Parlamentskorrespondenz Nr. 490 vom 27.05.2008

Vorlagen: Gesundheit

Anpassung des EWR-Psychologengesetzes

Inhalt der Novelle des EWR-Psychologengesetzes (539 d.B.) ist die Umsetzung von EG-Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bereich der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie. Indem die Vorschriften im Lichte der Erfahrungen verbessert und harmonisiert werden, soll ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen werden. Außerdem sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige. Eine Anerkennung erfolgt dann, sofern als Qualifikationsnachweise entweder entsprechende Ausbildungsnachweise samt zweijähriger Berufstätigkeit innerhalb von zehn Jahren oder eine reglementierte Ausbildung nachgewiesen werden. Bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden ist die Vorschreibung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung möglich.

Anpassung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Auch bei der Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes (540 d.B.) steht die Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in diesem Bereich im Vordergrund. Diese gesetzliche Maßnahme bringt Erleichterungen für aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die auf Grund ihrer Qualifikation nun beruflich tätig werden können. Die Berufsausbildung wird dann anerkannt, wenn entweder entsprechende Ausbildungsnachweise samt zweijähriger Berufstätigkeit innerhalb von zehn Jahren oder eine reglementierte Ausbildung nachgewiesen werden können. Bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden ist die Vorschreibung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung möglich.

Erstmals berufsrechtliche Absicherung für MusiktherapeutInnen

Da die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie bis dato in Österreich gesetzlich nicht geregelt war, hat die Regierung eine entsprechende Vorlage eingebracht (Musiktherapiegesetz – MuthG, (552 d.B.). Der Entwurf enthält Regelungen für die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildung, der Formen der Berufsausübung, der Voraussetzungen der Berufsausübung, der Führung der Musiktherapeutenliste sowie der Berufspflichten. Das Gesetz folgt in Bezug auf seinen formalen Aufbau und seinen inhaltlichen Strukturen vor allem dem Psychotherapiegesetz, heißt es in den Erläuterungen. Die Musiktherapie wird als eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdruckfördernde Therapieform gesehen. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel. Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes dient vor allem folgenden Zwecken: der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie der Lehre und Forschung.

Bei der Berufsausübung wird zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit unterschieden. Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch einen Arzt,  einen klinischen Psychologen oder einen Psychotherapeuten oder einen Zahnarzt statt zu finden. Durch die bereits bestehende universitäre Ausbildung (achtsemestriges Diplomstudium seit 2003), die international hohes Ansehen genießt, sei bereits jetzt eine ausgezeichnete Qualität der angebotenen musiktherapeutischen Leistungen gegeben, sodass das vorgeschlagene Berufsgesetz auf ein bestens funktionierendes Ausbildungssystem zurückgreifen könne. Bereits 1984 wurde der Österreichische Berufsverband der MusiktherapeutInnen (ÖBM) gegründet, der seither die Interessen der in Österreich in diesem Bereich berufstätigen Personen vertritt. Auf die Etablierung einer gesetzlichen Interessenvertretung wurde, vor allem aufgrund der überschaubaren Größe der Berufsgruppe (derzeit ca. 170 Personen), bewusst verzichtet. Das Gesetz soll per 1. Juli 2009 in Kraft treten. (Schluss)