Parlamentskorrespondenz Nr. 190 vom 09.03.2009

Adelheid Popp als Parlamentarierin

Die parlamentarischen Mühlen im Kampf um Frauenrechte

Wien (PK) – "Mich trifft das Schicksal, dass ich Jahr für Jahr bei der Budgetdebatte zum gleichen Thema reden muss, ohne darauf hinweisen zu können, dass sich irgendetwas zum Günstigeren verändert hätte – im Gegenteil, nicht günstiger, sondern ungünstiger sind die Zustände geworden, auf die sich meine Äußerungen beziehen", beklagte Adelheid Popp in der Debatte um den Bundesvoranschlag für das Jahr 1933 (119 Sitzung NR vom 16. Februar 1933, IV.GP, S. 3092 ff) – knappe drei Wochen vor den Ereignissen am 4. März 1933, die zur Ausschaltung des Parlaments führten und schließlich in den autoritären Ständestaat mündeten. Nach einem Porträt der christlichsozialen Politikerin Hildegard Burjan im Vorjahr (siehe PK Nr. 205, 206 und 207 /2008), bringt die Parlamentskorrespondenz heuer zum Internationalen Frauentag ein Porträt der sozialdemokratischen Parlamentarierin Adelheid Popp.

Adelheid Popp meinte mit der zitierten Bemerkung ihren unermüdlichen Einsatz um ein moderneres Eherecht, insbesondere die Zivilehe, und die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs. Von Beginn ihrer Tätigkeit in der Konstituierenden Nationalversammlung bis zu den tragischen Märztagen des Jahres 1933 hat sich die Sozialdemokratin im Parlament für die Rechte der Frauen und die Verbesserung der katastrophalen Lage der Masse der Bevölkerung eingesetzt. Ihre Anträge und ihre Reden im Nationalrat sind ein beredtes und eindringliches Zeitkolorit der Ersten Republik. Die Beispiele konkreter Schicksale von Menschen, die sie immer wieder zur Untermauerung ihrer Forderungen in ihren Reden schilderte, stellen eindringliche Appelle an das soziale Gewissen dar und lassen die unendliche und heute unvorstellbare Not der Menschen erahnen. Die Notwendigkeit, immer wieder auf gleiche Probleme hinzuweisen, ist auch heute denjenigen, die sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung einsetzen, keineswegs fremd.

Ob es das schwere Los der Hausgehilfinnen war, die am Beginn der jungen Republik völlig rechtlos dastanden, ob es um die Zustände in den Gefängnissen ging, vor allem in den Justizanstalten für Frauen, um den Einfluss der Kirche im Bildungswesen oder die hart umkämpften Kompetenzen im Schulwesen, Adelheid Popp nannte die Dinge beim Namen. Ihr Kampfesmut im positiven parlamentarisch demokratischen Sinn ist aus jedem Satz heraus zu spüren. Sie ließ sich nicht beirren, auch wenn jenen, die für Frauenrechte eintraten, ein immer kälter werdender Wind ins Gesicht blies und wie wir heute wissen, der Weg zur Gleichberechtigung ein steiniger war und noch immer ist. Schon 1920 (82. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung, S. 2593) wies Popp auf den männlichen Widerstand hin: "Dass bei den männlichen Berufsangehörigen nicht das Bedürfnis nach weiblichen Kollegen vorhanden ist, haben wir überall gehört und das ist überall aufgetreten". In ihrem Debattenbeitrag zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1931 (14. Sitzung NR vom 11. Februar 1931, IV. GP, S. 340) klagte sie ebenfalls: "Auch wir haben die staatsgrundgesetzlich gewährleistete Gleichberechtigung der Frau, wenn wir auch überall sehen und fühlen, wie man versucht, wenn auch nicht direkt und auf geradem Wege, den Frauen von der Position, die sie sich durch unsere Verfassung errungen haben, wieder ein Stück wegzunehmen."

Adelheid Popp zählte mit ihren sechs anderen sozialdemokratischen Kolleginnen und mit Hildegard Burjan von der Christlichsozialen Partei, zu den weiblichen Pionierinnen im Parlament. Sie zog nach der Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts für alle Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ohne Unterschied des Geschlechts für die Sozialdemokratische Partei aus dem Wahlkreis 7, Wien West (14., 16. und 17. Bezirk) ins Parlament der jungen Republik ein und wurde am 4. März 1919 angelobt. Sie gehörte in der Konstituierenden Nationalversammlung und in den darauf folgenden vier Gesetzgebungsperioden (GP) unter anderem dem Budgetausschuss, dem Justizausschuss, dem Ausschuss für soziale Verwaltung, dem Verfassungsausschuss und dem Ausschuss für Erziehung und Unterricht, teils als Mitglied, teils als Ersatzmitglied ("Ersatzmann" laut Indices zu den Stenographischen Protokollen bis zur III. GP) an.

