Parlamentskorrespondenz Nr. 1078 vom 17.12.2012

Vorlagen: Finanzen

Die neue PendlerInnenförderung

Wien (PK) – Angesichts von finanziellen Belastungen der PendlerInnen durch hohe Treibstoffkosten schlägt die Bundesregierung ein neues Modell zur PendlerInnenförderung vor. Derzeit haben nur ArbeitnehmerInnen Anspruch auf das Pendlerpauschale, die an mindestens elf Tagen pro Monat Fahrstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen müssen, nicht aber Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Das "Jobticket", das Arbeitgeber steuerbegünstigt für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stellen können, ist derzeit an den Anspruch auf Pendlerpauschale gekoppelt. Der Regierungsentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (2113 d.B.) sieht nun vor, das PendlerInnenpauschale auch teilzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen aliquot zugänglich zu machen. Dazu kommen ein höherer Pendlerzuschlag und ein "Pendlereuro" sowie ein Pendlerausgleichsbetrag. Das "Jobticket" sollen ArbeitgeberInnen auch ArbeitnehmerInnen steuerfrei zur Verfügung stellen, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben. Gestrichen wird hingegen das Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen privat nutzen können.

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, soll das Pendlerpauschale bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km 696 € jährlich, bei 40 km bis 60 km 1.356 € jährlich und bei mehr als 60 km 2.016 € jährlich betragen. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale bei mindestens 2 km bis 20 km 372 € jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 € jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 € jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 € jährlich. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu.

Arbeitnehmern mit Anspruch auf Pendlerpauschale gebührt künftig ein "Pendlereuro" von jährlich zwei € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ein Pendlerausgleichsbetrag erhöht den Prozentsatz beim Steuerausgleich von 10% auf 18% und den Betrag von höchstens 110 € auf höchstens 400 € jährlich (Pendlerzuschlag). Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhalten einkommensteuerbefreite Arbeitnehmer einen Pendlerausgleichsbetrag von 289 €, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer von einem Euro und 290 € auf null.

Laut Erläuterungen lassen diese Änderungen personelle Mehraufwendungen von 258.000 € erwarten, die Höhe der zusätzlichen IT-Projektkosten wird auf 10.000 € geschätzt. Die Ausweitung des Jobtickets führt 2013 zu einem Minderaufkommen aus der Einkommensteuer von 50 Mio. €. Die künftig zu erwartende vermehrte Inanspruchnahme wird zu einer Kostensteigerung von jeweils 20 Mio. € pro Jahr führen. Die Erhöhung der Verwaltungskosten für Unternehmen wird mit 210.000 € und der Mehraufwand für BürgerInnen mit 4.000 Stunden beziffert. Ein Entfernungsrechner auf der Internetseite des BMF, der die Ermittlung der Entfernung vereinfacht, soll die Antragstellung vereinfachen. (Schluss)