Parlamentskorrespondenz Nr. 813 vom 02.10.2009

Vorlagen: Landwirtschaft

Weingesetz 2009 setzt gemeinsame Marktorganisation der EU um

Die Regierung hat einen Entwurf für ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009) vorgelegt, der vor allem die Umsetzung der neuen Gemeinsamen Marktorganisation für Wein zum Inhalt hat (332 d.B.). Mit dem Weingesetz werden insbesondere spezifische Vorschriften über das Inverkehrbringen, die Bezeichnung, die Behandlung und die Kontrolle von österreichischem Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung erlassen.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines Weines ohne nähere regionale Herkunftsangabe (außer Österreich), jedoch mit der Angabe von Rebsorte(n) und Jahrgang. Dieser Wein kann in ähnlicher Weise wie Landwein vermarktet werden, weswegen das Weingesetz für ihn auch ähnliche Voraussetzungen vorsieht. Im Gegensatz zu Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsangabe (früher: Tafelwein) hat dieser Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack fehlerfrei zu sein und eine Rebsortentypizität aufzuweisen. Darüber hinaus ist er – wie Land- und Qualitätswein - auch dem Hektarhöchstertrag unterworfen.

Im Rahmen der neuen Gemeinsamen Marktorganisation Wein wird zudem das Herkunftsschutzsystem des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts auch für den Wein übernommen. Dieses unterscheidet zwischen Weinen mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung und Weinen ohne eine solche. Das Weingesetz sieht jedoch vor, dass nicht die gemeinschaftlichen Verkehrsbezeichnungen, sondern die traditionellen Begriffe "Landwein" (für Wein mit geschützter geografischer Angabe) und "Qualitätswein" (für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung) weiterverwendet werden. Der Begriff "Tafelwein" entfällt und ist auch in Österreich durch den Begriff "Wein" zu ersetzen.

In Hinblick auf die önologischen Verfahren enthält das Weingesetz eine Umsetzung der vom gemeinschaftlichen Weinrecht vorgegebenen Neuerungen bei der Aufbesserung und der Süßung. Es geht in erster Linie um die Einführung neuer Grenzwerte und um die Vereinfachung der Vorschriften. Bei Kabinett- und Prädikatsweinen sind Aufbesserung und Süßung wie bisher ausgeschlossen. Mit dem neuen Weingesetz wird von dem Gebot abgegangen, Qualitätswein ausschließlich in Glasflaschen in Verkehr zu bringen. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kann in Zukunft auch österreichischer Qualitätswein in Tetrapacks oder "bag-in-boxes" abgefüllt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Weingesetzes besteht darin, dass die Führung des Weinbaukatasters ab 2015 durch die Bundeskellereiinspektion erfolgt. Dies soll zu einer einheitlichen Handhabung des Katasters führen und die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete Datenbank vervollständigen. Einen Eckpfeiler des Gesetzes stellt auch die Stärkung der Weinkontrolle dar. Durch den Zugang der Bundeskellerei zu den Katasterdaten, durch die verpflichtende zusätzliche Rückstellprobe für den Antragsteller bei der Prüfnummerneinreichung, aber auch durch die Einführung der Parteistellung für die Bundeskellereiinspektion in Verwaltungsstrafverfahren, werden weitere Voraussetzungen zur Gewährleistung einer effizienten Weinkontrolle geschaffen; damit wird auch zur Stärkung des Sektors beigetragen.

Grüne Initiative zum Klimaschutz in der Landwirtschaft

Die Landwirtschaft trage unmittelbar 10 % bis 12 % zu den globalen Treibhausgasen bei, zeigt G-Abgeordneter Wolfgang Pirklhuber in einem Entschließungsantrag (759/A[E]) seiner Fraktion auf. Berücksichtigt man noch die Emissionen, die durch eine Veränderung der Landnutzung wie Entwaldung, Grünlandumbruch oder Entwässerung von Mooren freigesetzt werden und die Emissionen, die bei einer sehr energieintensiven Produktion entstehen, dann ergibt sich sogar ein Anteil von bis zu 32 %. Die Landwirtschaft müsse daher unbedingt in die Klimaschutzpolitik miteinbezogen werden, fordern die Grünen.

Dazu müssten nach Ansicht von Pirklhuber folgende Maßnahmen umgesetzt werden: die Überprüfung aller Förderansätze auf ihre Klimaauswirkungen; die Verbesserung des Anbaumanagements im Ackerbau (Stichwort: nachhaltige Humuswirtschaft); die verstärkte Förderung des Biolandbaus aufgrund seiner besseren Klimabilanz auf nationaler und internationaler Ebene; die Optimierung des Einsatzes von Stickstoffdüngern; die Umsetzung einer Nachhaltigkeitszertifizierung für die Biomasse-Herstellung; die schrittweise Reduktion der Sojaimporte aus Südamerika; die Forcierung einer kreislauforientierten, artgerechten und flächengebundenen Tierhaltung; die bessere Kennzeichnung von klimafreundlichen Produkten ("ökologischer Fußabdruck") sowie die Förderung der Biodiversität im Rahmen der bi- und multilateralen Entwicklungszusammenarbeit. (Schluss)