteln auf ein Jahr erhöht, Handlungen neu unter Strafdrohung gestellt und auch die Herstellung, Beförderung und Verteilung von Vorläuferstoffen mit Strafen bedroht. Dem Ziel der Verbesserung bzw. Vereinfachung der Anwendung des Suchtmittelgesetzes dienen u.a. die Definition einer neuen Mengenstufe ("große Menge") und die durchgehend obligatorische Ausgestaltung des Aufschubs des Strafvollzugs. Schließlich werden durch die Novelle die Diversionsbestimmungen neu geregelt bzw. an die neue Strafprozessordnung angeglichen.

Mehr Sicherheit durch bessere Gestaltung des Strafvollzugs

Mehr Sicherheit erwartet das Justizressort durch Maßnahmen für einen besseren Strafvollzug. Der Entwurf (302 d.B.) bekenne sich zu einem Paradigmenwechsel im Sinn neuer Strafvollzugsgrundsätze und verfolge das Ziel einer rationalen Strafrechtspolitik, heißt es dazu im Vorblatt, um die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft zu fördern. Gleichzeitig solle dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden, indem man die Situation des Verurteilten in den Vordergrund rückt. Die Entlastung der überbelegten Justizanstalten wird als willkommener Nebeneffekt gesehen.

Im einzelnen sind bei der bedingten Entlassung folgende Änderungen vorgesehen: Möglichkeit der bedingten Entlassung auch aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer unbedingten Freiheitsstrafe; teilweiser Verzicht auf generalpräventive Überlegungen; Neuformulierung der Entlassungskriterien; Erweiterung der bedingten bzw. obligatorischen Bewährungshilfe; amtswegige Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Bewährungshilfe.

Der Modellversuch "gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe" wird auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, nicht "aufenthaltsverfestigte" ausländische Verurteilte, gegen die ein Aufenthaltsverbot besteht, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe "zur Ausreise zu verhalten". In die Entscheidung über den Freigang soll gegebenenfalls die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter in die Beurteilung der Voraussetzungen einbezogen werden. Zur Vermeidung des Missbrauchs von Vollzugslockerungen soll eine Rechtsgrundlage für die "elektronische Fußfessel" geschaffen werden.

Anpassung der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (303 d.B.) werden österreichische Normen der europäischen Entwicklung angepasst. Dies betrifft u.a. die Regelungen der für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts bzw. des Notars vorzusehenden Studienabschluss bis hin zur Einführung von Bachelor- und Masterstudien. Außerdem  wird im Gebührenrecht für Gerichtssachverständige und Gerichtsdolmetscher durch die Einführung einer gestaffelten Rahmengebühr Transparenz hergestellt. Darüber hinaus wird im Notariatsaktgesetz die unabdingbare Notariatsaktpflicht für die Rechtsgeschäfte behinderter Personen aufgehoben. (Schluss)