Parlamentskorrespondenz Nr. 17 vom 20.01.2009

Vorlagen: Finanzen

Mehr Effizienz in der Arbeit des Klima- und Energiefonds

Die Bundesregierung will die Arbeit des Klima- und Energiefonds effizienter gestalten und setzt dabei auf eine Umstrukturierung der Fondsorgane sowie auf eine neue Festlegung ihrer Aufgaben. Im diesbezüglichen Gesetzentwurf (36 d.B.) entfällt die zwingende Bestellung von zwei Geschäftsführern. Das Präsidium des Fonds sollen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bilden. Beschlüsse über die Fonds-Richtlinien setzen die Zustimmung des Finanzministers voraus. Vor Bestellung des Expertenbeirates durch das Präsidium wird der Wirtschaftsminister zur Nominierung eines Experten eingeladen. Zur rascheren Förderungsabwicklung soll die Bestimmung über die zwingende Befassung des Expertenbeirates in allen Förderfällen gelockert werden.

Entwurf für ein EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

Zur Durchführung des EU-Rahmenbeschlusses über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (37 d.B.) vorgelegt. Es regelt die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen anderer EU-Staaten im Inland und die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Das neue Gesetz ist erforderlich, weil administrative Strafentscheidungen der Finanz- und Zollbehörden vom bestehenden EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz ausgenommen sind. Die Vollstreckung von Strafen durch Finanz- und Zollämter sowie von Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen durch Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen setzen eine eigenständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses in Österreich voraus. Der diesbezügliche Entwurf für ein EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz orientiert sich am EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, nimmt Einschränkungen auf den Vollzug administrativer Strafentscheidungen der Finanz- und Zollbehörden sowie Abgrenzungen zum Anwendungsbereich der Beitreibungsrichtlinie vor und regelt die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter. Verfahrensrechtlich sollen bei der Vollstreckung ausländischer Strafentscheidungen die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes maßgeblich sein.

Bundesabgabenordnung gilt ab 2010 auch für Länder und Gemeinden

Die Abgabenverwaltung soll durch ein Abgabenverwaltungsreformgesetz (38 d.B.) vereinheitlicht und reformiert werden. Eine Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes, die Nationalrat und Bundesrat im Jahr 2007 vorgenommen haben, schuf dafür die Voraussetzungen: Landesrechtliche Verfahrensbestimmungen treten mit dem 1. Jänner 2010 außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt an soll, so der nun vorliegende Gesetzentwurf, die Bundesabgabenordnung auch für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben durch Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gelten. Sonderbestimmungen für die Länder sollen als Ausnahmen nur noch dort gelten, wo dies unbedingt erforderlich ist. Insgesamt sind mehr als 100 Sonderregelungen notwendig, etwa deswegen, weil die geringere Höhe von Landes- und Gemeindeabgaben andere, von der BAO abweichende Bagatellbeträge erfordert. Dazu kommen neue BAO-Bestimmungen zur Feststellung von Einkünften sowie Regeln für "elektronische" Aktenvermerke.

Das Finanzministerium schätzt den einmaligen Umstellungsaufwand bei Kommunen auf 2,5 Mio. bis 3,5 Mio. Euro und beim Ressort auf 10.000 Euro. Die Kommunen können jährlich Einsparungen von 150.000 Euro erwarten. Beim Wartungsaufwand rechnet das Ministerium mit jährlichen Mehrkosten von 75.000 Euro.

Österreich beteiligt sich an internationaler Finanzhilfe für Liberia

Positive Entscheidungen von Nationalrat und Bundesrat vorausgesetzt wird sich Österreich an einem internationalen Finanzhilfe-Paket für Liberia beteiligen. Konkret geht es um die Überweisung von 4,8 Mio. Sonderziehungsrechten (=5,56 Mio. Euro) zugunsten des westafrikanischen Staates an den Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (HIPC Trust Fund) bei der Internationalen Entwicklungsorganisation IDA. Liberia hat mit allgemeinen Wahlen im Herbst 2005 den jahrzehntelang dauernden Bürgerkrieg beendet, seither gute wirtschaftliche Fortschritte erzielt und wurde nach 20 Jahren wieder in den Internationalen Währungsfonds aufgenommen. Voraussetzung für die IWF-Wiederaufnahme war die Bereitstellung eines - von den G8 angeregten - internationalen Finanzpakets im Umfang von 791 Mio. Sonderziehungsrechten (44 d.B.).