Parlamentskorrespondenz Nr. 375 vom 04.05.2009

Vorlagen: Gesundheit

Novelle zum Ärztegesetz bringt berufsrechtliche Anpassungen

Insbesondere der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient die Novellierung des Ärztegesetzes (149 d.B.). Dadurch soll ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen werden. Auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer soll zudem die sogenannte Doppelapprobation (Erfordernis des Studienabschlusses der Humanmedizin und der Zahnmedizin) für das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insofern adaptiert werden, als zukünftig der Abschluss des Zahnmedizinstudiums nicht mehr Voraussetzung für den Beginn der Facharztausbildung, sondern nur noch Voraussetzung für den Antritt zur Facharztprüfung sein soll. Damit wird der Zeitraum für die Absolvierung des Zahnmedizinstudiums um vier Jahre verlängert.

Der von mehreren Seiten erhobenen Forderung nach Rücknahme des so genannten "1-plus-1-Prinzips" für die Festsetzung von Ausbildungsstellen im Rahmen der Anerkennung als (nichtuniversitäre) Ausbildungsstätten für die Facharztausbildung, soll insofern entsprochen werden, als vorgeschlagen wird, dass zur Einrichtung einer Ausbildungsstelle dann kein weiterer Facharzt zusätzlich zum Abteilungsleiter als Ausbildungsarzt mehr erforderlich sein soll, wenn das betreffende Sonderfach durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zum "Mangelfach" erklärt wurde. Dadurch soll die längerfristige fachärztliche Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleistet werden. Schließlich bringt die Richtlinienumsetzung Erleichterungen für aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, auf Grund ihrer Qualifikation in Österreich beruflich tätig zu werden.

Blutsicherheitsgesetz: Vereinfachung der Inspektionen

Durch die in einer Regierungsvorlage vorgesehenen Änderungen im Blutsicherheitsgesetz soll u.a. die Aufgabe der Inspektion von Blutspendeeinrichtungen – soweit es sich nicht um mobile Entnahmen handelt – von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übertragen werden (153 d.B.). Die bisherige Lösung führte in der Praxis zu Doppelgleisigkeiten und zu Mehrbelastungen für die Betriebe, heißt es im Vorblatt.

Bei den mobilen Entnahmen wird im Hinblick auf den regionalen Anknüpfungspunkt an einer Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden festgehalten. Weiters soll in Anlehnung an die Regelungen in der Arzneimittelbetriebsordnung und im Gewebesicherheitsgesetz die Auslagerung der Laborleistungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Spendern an gewisse Bedingungen (z.B. schriftlicher Vertrag, klare Festlegung der Verantwortlichkeiten, Kontrollen, Betriebsbewilligung, Aufnahme eines Straftatbestands) geknüpft werden.

Bäderhygienegesetz wird an das EU-Recht angepasst

Vorrangig der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung dient die Novelle zum Bäderhygienegesetz (154 d.B.), die von der Regierung vorgelegt wurde. Darüber hinaus enthält der vorliegende Entwurf nähere Bestimmungen hinsichtlich einer hygienisch einwandfreien Betriebsführung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen). Auch der Kreis des Sachverständigen nach dem Bäderhygienegesetz wird erweitert.

Als wesentliche Neuerungen gelten u.a. die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils für jedes Badegewässer, zwei neue Parameter zur Überwachung und mikrobiologischen Bewertung der Wasserqualität, die jährliche Einstufung der Gewässerqualität auf Grundlage der Daten der letzten vier Badesaisonen, die Einführung von vier Qualitätsstufen der Badegewässer, zu ergreifende Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit an jedem Badegewässer (z.B. mittels wetterfestem Schaukasten) und im Internet. Die erste Einstufung der Badegewässer ist spätestens zum Ende der Badesaison 2015 abzuschließen. Mit der Erstellung von Basis-Badegewässerprofilen wurde das Umweltbundesamt betraut, die Erfassung darüber hinausgehender Daten obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.

Aus der Novellierung ergeben sich somit zwei neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen: die Einholung einer Betriebsbewilligung für Einrichtungen mit Warmsprudelwannen, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen sowie die Verpflichtung, das einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten nunmehr auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

EU-Anpassungen im Arzneimittelsektor und in Gesundheitsgesetzen

Die Novellierung von insgesamt vier Gesetzesmaterien aus dem Gesundheitsbereich steht im Mittelpunkt einer Regierungsvorlage, bei der es vor allem um die Umsetzung von EU-Verordnungen und Richtlinien über Arzneimittel für neuartige Therapien und über Kinderarzneimittel geht (155 d.B.). Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte: die Anpassung des Begriffs der "Arzneispezialität"; Vorgaben für die Bewilligung eines "Compassionate-use-Programms" durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Unterstützung bei Betriebsüberprüfungen. Beispielsweise bedürfen Arzneispezialitäten keiner Zulassung, wenn sie im Rahmen eines "Compassionate-use-Programms" verwendet werden. Darunter versteht man ein Programm für eine definierte Gruppe von Patienten, die an einer zur Invalidität führenden chronischen, schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung leiden, die mit zugelassenen Arzneien nicht zufriedenstellend behandelt werden kann.

Durch die Änderung im Gewebesicherheitsgesetz soll zudem klargestellt werden, dass der Transport von Zellen und Geweben auch Dritten übertragen werden kann, die über keine Bewilligung als Gewebebank verfügen. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass den Organen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen auch in Bezug auf Einrichtungen und Beförderungsmittel dieser Dritten ein Inspektionsrecht zusteht. Im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) wird festgelegt, dass die wissenschaftliche Beratung zum Entwicklungsprogramm von Arzneimitteln eine Aufgabe des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen ist.

(Schluss)