Parlamentskorrespondenz Nr. 491 vom 18.06.2010

Vorlagen: Finanzen

Lehren aus der Krise: Änderungen im Bankwesengesetz

Nach der Implementierung von Basel II ging die Europäische Kommission daran, das Großveranlagungsregime und die Anerkennung von Hybridkapital als Eigenmittelbestandteile zu reformieren und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Banken-Aufsichtsbehörden zu verstärken. Nun, nach den Erfahrungen mit der Finanzmarktkrise, hat die EU eine  umfassendere Reform des Regelwerks für Kreditinstitute vorgelegt, das auch zu einem höheren Harmonisierungsgrad führen soll. In Form neuer und geänderter Richtlinien wird den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, zusätzliche Kapitalmarkt stärkende Maßnahmen einzuführen. Überwachung und Kontrolle von Großveranlagungsrisiken sollen sichergestellt und harmonisierte Regelungen zur Behandlung von hybriden Eigenmittelinstrumenten eingeführt werden. Die Einrichtung neuer Aufsichtskollegien dient der besseren Kontrolle der Institute, vor allem ihres Krisenmanagements. Zudem bedarf es strengerer Regeln für das Risikomanagement von Verbriefungen und eines besseren Liquiditätsrisikomanagements, um den Schutz der Gläubigerinteressen und die Finanzstabilität zu stärken. Der innerstaatlichen Umsetzung dieser Richtlinien dient ein Regierungsentwurf mit Änderungen im Bankwesengesetz (BWG) und in anderen Finanzmarktnormen (754 d.B.).    

Das großteils aus 1996 stammende Großveranlagungsregime  wird weitreichend überarbeitet. Das Management von Großkrediten  wird vereinfacht, die Großveranlagungsrisiken werden aber stärker begrenzt, ohne die ausreichende Liquiditätsbeschaffung der Institute zu gefährden. Die Begrenzung von Großveranlagungen mit 25 % der Eigenmittel bleibt bestehen, das Limit von 20 % für Veranlagungen bei Mutter- und Tochterunternehmen des Kreditinstitutes, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, entfällt aber ebenso wie das Limit von 800 % für die Gesamtheit aller Großveranlagungen.

Das Bankaufsichtsrecht innerhalb der EU wird weiter harmonisiert. Zahlreiche nationale Wahlrechte im  Großveranlagungsregime und einige Begünstigungen bei der Gewichtung der Veranlagungen entfallen. Das BWG enthält aber weiterhin begünstigte Wahlrechte, um Wettbewerbsnachteile für die österreichische Kreditwirtschaft zu vermeiden, dazu gehören günstige Limits für Intra-Gruppen-Veranlagungen. Der Interbankenmarkt soll durch begünstigende Großveranlagungsbegrenzungen für Interbank-Veranlagungen gestärkt werden, um kleinere Institute mit Eigenmitteln von bis zu 600 Mio. € nicht zu benachteiligen. Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, wird künftig auch berücksichtigt, ob Kunden durch eine gemeinsame Finanzierungsquelle miteinander verbunden sind. Die Meldeerfordernisse bei Großveranlagungen werden erweitert.

Die Definition der für Banken wichtigen hybriden Kapitalinstrumente, die Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital in sich vereinigen, wird harmonisiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hybrides Kapital auch auf Einzelinstitutsebene als Eigenkapital berücksichtigt werden.

Die Aufsicht über grenzübergreifend tätige Kreditinstitutsgruppen wird durch eine effizientere Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsbehörden verbessert, insbesondere durch die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien. Aufgaben und Verantwortlichkeiten  der konsolidierenden Aufsichtsbehörde am Beginn und während einer Krise werden näher definiert. Präzisiert wird das Verfahren über gemeinsame Entscheidungen von Aufsichtsbehörden grenzüberschreitender Kreditinstitutsgruppen. Unter anderem wird das Verfahren auf die Anwendung der Bestimmungen über das interne Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung  (ICAAP), des Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses (SREP) sowie des Kapitalzuschlags ("capital add-on") erstreckt. Gestärkt werden auch die Rechte von Aufsichtsbehörden über Zweigstellen eines Kreditinstitutes.  

Verschärft werden auch die Vorschriften für die Risikoerfassung bei verbrieften Produkten: Emittenten verbriefter Forderungen müssen einen bestimmten Teil des Risikos solcher Wertpapiere zurückzubehalten, während Investoren in solche Wertpapiere ihre Anlageentscheidung erst nach sorgfältiger Prüfung ("due dilligence-Prüfung")  treffen dürfen.

Besser soll auch das Liquiditätsrisikomanagement werden. In Anpassung an die Arbeiten von CEBS und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht sollen Kreditinstitute unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes über robuste interne Strategien und Verfahren zur Messung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken und über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Zusätzliche Aufsichtsvorschriften werden den Verwaltungsaufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) erhöhen, der  Kostenbeitrag des Bundes soll aber gleich bleiben. Die Änderung der Prüfungskompetenz für Sonder-Kreditinstitute werden bei der OeNB geringe Einsparungen erlauben, die sich positiv auf den Bundeshaushalt auswirken werden.  Die zu erwartende Stabilisierung der Eigenmittelausstattung der betroffenen Kreditinstitute wird deren Risikotragfähigkeit und die Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten weiter verbessern. Zudem erwartet die Regierung von der Novelle eine Zunahme des Vertrauens der Öffentlichkeit, vermehrte Investitionen in den Finanzmarkt und positive Effekte für Wirtschaftsstandort, Realwirtschaft und Beschäftigung  in Österreich. (Schluss)