Parlamentskorrespondenz Nr. 1036 vom 25.11.2009

Vorlagen: Soziales

4. SRÄG bringt nachhaltige Absicherung der Gebietskrankenkassen

Das 4. SRÄG sieht u.a. folgende Maßnahmen vor: Die Nachbesetzung von vertragsärztlichen Stellen (dynamische Stellenplanung) wird neu geregelt, im Falle der Nicht-Nachbesetzung einer Planstelle erfolgt eine Investitionsablöse unter Anrechnung auf das Honorarvolumen. Die Verpflichtung zur Verwendung der E-Card und ihrer Infrastruktur in Krankenanstalten wird festgeschrieben. Im Zweifelsfall ist die Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der E-Card zu überprüfen. Ferner wird eine Altersgrenze für VertragspartnerInnen (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres), insbesondere im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich, in die Gesamtverträge aufgenommen. Außerdem werden ein Kriterienkatalog für die Gesamtvertragspartner bei der Vereinbarung von Honorarordnungen eingeführt, das Aufsichtsrecht des Bundes über die Sozialversicherungsträger gestärkt und die Bestimmungen über die Vermögensanlage der Sozialversicherungsträger neu geregelt. Darüber hinaus beinhaltet die Vorlage auch Maßnahmen zur Eindämmung von Missbrauchsfällen bezüglich des Ausgleichszulagenbezugs. (476 d.B.)

Im ArbIG wird Inanspruchnahme der KIAB-Datei geregelt

Da die Weiterleitung der Meldung über die Entsendung von ArbeitnehmerInnen durch das Finanzministerium an die zuständigen Arbeitsinspektorate verwaltungstechnisch zu aufwändig ist, wird ein Zugriff der Arbeitsinspektorate auf die von der KIABgeführten Datenbank ermöglicht. Den Arbeitsinspektoraten sollen nur jene Daten zur Verfügung stehen, die für die Kontrolle unbedingt notwendig sind. (490 d.B.)

Arbeitszeitgesetz bringt Vereinfachung der Strafbestimmungen

Die Novelle beinhaltet die Umsetzung der Kontroll-Richtlinie und eine Vereinfachung der Strafbestimmungen. Demnach werden die Tatbestände  - je nach Schwere der Delikte – in drei Kategorien (geringfügig, schwerwiegend, sehr schwerwiegend) eingeteilt. Diese Einteilung ist bis spätestens 1. Jänner 2010 in nationales Recht umzusetzen. Für schwere und besonders schwere Übertretungen sind Mindeststrafen von 200 bzw. 300 € vorgesehen. (491 d.B.) (Schluss)


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