Initiativen zur Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs

Bereits in der ersten Gesetzgebungsperiode brachte Adelheid Popp einen Antrag ein, in dem sie sich für die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs bis zum 3. Schwangerschaftsmonat stark machte (71 der Beilagen, I. GP). Ähnliche Initiativen folgten (47/A, II. GP und 285/A, IV. GP). Ihr Anliegen war es, das Leid vieler Frauen zu lindern, die angesichts der katastrophalen Ernährungssituation und sozialen Lage kaum in der Lage waren, weitere Kinder zu ernähren. Deshalb wirkten auch die harten Kerkerstrafen nicht abschreckend, gab Adelheid Popp zu bedenken. Sie trat daher für eine Amnestie ein und kritisierte, dass jeder Dieb, Räuber und Betrüger und sonstige Verbrecher durch einen Gnadenakt wieder rehabilitiert werden könne, nur Frauen, die in größter Verzweiflung gegen das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs verstoßen haben, würden ihr Leben lang gebrandmarkt sein (66. Sitzung NR vom 8. November 1928, III. GP, S. 1955 ff).

Sie verfolgte damit aber auch einen gesundheitspolitischen Aspekt, da nur Ärzte berechtigt sein sollten, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Dadurch wollte sie der Geschäftemacherei medizinisch Unkundiger mit der Not vieler Frauen, die sich dabei oft schweren gesundheitlichen Schäden bis zur Lebensbedrohung aussetzten, einen Riegel vorschieben (siehe auch 140. Sitzung NR vom 26. März 1926, II.GP, S. 3471 ff). Sie räumte aber ein, dass Hebammen auch oft aus Mitleid für die Frauen handelten, damit aber ihre eigene Existenz gefährdeten (43. Sitzung NR vom 5. Juni 1924, II. GP, S. 1244 ff). Vielfach würden auch die Ärzte solche Fälle an die Hebammen abschieben, um ihre eigene Zukunft nicht zu gefährden (12. Sitzung vom 21. September 1927, III. GP, S. 309ff).

Um eine soziale Barriere abzubauen, enthielt der Antrag in der IV.GP die Bestimmung, dass vermögenslose Schwangere einen Anspruch darauf haben sollten, den Eingriff in einer öffentlichen Heilanstalt unentgeltlich oder gegen teilweisen Kostenersatz vornehmen zu lassen. Jeder wusste, dass Frauen aus begüterten Schichten sowohl finanzielle Mittel als auch Wege hatten, Schwangerschaftsabbrüche in kostspieligen Sanatorien durchführen zu lassen, ohne strafrechtlich dafür belangt zu werden. Diese Doppelbödigkeit der "Weltanschauungsbedenken" (171. Sitzung NR vom 21. Dezember 1926, II. GP, S. 4191) warf Adelheid Popp den Gegnern der von ihr beantragten Regelung immer wieder vor und machte darauf aufmerksam, dieses Problem betreffe Frauen aller Schichten, mit dem Unterschied, dass es sich die einen richten könnten, die anderen aber auf der Strecke blieben. Das Recht, das den Reichen zustehe, ohne dass ein Staatsanwalt sie bedroht, sollte gerade auch den Armen, den Kinderreichen und Notleidenden zustehen. Sie sollten nicht in die Hände unkundiger Hebammen getrieben werden (26. Sitzung NR vom 12. März 1921, I. GP, S. 949 ff). Die "Unterbrechungsparagraphen", wie Adelheid Popp die damaligen Paragraphen 144 bis 148 des Strafgesetzbuches nannte, seien "Klassenparagraphen", denn 92 Prozent der Verurteilten kämen aus den unbemittelten Bevölkerungsschichten, prangerte Popp in ihrer Rede vom 21. Dezember 1926 (171. Sitzung NR, II. GP, S. 4189) die damalige Situation an. Vor allem den Richtern auf dem Land warf die Sozialdemokratin mangelnde soziale Einsicht vor (12. Sitzung NR vom 21. September 1927, III. GP, S. 309 ff).

