Parlamentskorrespondenz Nr. 579 vom 10.06.2011

Vorlagen: Verfassung

Kärntner Ortstafelfrage: Regierung legt Gesetzentwurf vor

Nach der politischen Einigung über die "Kärntner Ortstafelfrage" hat die Regierung dem Nationalrat nun einen Entwurf zur Änderung des Volksgruppengesetzes vorgelegt (1220 d.B.). Damit soll die zwischen Politik und Volksgruppenvertretern getroffene Vereinbarung verfassungsrechtlich abgesichert und das seit Jahren strittige Thema dauerhaft gelöst werden. Gleichzeitig wird auch die Zulässigkeit der Verwendung der kroatischen, slowenischen und ungarischen Sprache als Amtssprache verfassungsgesetzlich geregelt.

Kernpunkt der Änderung des Volksgruppengesetzes ist eine taxative Aufzählung von 164 Kärntner Ortschaften sowie weiterer Ortschaften im Burgenland, in denen es künftig zweisprachige Ortstafeln geben muss. Die Kärntner Liste umfasst dabei alle Ortschaften aus der geltenden Kärntner Topographieverordnung, alle Ortschaften, zu denen ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vorliegt, sowie alle Ortschaften mit einem Anteil der gemischtsprachigen Bevölkerung von mindestens 17,5 % und reicht von Dellach/Dole in der Stadtgemeinde Hermagor bis hin zu Sonnegg/Ženek und Tichoja/Tihoja in der Gemeinde Sittersdorf. In Bezug auf das Burgenland wurde auf die geltende Topographieverordnung-Burgenland zurückgegriffen. Laut Gesetzentwurf sind die zuständigen Organe verpflichtet, die Ortstafeln in den genannten Ortschaften "ohne unnötigen Aufschub" anzubringen.

Ausdrücklich festgehalten wird in den Erläuterungen, dass die Verpflichtung zu zweisprachigen topographischen Bezeichnungen in den im Gesetz festgelegten Gebieten Kärntens und des Burgenlands ausschließlich Ortstafeln und offizielle Wegweiser betrifft. Nicht umfasst sind demnach etwa Hinweise auf das Gemeindeamt, Landkarten, Straßennamen und Wanderweg-Beschilderungen. Auch für Unternehmen wie ÖBB und Post, also etwa für Bahnhöfe, gilt die Verpflichtung nicht. Gemeinden haben allerdings das Recht, über die Vorgaben des Volksgruppengesetzes hinaus auch weitere zweisprachige Ortsbezeichnungen bzw. andere topographische Aufschriften anzubringen. Eine spezielle Bestimmung stellt außerdem sicher, dass bereits bestehende zweisprachige topographische Aufschriften in nicht vom Gesetz umfassten Ortschaften nicht wieder abmontiert werden.

In das Volksgruppengesetz integriert werden auch die drei geltenden Amtssprachenverordnungen, die die Verwendung der slowenischen, kroatischen und ungarischen Sprache bei österreichischen Behörden, Gerichten und öffentlichen Dienststellen regeln. Dabei sind auch einzelne Adaptierungen in Aussicht genommen. So können künftig etwa auch VertreterInnen von Volksgruppenvereinen und anderer mit Volksgruppenfragen befasster juristischer Personen für Anbringen vor Ort die jeweilige Volksgruppensprache verwenden. Ist eine Gemeinde im gemischtsprachigen Gebiet aufgrund zu geringer Ressourcen nicht in der Lage, eine Verwaltungssache in der Minderheitensprache abzuwickeln, kann sie diese Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft übertragen lassen.