Parlamentskorrespondenz Nr. 625 vom 20.06.2011

Vorlagen: Umwelt

Klimaschutzgesetz – Bessere Bund-Länder-Koordination beim Klimaschutz   

Ziel eines Klimaschutzgesetzes, das die Bundesregierung dem Nationalrat kürzlich vorgelegt hat (1255 d.B.), ist die bessere Koordination von Bund und Ländern bei Maßnahmen zum Klimaschutz. Im Sinne der völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur Verringerung von Treibhausgasemissionen und Stärkung von Kohlenstoffsenken sollen Emissionshöchstmengen für einzelne Sektoren festgelegt und über deren Einhaltung Verhandlungen zwischen Bund und Ländern geführt werden. Als konkrete Maßnahmen werden genannt: Erhöhung der Energieeffizienz, stärkere Nutzung erneuerbarer Energieträger, Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken und ökonomische Anreize für Klimaschutzmaßnahmen. Die Verhandlungen sollen aufgrund eines Vorschlags des Umweltministers geführt und bis 31. März 2012 abgeschlossen werden. Bei jeder Überschreitung geltender Höchstmengen müssen umgehend Verhandlungen über zusätzliche Maßnahmen aufgenommen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, heißt es in der Regierungsvorlage.

Außerdem soll das Klimaschutzgesetz die Einrichtung eines Nationalen Klimaschutzkomitees vorschreiben, das aus hochrangigen Vertretern des Bundes und aller Bundesländer zusammengesetzt werden. Dieses Gremium wird mindestens einmal jährlich Grundsatzfragen zur Klimaschutzpolitik erörtern, Klimaschutzstrategien ausarbeiten und grundlegende Planungsgrundlagen für Klimaschutzmaßnahmen schaffen. Ein Klimaschutzbeirat bestehend aus Experten des Umweltressorts, der Nationalratsparteien, der Sozialpartner, von Ländern, Gemeinden und NGOs wird das Klimaschutzkomitee beraten.

Der Umweltminister wird sowohl dem Nationalen Klimaschutzkomitee als auch dem Nationalrat jährlich einen nach Sektoren gegliederten Bericht über die Einhaltung der Emissionshöchstmengen vorlegen. Bund und Länder sollen künftig auch vereinbaren, wer im Fall der Überschreitung einzuhaltender Emissionslimits die Verantwortung zu tragen hat. Für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 sind finanzielle Verpflichtungen für die Bundesländer im Falle der Überschreitung festgelegter Höchstmengen aber ausdrücklich ausgeschlossen.