Die Anträge hatten jedoch keine Chance, angenommen zu werden. Sie wurden zwar dem Justizausschuss zugewiesen, eine Beratung blieb jedoch aus. Popp prangerte diese Diskussionsverweigerung immer wieder an, auch ein Fristsetzungsantrag in der 57. Sitzung des Nationalrats vom 30. September 1924 (II. GP, S. 1624 ff) änderte nichts daran. Sie bezeichnete damals das geltende Gesetz als "hart", "ungerecht" und "barbarisch". Die "ganze Grausamkeit, die ganze Härte, die ganze Schärfe dieses Gesetzes" richte sich "immer nur gegen einen Teil der Schuldigen und gerade gegen die Schwächsten, gegen die Bemitleidenswürdigsten, gegen die Verelendeten und oft Verlassenen". Vor allem und in erster Linie gegen die Frauen richteten sich diese Paragraphen, sagte sie. (Siehe zu diesem Thema auch die Reden in der 112. Sitzung NR vom 14. Dezember 1929, III. GP, S. 3116 ff, in der 14. Sitzung NR vom 11. Februar 1931, IV.GP, S. 337 ff und in der 59. Sitzung NR vom 4. Dezember 1931, IV. GP, S. 1506 ff).

Adelheid Popp wusste, dass sie mit ihrem Vorstoß gegen eine Männerwand anrannte und sie sprach das auch deutlich an: "Bisher haben nur die Männer über unsere Seele geurteilt, aber die Frauen, die heute politisch reif geworden sind und mit Gesetze machen, sollen endlich auch einmal ihr eigenes Seelenleben zur Geltung bringen und es dazu bringen, dass die Männer lernen, nicht nur von ihrem Standpunkt aus zu urteilen, sondern in der Frau ein Wesen zu erkennen, das reif ist und befähigt sein muss, über sich selbst zu urteilen und zu bestimmen", appellierte sie am 12. März 1921 an die Parlamentarier (26. Sitzung NR, I. GP, S. 953).

Die Emotionalität und Heftigkeit, die das Thema des Schwangerschaftsabbruchs entfachte, sollte die politische Diskussion bis weit in die Zweite Republik begleiten. In Österreich wurde die Fristenlösung (heute § 96 StGB) im Jahr 1975 eingeführt. Zündstoff birgt sie noch immer, sowohl in der Politik als auch in der Kirche, wenn auch nicht mehr im gleichen Ausmaß wie früher.

Traditionelle (religiöse) Moralvorstellungen versus Emanzipation

Mit zumindest der gleichen Hartnäckigkeit verfolgte Adelheid Popp eine Reform des Ehe- und des Familienrechts. Der erste Antrag dazu stammt bereits aus der Zeit der Konstituierenden Nationalversammlung (Gesetz, mit dem Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs über das Eherecht abgeändert werden, 370 der Beilagen), weitere erfolgten in der II. und III. GP (Gesetz über die Gleichstellung der Geschlechter im Familienrecht, 204/A, II. GP und 23/A, III. GP). In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag betreffend den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft durch Frauen im Fall der Verehelichung (152/A, IV. GP) zu erwähnen.

Popp trat dafür ein, auch für die katholisch Getrauten die Auflösung der Ehe und die Wiederverheiratung zu ermöglichen, und ortete ein "Chaos auf dem Gebiet des Eherechts in Österreich" (26. Sitzung NR vom 12. März 1921, I. GP, S. 949 und 123. Sitzung NR vom 11. Dezember 1925, II. GP, S. 2884 ff). Denn es gab zwar die Möglichkeit der Dispensehen, die wiederverheirateten Frauen und auch die Kinder, die aus der zweiten Ehe hervorgingen, waren jedoch sozialrechtlich benachteiligt. Auch wenn, wie Popp oft argumentierte, Frauen einer Ehehölle entronnen und eine zweite Ehe eingegangen sind, die sich als gut und stabil herausstellt und aus der auch Kinder hervorgegangen sind, so waren diese Frauen nicht berechtigt, Witwenpension zu beziehen, sondern jene der ersten Ehe. "Die ganze Methode, die sich da auftut, ist doch ein Wahnsinn", sagte sie am 11. Dezember 1925 (siehe oben S. 2886). Das Gesetz sei "gegenüber den Frauen, die man als Lebensgefährtinnen bezeichnet, sehr hart. Ja mehr als hart, ich möchte schon sagen barbarisch", so Adelheid Popp in ihrer Stellungnahme zur Kranken-, Stellenlosen- und Pensionsversicherung der Angestellten am 20. Dezember 1926 (170. Sitzung NR, II. GP, S. 4108f), wodurch die Frauen in Dispensehen jeglichen Anspruch verloren. Unter Umständen müssten die Frauen auch zusehen, wie ihre Kinder ohne Hilfe und Unterstützung dastehen, weil es in diesem Gesetz auch eine Bestimmung gab, nach der die Kinder aus der zweiten Ehe als unehelich gelten. Grundsätzlich waren damals alle unehelichen Kinder, die nicht im Hause ihres leiblichen Vaters wohnten, von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossen und damit wesentlich schlechter gestellt als Stiefkinder und Wahlkinder.

