Parlamentskorrespondenz Nr. 752 vom 08.10.2010

Vorlagen: Soziales

Arbeitnehmermitbestimmung: Gesetzliche Regelungen werden adaptiert

Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die gesetzlichen Bestimmungen über den Betriebsrat und andere Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes adaptiert werden sollen (901 d.B. ). Unter anderem geht es um die Herabsetzung des passiven Wahlalters für den Betriebsrat, die Anhebung des Wahlalters für das aktive und passive Wahlrecht zum Jugendvertrauensrat, die Verlängerung der Anfechtungsfrist für Kündigungen seitens des Arbeitnehmers, die Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung betreffend die Einführung von leistungsbezogenen Prämien und Entgelten sowie die Implementierung neuer EU-Vorgaben in Bezug auf die Mitbestimmungsrechte von ArbeitnehmerInnen in länderübergreifend agierenden Unternehmen.

Konkret wird das passive Wahlalter für den Betriebsrat demnach, analog zu allgemeinen Wahlen, von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt. Für den Jugendvertrauensrat kann man künftig bis zum 23. Lebensjahr, statt wie bisher bis zum 21. Lebensjahr, kandidieren. Außerdem sind für den Jugendvertrauensrat in Zukunft auch 18- bis 21-jährige Lehrlinge stimmberechtigt.

Die beabsichtigte Verlängerung der Anfechtungsfrist für Kündigungen seitens des Arbeitnehmers von einer auf zwei Wochen wird damit begründet, dass damit mehr Zeit für eine außergerichtliche Einigung bleibt. Die Regierung rechnet in diesem Sinn mit einer Entlastung der Gerichte. Geändert wird auch die Frist für die Vorab-Verständigung des Betriebsrats von einer beabsichtigten Kündigung, und zwar von fünf Tagen auf eine Woche.

In Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie betreffend die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen werden unter anderem die Informationspflichten der örtlichen Unternehmensleitungen sowie der zentralen Leitung präzisiert, gesetzliche Voraussetzungen für die Entsendung österreichischer Arbeitnehmervertreter in ein besonderes Verhandlungsgremium geschaffen und die Verwaltungsstrafbestimmungen für Verstöße gegen die aus der Europäischen Betriebsverfassung folgenden Pflichten verschärft.

Eingetragene Partnerschaft: Grüne orten Lücken bei "Witwen/r-Pension"

Um Härtefälle zu vermeiden, fordern die Grünen die Schaffung von Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Zuerkennung einer "Witwen-/Witwer-Pension" bei eingetragenen Partnerschaften (1284/A[E] ). Sie machen darauf aufmerksam, dass im Todesfall eines Partners / einer Partnerin der dem überlebenden Partner nach den jeweiligen Bestimmungen der Witwen/r-Pension zustehende Pensionsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf 30 Monate befristet ist, zum Beispiel wenn der verstorbene Partner bereits eine Pension bezogen und die eingetragene Partnerschaft weniger als drei Jahre – bzw. bei hohem Altersunterschied weniger als zehn Jahre - gedauert hat. Da gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft aber erst seit dem 1. Jänner 2010 offiziell eintragen lassen können, sei die geforderte Mindestdauer derzeit faktisch nicht zu erreichen, selbst wenn die PartnerInnen bereits über viele Jahre hinweg eine eheähnliche Beziehung hatten, argumentiert Abgeordneter Albert Steinhauser. (Schluss)

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