Parlamentskorrespondenz Nr. 1242 vom 20.12.2011

Vorlagen: Verfassung

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Dienstrecht an Pädagogischen Hochschulen

Verwaltungsgerichtsbarkeit: Regierung legt Gesetzentwurf vor

Nach jahrelangen Verhandlungen hat die Regierung nunmehr einen Gesetzentwurf zur Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgelegt. Damit soll zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen ein zweistufiges Gerichtssystem eingeführt werden (1618 d.B.). Ziel des Vorhabens ist es, das Rechtsschutzsystem für die BürgerInnen auszubauen, Verfahren zu beschleunigen und den Verwaltungsgerichtshof zu entlasten.

Konkret sieht der Entwurf die Einrichtung je eines Verwaltungsgerichtes erster Instanz in den Ländern sowie von zwei Verwaltungsgerichten erster Instanz beim Bund – ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht – vor ("9+2-Modell"). Das Bundesverwaltungsgericht soll dabei organisatorisch am Asylgerichtshof angedockt werden und auch dessen Agenden übernehmen. Im Gegenzug werden die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder, der Unabhängige Finanzsenat, das Bundesvergabeamt sowie zahlreiche sonstige weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes und der Länder aufgelöst und der administrative Instanzenzug im Wesentlichen abgeschafft. Das heißt, Bescheide können künftig ausschließlich bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Nur in Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, wird es noch Berufungsinstanzen im Bereich der Verwaltung geben.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen laut Gesetzentwurf in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Im Falle der Bekämpfung von Verwaltungsstrafen sind solche "meritorischen" Entscheidungen sogar ausnahmslos vorgesehen. Als zweite Instanz fungiert der Verwaltungsgerichtshof, er soll allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden können, etwa wenn eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt oder der Rechtsfrage aus anderen Gründen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch bei geringen Geldstrafen kann eine Revision beim VwGH ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte erster Instanz durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter entscheiden. In Ausnahmefällen können aber auch durch Bundes- oder Landesgesetz Senatszuständigkeiten festgelegt werden. Gleiches gilt für die Einbeziehung von fachkundigen LaienrichterInnen. Die Mitglieder eines Verwaltungsgerichts der Länder – einschließlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten – werden von der Landesregierung, jene des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

Eine Liste der aufzulösenden unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder ist dem Gesetzentwurf als Anlage angeschlossen. Sie umfasst insgesamt rund 120 Behörden, angefangen von der Datenschutzkommission und dem Bundeskommunikationssenat über diverse Disziplinarkommissionen und -senate bis hin zum Umweltsenat. In Kraft treten soll das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014.

Von der Regierung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle vorgeschlagen wird darüber hinaus der weitgehende Entfall des Einspruchsrechts der Bundesregierung gegen Landesgesetze. Ausgenommen sollen lediglich jene Gesetze sein, die Abgaben betreffen. Im Gegenzug müssen Länder künftig aktiv, innerhalb von acht Wochen, Einspruch erheben, wenn sie ein Bundesgesetz ablehnen, dessen Kundmachung ihrer Zustimmung bedarf. Das betrifft beispielsweise Gesetzesänderungen im Bereich des Vergaberechts. Zudem sollen in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr alle authentischen Sprachfassungen eines Staatsvertrags kundgemacht werden müssen. Im Hinblick auf die geplante Einrichtung eines Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl werden Kompetenzverschiebungen vorgenommen.

Der Gesetzentwurf bedarf sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat der Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit.

Pädagogische Hochschulen bekommen neues Dienstrecht

Mit einem weiteren Gesetzentwurf will die Regierung neue dienstrechtliche Bestimmungen für die Pädagogischen Hochschulen verankern (1626 d.B.). Damit soll – in Reaktion auf den nunmehrigen Hochschulcharakter der Pädagogischen Hochschulen – sichergestellt werden, dass diese ihre Aufgaben im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften adäquat abdecken können. Vorgesehen ist, ein mehrgliedriges Verwendungsbild für das Lehrpersonal zu schaffen, die Dienstpflichten – in Abkehr vom herkömmlichen Lehrerdienstrecht – neu festzulegen und die Besoldungsbestimmungen zu vereinfachen.

Demnach soll es für LehrerInnen an den Pädagogischen Hochschulen künftig drei Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen geben, wobei der Zugang zur höchsten Gruppe den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrads und eine einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit voraussetzt. Derartige Positionen können außerdem ausschließlich im Wege eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens besetzt werden. Weiters sind Bandbreiten für den Unterrichtsumfang, verwendungsspezifische Dienstzeitbestimmungen, spezielle Bestimmungen für Forschungstätigkeit und die Einführung einer Assistenzfunktion vorgesehen. Die Besoldung wird vereinfacht und in diesem Zusammenhang eine Dienstzulage, eine Lehrvergütung sowie, im Sinne einer stärkeren Leistungsorientierung, eine Prämienregelung verankert. Insgesamt ist das neue Dienstrecht, wie in den Erläuterungen vermerkt wird, kostenneutral.