Es sei "reine Heuchelei" und eine "Schande" (59. Sitzung, NR vom 4. Dezember 1931, IV. GP, S. 1507 f.), wenn nach österreichischem Eherecht Geschiedene zwar weiterhin zur gegenseitigen Treuehaltung verpflichtet sind und damit als verheiratet gelten, im Steuergesetz aber für Geschiedene eine Ledigensteuer eingeführt wurde, wetterte Popp.

Die Sozialdemokratin sprach sich daher für die Angleichung an das deutsche Eherecht aus, auch wenn sie dieses nicht als eine ideale Lösung empfand. Der Vorteil der deutschen Regelung lag aber nach Ansicht Popps in der dort verankerten obligatorischen Zivilehe und "weil es dort keinen § 111 gibt, der nur die Scheidung durch den Tod kennt". Vor allem stieß sie sich an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, demgemäß bei Dispensansuchen immer die Gegenseite gehört werden musste. Nach einer einvernehmlichen Scheidung könne doch der eine Teil nichts gegen eine neuerliche Heirat des anderen einwenden, argumentierte sie, der Spruch des Verfassungsgerichtshofs öffne allen "unmoralischen Möglichkeiten die Tür", dies werde zu den "schwersten Erpressungen" führen (59. Sitzung NR vom 4. Dezember 1031, IV GP., S. 1506).

Genauso heftig wehrte sich Adelheid Popp gegen die damals geltende Rechtslage, wonach Frauen ihre Staatsbürgerschaft per Gesetz verlieren, sobald sie einen Mann anderer Nationalität heiraten. (siehe Anträge 204/A, II. GP und 152/A, IV. GP sowie 11. Sitzung NR vom 30. Juli 1925, II.GP). Vielmehr sollte die Entscheidung der Frau überlassen bleiben, ob sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft weiter behalten oder diejenige ihres Ehemannes annehmen will.

Adelheid Popp ging es aber auch insgesamt um die Gleichstellung der Frau im Familienrecht. Dazu dienten die Anträge 204/A, II. GP und 23/A, III. GP zur Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese zielten darauf ab, für Mann und Frau in der Familie die gleichen Rechte und Pflichten zu normieren. Beide sollten verpflichtet sein, nach ihren Kräften zur Bestreitung des gemeinschaftlichen Haushalts beizutragen. Für den Fall, dass ein Ehepartner außerstande ist, sich selbst zu erhalten, schrieb der Gesetzesantrag dem anderen vor, seinem Ehepartner nach Maßgabe seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit einen "anständigen" Unterhalt zu gewähren. Auch in Bezug auf die Erziehung und den Unterhalt der Kinder sollte der Grundsatz der Gleichberechtigung gelten. Überall dort, wo im Familienrecht die Vorrangstellung des Vaters festgeschrieben war, sollte das Wort "Vater" durch das Wort "Eltern" ersetzt werden.

Bereits damals trat Adelheid Popp für eine Änderung des Namensrechts ein. Wäre es nach ihr gegangen, hätte die Möglichkeit eröffnet werden sollen, den Mädchennamen der Frau als Familiennamen zu wählen.

Vor dem Hintergrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage und der Geldentwertung setzte Adelheid Popp auch Initiativen zur Anpassung des Unterhalts (Anträge 786 der Beilagen, Konstituierende Nationalversammlung und 28 der Beilagen, I. GP.). Zahlreiche, aus der ersten Kriegszeit stammende gerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche über gesetzlich gebührenden Unterhalt seien überholt, schrieb sie, und vielfach der Leistungsfähigkeit und dem Vermögen des Zahlungspflichtigen nicht mehr angepasst. Den betroffenen Frauen wollte sie daher zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den langen Instanzenweg und auch die daraus entstehenden Notlagen ersparen. Die Gerichte sollten bei geänderten Verhältnissen eine Neubemessung des Unterhalts festlegen können. Sie nähmen keine Rücksicht auf die Lage der Frauen, was Popp eine große Ungerechtigkeit nannte (82. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung vom 15. Mai 1920, S. 2594).

Wie die Anträge zur Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs, hatten auch all diese Anträge keine Aussicht auf parlamentarischen Erfolg.

Das Hausgehilfengesetz

Erfolg hatte sie jedoch mit ihrer Initiative für ein Hausgehilfengesetz. Die Lage der Hausgehilfinnen zu verbessern, war eines der zentralen Anliegen der ersten weiblichen Abgeordneten. Die Hausgehilfinnen waren praktisch rechtlos und der Willkür ihrer Dienstgeber und Dienstgeberinnen ausgeliefert. Adelheid Popp legte daher – wie auch die christlichsoziale Abgeordnete Hildegard Burjan (66 der Beilagen) - der Konstituierenden Nationalversammlung einen Gesetzesantrag über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz) vor (130 der Beilagen). Damit sollten die Rechtsverhältnisse auf eine "richtige Grundlage" gestellt werden und "das Verhältnis zwischen dem Haushaltungsvorstand und seinen Angestellten von den letzten Merkmalen der Untertänigkeit" befreit und in ein reines Vertragsverhältnis umgestaltet werden.

