Parlamentskorrespondenz Nr. 1148 vom 28.11.2011

Vorlagen: Gesundheit

Verbot von "Legal Highs", mehr Flexibilität im Spitalsbereich

"Legale Alternativen" zu Suchtmitteln sollen verboten werden

Bundesminister Alois Stöger legt mit dem Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (1518 d.B.) erstmals eine gesetzliche Regelung vor, die es erlauben soll, der Erzeugung, der Inverkehrbringung und dem Handel mit "legalen Alternativen" zu international kontrollierten Suchtmitteln adäquat zu begegnen. Da die gesundheitlichen Auswirkungen des Konsums solcher Forschungschemikalien weitestgehend unerforscht sind, nehmen die vorwiegend jungen KonsumentInnen schließlich nicht unwesentliche Gesundheitsrisiken auf sich.

Die vorliegende Gesetzesinitiative sieht nicht nur die Schaffung justizstrafrechtlicher Tatbestände vor, durch die Erzeuger und Händler von "Legal Highs" abgeschreckt bzw. zur Verantwortung gezogen werden sollen, sondern ermöglicht der Exekutive auch raschen Zugriff auf die Substanzen: Die Polizei soll diese schließlich auch dann einziehen können, wenn keine bestimmte Person wegen einer der nunmehr vorgesehenen Straftaten verfolgt oder verurteilt werden kann. Eine Beschlagnahmung ist allein dann unzulässig, wenn der Verfügungsberechtigte einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft machen kann und Gewähr dafür bietet, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im oder am menschlichen Körper verwendet wird.

Der Gesundheitsminister soll außerdem durch Verordnung festlegen können, auf welche Substanzen die Maßnahmen des gegenständlichen Gesetzes anzuwenden sind. Um die rasche Fluktuation immer neuer Arten zu unterbinden und den diesbezüglichen Markt zu entschleunigen, werde es außerdem möglich sein, im Sinne einer "generischen Definition" ganze chemische Verbindungsgruppen zu erfassen, so die Intention des Entwurfs. Da man aber auch mit dieser Maßnahme nicht ausschließen könne, dass immer wieder neue "Legal Highs" angeboten werden, gelte es der Beobachtung des einschlägigen Markts weiterhin Augenmerk zu schenken. Den Gesundheitsminister verpflichtet das gegenständliche Gesetz vor diesem Hintergrund dazu, für das entsprechende Monitoring, die Bewertung der Risiken und gezielte Präventionsmaßnahmen Sorge zu tragen.

Eine Unterstellung der Substanzen unter das Suchtmittelgesetz erfolgt nicht, denn damit ginge, wie der Entwurf ausführt, nicht nur eine Kriminalisierung der Erzeuger und Händler, sondern auch der vielfach jugendlichen KäuferInnen einher. Gegen diese strafrechtlich vorzugehen, erschiene jedoch nicht angemessen, heißt es in den Erläuterungen zur Gesetzesinitiative. Hersteller und Vertreiber von "Legal Highs" müssen ab 1. Februar 2012 jedoch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Hat die Straftat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, ist der/die TäterIn mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Leistungsangebot von Spitälern soll bedarfsgerechter werden

Mit einer Novelle des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (1519 d.B.) will Gesundheitsminister Alois Stöger das Leistungsangebot in Krankenhäusern und an den Nahtstellen zwischen Spital und ambulantem Bereich noch stärker an den Kriterien Patientenorientierung und Effizienz ausrichten. Erreicht werden soll dieses Ziel, indem Trägern von Krankenanstalten der Zugang zu Organisationsformen eröffnet wird, die laut Entwurf einen wesentlich wirtschaftlicheren Betrieb von Spitälern erlauben: Mit der Schaffung diesbezüglicher Möglichkeiten könne nicht nur eine höhere Flexibilität bei der Gestaltung einer auf den regionalen Bedarf abgestimmten Angebotsstruktur, sondern auch eine patientenorientierte, wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Akutversorgung langfristig sichergestellt werden, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.

Ergänzungen, Neustrukturierungen, teilweisen Änderungen und umfassenden Regelungen sollen dabei insbesondere die reduzierten Organisationsformen (z.B. Departments und Fachschwerpunkte) unterworfen werden. Ihre Einrichtung soll nur mehr in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein, wenn der wirtschaftliche Betrieb der jeweiligen Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

Neu vorgesehen wird außerdem die Form der Standard-Krankenanstalt der Basisversorgung: Als solche sollen ausschließlich bisherige Standard-Krankenanstalten geführt werden dürfen, die spezifische Voraussetzungen (Einzugsbereich unter 50.000 EinwohnerInnen und/oder rasche Erreichbarkeit einer anderen Standard- bzw. höherrangigen Krankenanstalt) erfüllen. Eine Neuerrichtung von Spitälern dieser Form ist nicht möglich. Standard-Krankenanstalten der Basisversorgung müssen dabei zumindest über eine Abteilung für Innere Medizin (ohne weitere Spezialisierung) verfügen, Basisversorgungsleistungen im Bereich Chirurgie anbieten sowie eine permanente Erstversorgung von Akutfällen samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfs und Weiterleitung zur Folgebehandlung sicherstellen.

Für bestimmte Bereiche (z.B. Herz-, Thorax- und Transplantationschirurgie) und zur Durchführung komplexer medizinischer Leistungen werden in Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten außerdem Referenzzentren vorgesehen.

Den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) erklärt die gegenständliche Novelle zum objektivierten Sachverständigengutachten.