Parlamentskorrespondenz Nr. 42 vom 27.01.2010

Bildungsdokumentation: Schmied will SV-Nummer beibehalten

Bericht des Unterrichtsministeriums liegt dem Parlament vor

Wien (PK) – Bundesministerin Claudia Schmied kommt auf Grund einer Expertise, die nun dem Nationalrat in Form eines Berichts vorliegt, zum Schluss, dass es derzeit "keine machbare Alternative" zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer für die Zwecke der Bildungsdokumentation gibt. Ein Umstieg auf eine Alternative zur SV-Nummer "würde lediglich zusätzliche Belastungen für die Schulverwaltung und die Schulpartner sowie erhöhte finanzielle Aufwendungen und eine Minderung der Datenqualität mit sich bringen", heißt es in der Stellungnahme des Ministeriums zum Prüfungsergebnis.

Die Heranziehung der SV-Nummer im Rahmen der Bildungsdokumentation wurde aus Gründen des Datenschutzes seit Bestehen des Bildungsdokumentationsgesetzes von verschiedenen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat darauf durch eine Novelle im Jahr 2008 reagiert und die Bundesanstalt "Statistik Österreich" miteinbezogen. Somit wird die SV-Nummer nun an die Statistik Austria geschickt, die eine Umcodierung in die so genannte Bildungsevidenzkennzahl vornimmt. Diese wird wiederum an das BMUKK übermittelt, das auf Grund der Umcodierung von der Kennzahl nicht mehr auf die SV-Nummer schließen kann. In der Novelle wurde weiters festgelegt, dass die SV-Nummer zwei Jahre nach Schulaustritt der jeweiligen SchülerInnen aus dem Datenbestand der Schule gelöscht werden muss. Die maximale Speicherdauer für Erhebungsmerkmale wurde von 60 auf 20 Jahre gesenkt.  

Die Expertise wurde von Univ.Prof. Nikolaus Forgo vom Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover ausgearbeitet. Er folgert anhand seiner Untersuchung, dass "sich aus datenschutzrechtlicher Sicht keine der Varianten als einzig mögliche erweist und sich für und gegen alle Varianten Argumente von Gewicht finden lassen". In seinem Resümee stellt er daher fest, dass sich der Status Quo "als eine durchaus gangbare Vorgehensweise gezeigt hat". Er entkräftet auch die Befürchtung, Bildungsdaten könnten mit sonstigen personenbezogenen Daten verknüpft werden, mit dem Hinweis, dass dieser Identifikationsfaktor außerhalb des Anwendungsbereichs der Bildungsdokumentation keine Verwendung findet.

Professor Forgo hat abseits des Status Quo drei Varianten geprüft. Zunächst untersuchte er die mögliche Verwendung eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach dem E-Government-Gesetz. Dies würde seiner Meinung nach zu einem erheblichen Implementierungsaufwand an den Schulen, vor allem aber auch zu komplexen datensicherheitsrechtlichen Fragen führen.

Die Verwendung einer SchülerInnenmatrikelnummer würde zwar eine Verknüpfung mit anderen personenbezogenen Daten praktisch ausschließen, sie seien jedoch mit der Registerzählung nicht kompatibel, sodass wiederum auf einen anderen Identifikator, wie die SV-Nummer oder bPK, zurückgegriffen werden müsste.

Die Heranziehung der Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) lehnt der Experte aus datenschutzrechtlichen, aber auch aus politischen Gründen ab. Hinsichtlich des ZMR fungiert nämlich das Innenministerium nicht nur als Dienstleister sondern auch als datenschutzrechtlicher Betreiber des Informationsverbundsystems. (Schluss)


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