Der Antrag passierte den Sozialausschuss mit einigen Änderungen (Ausschussbericht 735 der Beilagen) und wurde schließlich in der 64. Sitzung vom 26. Februar 1920 von der Konstituierenden Nationalversammlung beschlossen (Staatsgesetzblatt Nr. 101/1920).

Das Gesetz galt grundsätzlich nur für die Angestellten des Haushalts, nicht aber für die Angestellten in der Landwirtschaft. Es regelte die Arbeitszeit der Betreffenden und sah eine täglich ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden vor, die in der Regel in die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr früh fallen sollte. Weitere zwei Stunden Ruhezeit waren für die Einnahme der Hauptmahlzeit zu gewähren. An jedem zweiten Sonntag gebührte eine um 3 Uhr nachmittags beginnende freie Zeit von 8 Stunden, in jeder Woche an einem vereinbarten Nachmittag eine freie Zeit von vier Stunden, während der sich die Hausgehilfinnen vom Haus entfernen durften. Ein Fernbleiben über diese Zeiten hinaus musste mit dem Dienstgeber vorher vereinbart werden. Den Hausgehilfinnen stand mit Inkrafttreten des Gesetzes auch ein "ununterbrochener Urlaub" von einer Woche pro Jahr zu. Weitere Bestimmungen betrafen unter anderem die Dienstverhinderung, die Absicherungen im Krankheitsfall, weiters die Unfallversicherung, Bestimmungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses und das Dienstzeugnis. Der Dienstgeber hatte auch eine "Fürsorgepflicht" und "bezüglich der von ihm bereitzustellenden oder bereitgestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Hausgehilfen, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden". Allein daraus kann man erahnen, in welchen desolaten Räumlichkeiten Dienstboten meist untergebracht waren. Man braucht beispielsweise nur die Situation in den privaten Palais an der Ringstraße betrachten. Auch bei den Epsteins hatten die Dienstboten nur schlechte, kleine, kaum belichtete und niedrige Räumlichkeiten zu Verfügung.

Das Gesetz galt jedoch zunächst nur für Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern. Das wurde mit dem Bundesgesetz vom 26. März 1926, Staatsgesetzblatt Nr. 72 geändert, sodass die Bestimmungen nun allgemeingültig wurden. Grundlage dafür war der Antrag von Adelheid Popp (25/A, II. GP, Ausschussbericht 526 der Beilagen). Ein gleichlautender Antrag aus der I. GP (369 der Beilagen) war unerledigt geblieben.

Popp begrüßte das Hausgehilfengesetz, weil "jeder, dem gesetzliche Rechte zustehen, erstens weniger wehrlos ist und an sich ganz anders gewertet wird, wenn man weiß, dass ein Gesetz hinter ihm steht" (64. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung vom 26. Februar 1920, S. 1829 ff). Viele junge Frauen würden nämlich noch immer wie Leibeigene in den Häusern ihrer Dienstgeber gehalten. Die Bestimmungen über Arbeitszeit, Urlaub, Kranken- und Unfallversicherung seien ein Fortschritt, sagte sie. Zu den Fortschritten gehöre auch die Tatsache, dass die Hausgehilfinnen nun endlich der Gerichtsbarkeit der Polizei entzogen und den ordentlichen Gerichten unterstellt werden sollen.

Auch die Christlichsozialen, insbesondere Hildegard Burjan, hielten die Lage der Hausgehilfinnen für eine brennende Frage, sie setzten jedoch eigene Initiativen, weil sie sich insbesondere gegen fixe Arbeitszeiten aussprachen. Popp war mit der beschlossenen Regelung der Dienstzeit von dreizehn Stunden ebenfalls unzufrieden, zumal die Form der Pausen für die Mahlzeiten nach ihrer Ansicht in der Praxis zu einer Verlängerung dieser Arbeitszeit führen werde. Sie brachte daher einen Abänderungsantrag ein, wonach die Arbeitszeit elf Stunden nicht überschreiten darf und so zu regeln sei, dass die Arbeit von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends verrichtet werden muss. Darüber hinaus sollte eine ununterbrochene zweistündige Ruhepause eingehalten werden, anstatt diese auf die Mahlzeiten zu verteilen. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehrheit.

