Parlamentskorrespondenz Nr. 570 vom 12.06.2008

Vorlagen: Sport

Strafbestimmungen gegen Doping in einem Gesetz konzentriert

Die Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes (561 d.B.) bringt die Zusammenfassung aller Strafbestimmungen gegen Doping im § 22a unter gleichzeitiger Einbeziehung von Blutdoping. Der Grundsatz, dass Sportler, die selbst dopen, nicht strafbar sind, soll beibehalten werden; gerichtlich strafbar soll auch weiterhin nur sein, wer Doping bei einer anderen Person anwendet oder auf der Verbotsliste stehende Substanzen in Verkehr bringt. Um der besonderen Gefährlichkeit von Anabolika, Hormonen und Stimulanzien Rechnung zu tragen, soll auch schon das bloße "Vorrätighalten" (Besitzen mit dem Vorsatz, dass sie in Verkehr gesetzt oder angewendet werden) strafbar sein. Ferner wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Namen der wegen eines Dopingvergehens gesperrten Sportler veröffentlichen kann. (Schluss)


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