Parlamentskorrespondenz Nr. 514 vom 30.05.2008

"Recht auf Licht": Justizministerium sieht keinen Änderungsbedarf

Bericht der Justizministerin liegt dem Parlament vor

Wien (PK) – Durchaus zufrieden zeigt sich Justizministerin Maria Berger mit der Änderung des Zivilrechts, die sich auf das Nachbarrecht bezogen haben und die in der öffentlichen Debatte unter dem Stichwort "Recht auf Licht" firmierten. Bei der Beschlussfassung hatte der Nationalrat dem Justizressort eine entsprechende Berichterstattung aufgetragen. Die Regelung habe sich "im Wesentlichen bewährt", hält nun Justizministerin in ihrem Bericht fest, es bestehe kein dringender Bedarf, die vor mehre als drei Jahren eingeführten Regelungen zu ändern.

Für den Bericht (III 111 d.B.) hat die Justizministerin einzelne Adressaten, die mit den einschlägigen Streitfällen befasst sind, um Mitteilung über ihre Erfahrungen gebeten. Die neue Gesetzeslage wurde von diesen überwiegend positiv bewertet. Das Ansteigen von Nachbarschaftsstreitigkeiten wird darauf zurückgeführt, dass Streitfälle an die Gerichte herangetragen wurden, die nach alter Rechtslage diesen Weg wegen Aussichtslosigkeit nicht beschritten hätten. Seit Mitte 2004 wurden an 20 verschiedene Gerichte insgesamt 61 einschlägige Streitfälle herangetragen. Unterschiedlich bewertet wurde die Verpflichtung zum Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Von der Notariatskammer wurde diese Verpflichtung als sinnvoll begrüßt, von anderen hingegen als ineffizientes und bloß formales Hindernis beurteilt.

Bei der Notariatskammer hat es seit Mitte 2004 insgesamt 58 Streitbeilegungsverfahren gegeben, in sieben Fällen wurde eine Einigung erreicht. Bei der Landwirtschaftskammer Tirol wurden 60 Anträge registriert, in 17 Fällen wurde eine gütliche Einigung erzielt. Von rund 100 Schlichtungsfällen im Bereich der Wirtschaftskammer Österreich seien rund zwei Drittel ohne Gerichtsverfahren geregelt worden. Im Bericht der Justizministerin werden auch sechs Entscheidungen des OGH angeführt, aus denen sich Leitsätze für die Rechtsprechung ergeben. (Schluss)