Gegen die Zustände in Strafanstalten

Als Mitglied des Justizausschusses sorgte sich Adelheid Popp auch um die Zustände in den Justizanstalten, insbesondere um jene in den Frauenanstalten. In gleicher Weise hielt sie die Unterbringung Jugendlicher, die auf die schiefe Bahn geraten sind, für inakzeptabel, ja gerade schädlich für deren Weiterentwicklung. Manche ihrer Bemerkungen zu Justizthemen muten in einem gewissen Grad noch immer aktuell an.

Die Gefängnisse seien überfüllt, klagte sie beispielsweise in ihrer Rede zum Staatsvoranschlag 1919/1920 (82. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung vom 15. Mai 1920, S. 2591 f). Junge Mädchen, die mit dem Strafgericht in Berührung gekommen und vielleicht das erste Mal gestrauchelt sind, würden mit gewiegten Verbrecherinnen in Berührung kommen, wodurch es schwierig würde, sie wieder auf den rechten Weg zu bringen. Es gebe noch immer keine weiblichen Ärzte in den Frauengefängnissen, so ihr weiterer Vorwurf an die Justizverwaltung. Man könne ermessen, "welche Peinlichkeiten und Verletzungen des Schamgefühls damit verbunden sind". Darüber hinaus fehlten weibliche Aufsichtsorgane. Popp appellierte daher, auch bei Bezirksgerichten dafür zu sorgen, für die weiblichen gefangenen Aufseherinnen zu bestellen und ein besonderes Augenmerk auf die Anstellung von Ärztinnen zu legen.

Was die Aufseherinnen in den Gefängnissen betrifft, so prangerte Popp deren Ungleichbehandlung gegenüber den männlichen Kollegen an. Aufseherinnen übten die gleiche Tätigkeit wie die Männer aus, unterstrich Popp im Rahmen der genannten Debatte, ja sie müssten sogar mehr Nachtdienste machen, weil es zu wenig Aufseherinnen gebe. In einem Entschließungsantrag (756 der Beilagen, Konstituierende Nationalversammlung) trat Adelheid Popp daher für die Gleichstellung der Gefangenenaufseherinnen mit den männlichen Gefangenenaufsehern ein, deren Dienstverhältnis, anders als das ihrer Kolleginnen, an jenes der Sicherheitswache und der Gendarmerie angeglichen worden war.

Adelheid Popp setzte sich weiters dafür ein, den Anteil der Frauen bei Geschworenen, sobald es sich um weibliche Angeklagte handelt, zu erhöhen. Weibliche Geschworene hätten mehr Verständnis für die oft verzweifelte Lage der Frauen und würden damit auch in der Rechtsprechung zu mehr Gerechtigkeit zwischen Männern und Frauen beitragen. Desgleichen forderte sie, im gesamten Bundesgebiet mehr Frauen als Richterinnen aufzunehmen.

An Hand der Prostitution zeigte sie die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen durch die Polizei und vor Gericht auf. In Wien würden 8000 Frauen "wegen fortgesetzten unsittlichen Lebenswandels" (63. Sitzung Nationalrat vom 23. Oktober 1928, III. GP, S. 1885 ff) polizeilich bestraft, sagte sie. Aber wo ist denn "diese schreckliche Sicherheitswache gegenüber den Zuhältern", fragte sie. "Wenn sie so gut orientiert ist, um diese Mädchen zu fangen,...,muss sie doch auch imstande sein, diese Zuhälter, diese Sklavenhälter, ausfindig, stellig und unschädlich zu machen". Sie wandte sich in diesem Zusammenhang auch mit Vehemenz gegen die Abschiebung der verurteilten Frauen, die oft nur aufgrund der sozialen Not den Weg der Prostitution beschritten haben. Nicht mit Schubgesetzen könne man dem entgegenwirken, sondern nur indem man alles unternehme, um den Notstand zu beseitigen. Dieser führe nämlich dazu, dass eine so große Anzahl von Frauen und Mädchen auf diesen Weg geraten und Zuhältern und anderen Menschen ohne Charakter und ohne Gewissen in die Hände getrieben werden.

In diesem Zusammenhang ist auch der Appell von Adelheid Popp zu erwähnen, beim Kampf gegen die Geschlechtskrankheiten auch die Verantwortung der Männer einzufordern (202. Sitzung NR vom 4. Juli 1923, I. GP, S. 6298 ff).

Ein besonderes Anliegen waren Adelheid Popp jugendliche Straftäterinnen und Straftäter. Sie sollten nicht wie Verbrecher behandelt werden, bei ihnen sollte in erster Linie an die Möglichkeit gedacht werden, wie ihnen zu helfen ist, nicht aber an die Strafe. Gerade bei jungen Menschen müsse genau untersucht werden, was zur Tat geführt hat, betonte sie (12. Sitzung NR vom 21. September 1927, III. GP, S. 315). Vor allem die Arbeitslosigkeit verleite Jugendliche dazu "irgendwann gegen den sogenannten arbeitsamen und rechtschaffenen Lebenswandel" zu verstoßen, warb Popp um Verständnis (85. Sitzung NR vom 10. Juni 1932, IV. GP, S. 2268 ff). Sie bekämen dann "leicht das Stigma, geeignet zu sein, in ein Arbeitshaus eingewiesen zu werden". Aber die Worte "Wer arbeiten will, bekommt Arbeit", hätten keine Gültigkeit mehr, sagte Popp. 

Drückende Armut

Die soziale Not der Menschen in der Ersten Republik war ein zentrales Thema, das Adelheid Popp immer wieder im Parlament artikulierte. Als es darum ging, die Gebäude der ehemals österreichisch-ungarischen Vertretungen und Anstalten im Ausland zu veräußern, trat sie dafür ein, mit dem Erlös Schiffe auszurüsten, um die Kriegsgefangenen nach Hause zu bringen (67. Sitzung Konstituierende Nationalversammlung vom 17. März 1920, S. 1937 f). Sie appellierte in diesem Zusammenhang auch an jene, die noch in Österreich über Geld verfügten. Neben der großen Armut und dem großen Elend in Wien, gebe es gleichzeitig in keiner anderen Stadt einen so unerhörten Luxus und eine so krasse Verschwendungssucht wie in Wien, prangerte sie die soziale Ungleichheit an. Man vermisse aber immer noch großzügige Gesten von den Reichen im Lande, die sich ihrer sozialen Pflicht entzögen(51. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung vom 20. Dezember 1919, S. 1458 ff). Man könne nicht allein den Appell an das Ausland richten, sondern man müsste auch die Besitzenden im Land zur Erfüllung ihrer Pflichten veranlassen, sagte Popp.

In diesem Debattenbeitrag schilderte sie die katastrophale Lage der Bevölkerung. Menschen müssten teilweise von nichts anderem leben als von Brennnesseln und Gras, in den Spitälern Wiens gingen Menschen an Unterernährung zugrunde. Am 19. November 1920 (2. Sitzung NR, I. GP, S. 34 f) griff sie scharf den Leiter des Ernährungsamts sowie die Regierung an. Inländisches Getreide werde der Bevölkerung vorenthalten, warf sie ihm vor, sodass diese weiter ungenießbares Brot essen müsste. Das bedeute nicht nur ein "Verbrechen gegen die Gesundheit der Bevölkerung, vor allem der Kranken und der Kinder", dieses Brot bedeute auch "eine Verschwendung und Verschleuderung des Staats- und Volksvermögens", denn dieses Brot könne zum großen Teil nicht genossen werden. Die Menschen stünden vor der Entscheidung, durch diese Brot krank zu werden oder zu hungern, kritisierte Popp. Man solle daher anstelle von Mais wieder Mehl zum Brotbacken verwenden, das offensichtlich vorhanden sei, da gutes Brot im Schwarzhandel und in teuren Feinkostgeschäften erhältlich sei.

Immer wieder prangerte sie die Teuerung an, zum Beispiel am 5. Mai 1922 in der 106. Sitzung des Nationalrats, I. GP, S. 3529: "Die große Masse der hauswirtschaftenden Frauen [stehen] vor der erschreckenden Tatsache, nicht zu wissen, wie die nächsten Tage und Wochen überhaupt eingekauft werden soll". Man verfüge nicht einmal mehr über Nahrungsmittel, die früher häufig als Ersatz für die Fleischnahrung dienten, wie etwa Hülsenfrüchte. Brot und Mehl seien um das Fünfzehnhundert- bis Zweitausendfache im Preis gestiegen. Den Arbeitern sei es nicht mehr möglich, ihre Familien zu ernähren. Die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten forderten daher auch die Erhöhung der Arbeitslosenunterstützung auf 100.000 Kronen in der Woche, wobei das schon wenig war angesichts der 35.000 Kronen, die damals ein Liter Milch kostete. Eine drei bis vierköpfige Familie musste damals unter Umständen mit einem Laib Brot, einem halben Kilogramm Fett und einem Liter Milch und mit zehn bis fünfzehn Kilogramm Kohle zum Heizen auskommen. Arbeiter und Arbeiterinnen, mussten mangels eigener Wohnung als Bettgeherinnen und Bettgeher in fremden Häusern übernachten und dafür auch noch 10.000 bis 15.000 Kronen bezahlen. Mit dem Bettgeld und dem Waschgeld und einem Laib Brot verbrauchte etwa ein Arbeitsloser fast zwei Drittel seiner Arbeitslosenunterstützung. Angesichts dieser Situation sei es völlig verfehlt, Frauen an den "häuslichen Herd" zurückschicken zu wollen, das sei keine Lösung der Arbeitslosigkeit, betonte Popp am 3. Februar 1923 (166. Sitzung NR, I. GP, S. 5207 ff). Im Jahr 1930 (146. Sitzung NR vom 15. Juli 1930, II. GP, S. 4083 ff) übte sie scharfe Kritik an der Einführung der Zuckersteuer. Sie müsse von Kriegsinvaliden, Altersrentnern und Arbeitslosen getragen werden, von allen Witwen und Waisen, von jedem Kind und jedem Säugling. Opfer sei wieder einmal die große Schicht der Arbeitenden, im Gegensatz dazu bekämen Grundbesitzer Anbauprämien.

Die Bekämpfung der Kinderarbeit stand für Popp an oberster Stelle. So kritisierte sie in der 78. Sitzung des Nationalrats vom 23. Jänner 1929 (III. GP, S. 2286 ff) scharf die Tatsache, dass Österreich die Konvention über die Kinderrechte bislang nicht ratifiziert hat. Trotz gesetzlicher Verbote würden noch immer Kinder unter 14 Jahren, ja teilweise sogar unter 12 Jahren, in Gewerbebetrieben arbeiten müssen, was ein "schweres Verbrechen" darstelle, so Popp 1929. Zwei Jahre später sollte das Bäckereischutzgesetz geändert werden, das die Möglichkeit vorsah, Jugendliche ab 14 Jahren auch für Nachtarbeit heranzuziehen. Damit versündige man sich an der Gesundheit der Kinder, sagte sie am 6. Mai 1931, das sei eine "gewissenlose Lehrlingsschinderei, eine Kinderschinderei" (28. Sitzung NR, IV. GP, S. 796 ff).

Der Entschließungsantrag vom Februar 1921 zur Erhöhung der Unterhaltsbeiträge der Witwen und Waisen nach Gefallenen, Kriegsgefangenen und Vermissten von 3 auf mindestens 10 Kronen pro Person und Tag (205 der Beilagen, I. GP) macht ebenfalls die Dramatik der damaligen sozialen Lage in der Bevölkerung deutlich. Die Unterhaltsbeiträge waren seit 1919 nicht angepasst worden, während in dieser Zeit die Preise rasant angestiegen waren. "Dieses schwere Unrecht an den unschuldigen Opfern des Krieges steigert das Elend von tausenden Frauen und Kindern", schreibt Adelheid Popp in der Antragsbegründung. "Durch diese niedrigen Unterhaltsbeiträge wird die Unterernährung und dadurch Siechtum und frühes Sterben von Frauen und Kindern beschleunigt". Dieser Antrag blieb ebenfalls unberücksichtigt.

Für eine neue Schule und die Trennung von Kirche und Staat

In Bildungsfragen unterstützte Adelheid Popp die Bestrebungen der Schulreform unter Glöckel in Wien und wandte sich gegen die Dominanz der katholischen Kirche im Schulwesen, wie sie gegen die Bevorzugung Angehöriger des katholischen Klerus allgemein und für die Trennung von Kirche und Staat war. Jedes Kind sollte so erzogen werden, "damit es, in das Alter der Mündigkeit gelangt, selber entscheiden kann, welchem religiösen Bekenntnis es sich zuwenden will" (33. Sitzung NR vom 15. April 1921, I. GP, S. 1300 ff, weiters 47. Sitzung NR vom 12. Juli 1921, I. GP, S. 1765 ff und 190. Sitzung NR vom 6. Juni 1923, I. GP, S. 6748 ff).

Auch im Rahmen der Debatte um die Abschaffung des Adels brachte Adelheid Popp ein bildungspolitisches Element ein. Die Abschaffung des Adels sei notwendig, weil erst dann die Zuversicht bestehe, die Schule neu gestalten zu können und sie auf eine neue demokratische Grundlage zu stellen. Durch die neue Erziehung könne dann dafür gesorgt werden, dass bei der heranwachsenden Jugend jenes Gefühl der Hochachtung, der Anbetung der förmlich abergläubischen Verehrung des Adels endlich aus der Seele der Menschheit verschwindet (190. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung vom 3. April 1919, S. 189 ff). "In der Republik kann es keine Privilegien geben, in der Republik kann es nur Menschen geben, die gleichen Rechtes, gleichen Titels und gleichen Ranges sind, in der Republik ist kein Platz für einzelne Kasten. Die Republik muss die Grundlage schaffen, für die Gleichheit der Menschen..", O-Ton Adelheid Popp am 3. April 1919 (s.o.) (wird bei Gelegenheit fortgesetzt!)