Parlamentskorrespondenz Nr. 81 vom 06.02.2013

Vorlagen: Inneres

Fremdenrechtspaket, Korruptionsbekämpfung, Anträge der Grünen

Aufgaben des Bundesamts zur Korruptionsbekämpfung werden erweitert

Wien (PK) - Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung soll künftig auch in jenen Fällen ermitteln, in denen es um den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses geht. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Regierung dem Nationalrat vorgelegt hat (2143 d.B.). Begründet wird der Schritt mit der hohen Fachexpertise des Bundesamts bei der Aufklärung von Amtsdelikten. Zudem macht das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Anpassungen im Kompetenzkatalog des Bundesamts erforderlich.

Im Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Regierung darüber hinaus das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert. Wie bisher soll in Österreich eine – regelmäßig synchronisierte – Vollkopie der zentralen SIS-Datenbank zum Einsatz kommen. Das Innenministerium rechnet mit einer Inbetriebnahme von SIS II Ende März 2013.

Regierung legt Gesetzespaket zur Änderung des Fremdenrechts vor

Ein von der Regierung vorgelegtes Gesetzespaket hat eine Reihe von Detailänderungen im Bereich des Fremdenrechts zum Inhalt (2144 d.B.). Zum einen geht es im Hinblick auf die im vergangenen Jahr beschlossene Neustrukturierung der Fremdenbehörden sowie die Einrichtung der neuen Verwaltungsgerichte darum, detaillierte Regeln für künftige fremdenrechtliche Beschwerdeverfahren festzulegen und Übergangsbestimmungen zu verankern. Zum anderen müssen das Asylgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie andere fremdenrechtliche Normen an neue EU-Bestimmungen angepasst und Entscheidungen des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs umgesetzt werden.

Neue Bestimmungen regeln Beschwerdeverfahren beim BFA

Konkret müssen etwa neue Verfahrensbestimmungen für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) normiert werden. Ebenso sind Beschwerdeverfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz von der Neuregelung betroffen. An den grundsätzlichen Bestimmungen ändert sich dabei allerdings nichts, wie die Erläuterungen festhalten, das geltende Rechtsmittelsystem wird lediglich an die neue Systematik der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst. Angesichts der vorgesehenen umfassenden Kompetenzverschiebungen wird außerdem die gesetzliche Voraussetzung dafür geschaffen, Bedienstete des Landes Wien für Aufgaben des BFA verwenden zu können.

Neuerungen für Drittstaatsangehörige…

In Umsetzung neuer EU-Richtlinien wird mit dem Gesetzespaket Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit eingeräumt, eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu beantragen. Außerdem wird besonders hoch qualifizierten Drittstaatsangehörigen künftig gestattet, die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" auch vom Ausland aus zu beantragen, wenn sie bereits eine Einstellungszusage eines inländischen Arbeitgebers haben. Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Familienzusammenführung eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auf den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" umsteigen und erhalten damit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Gleiches gilt für Angehörige von EWR-BürgerInnen.

und für Asylberechtigte

Sowohl Asylberechtigte als auch subsidiär Schutzberechtigte können in Hinkunft nach fünfjährigem Aufenthalt in Österreich einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erwerben, wenn sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen. Dabei wird gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben der Zeitraum zwischen der Einbringung des Asylantrags und der Zuerkennung des Asylstatus zumindest zur Hälfte, bei länger dauernden Asylverfahren sogar zur Gänze anerkannt. In Anlehnung von neuen EU-Bestimmungen wird außerdem die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte im Verlängerungsfall auf zwei Jahre ausgeweitet und unter dem Familienbegriff auch der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person subsummiert. Weiters wird subsidiär Schutzberechtigten analog zu Asylberechtigten ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zuerkannt, wenn dem nicht zwingende öffentliche Gründe entgegenstehen.

Durch den neuen Visakodex der EU sind etliche im Fremdenpolizeigesetz verankerte Visa-Bestimmungen hinfällig geworden. Die zum Teil neu formulierten Regelungen gelten künftig grundsätzlich nur noch für nationale Visa.

Bestimmungen über Einreiseverbote werden repariert

Aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs müssen die Bestimmungen über Einreiseverbote adaptiert werden. So ist künftig keine Mindestdauer für ein Einreiseverbot mehr vorgesehen, das BFA kann in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls auch das bisherige Minimum von 18 Monaten unterschreiten. Außerdem wird klargestellt, dass ein verhängtes Einreiseverbot getrennt von einer erfolgten Ausweisung bekämpft werden kann.

Für Anträge auf Aufhebung bzw. Verkürzung eines Einreiseverbots gilt in Hinkunft ein abgestuftes System, wobei die Systematik beibehalten wird, dass entsprechende Antragstellungen nur dann möglich sind, wenn der Drittstaatsangehörige freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Bei besonders schwerwiegenden Delikten bzw. hohen Gefängnisstrafen ist keine Verkürzung des Einreiseverbots möglich. Wieder verankert wird die Möglichkeit der Nichtigerklärung von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen durch das Innenministerium.

Spezielle Übergangsbestimmungen für kroatische StaatsbürgerInnen

Eine spezielle Übergangsbestimmung wird schließlich im Hinblick auf den bevorstehenden EU-Beitritt Kroatiens geschaffen: Um einen Ansturm auf die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden ab dem 1. Juli 2013 zu vermeiden, gilt der rechtmäßige österreichische Aufenthaltstitel, den derzeit rund 56.000 kroatische Staatsangehörige haben, als Anmeldebescheinigung für UnionsbürgerInnen.

Grüne wollen Zivildienst auf sechs Monate verkürzen…

Ein von den Grünen eingebrachter Entschließungsantrag zielt auf eine umfassende Reform des Zivildienstes ab (2195/A[E]). Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill und ihre FraktionskollegInnen fordern unter anderem, den Zivildienst auf 6 Monate zu verkürzen, die Grundvergütung auf 600 € zu verdoppeln, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Zivildiener an jene für Sozial- und Gesundheitsberufe anzugleichen und die im Rahmen des Zivildienstes erworbenen Fähigkeiten für einschlägige Studien bzw. Ausbildungen anzuerkennen. Außerdem soll der Zivildienst ihrer Vorstellung nach um bis zu 6 Monate verlängert werden können, wobei diese sechs Monate kollektivvertraglich – 1.400 € brutto – entlohnt werden sollen. Parallel zum Zivildienst wünschen sich die Grünen die Einführung eines bezahlten freiwilligen Sozialjahres.

Begründet wird der Entschließungsantrag damit, dass der Zivildienst als wichtige Säule in der Gesellschaft gesehen werde und es daher wichtig sei, ihn als Institution zu stärken, die Situation für Zivildiener zu verbessern und die Trägerorganisationen abzusichern.

… und Auslandsdienste für Frauen öffnen

Ein weiteres Anliegen ist den Grünen die finanzielle Absicherung des Auslandsdienstes und dessen Öffnung für Frauen (2196/A[E]). Zivildiener, die als Gedenkdiener, Sozialdiener und Friedensdiener im Ausland tätig sind, würden eine wertvolle Arbeit leisten, argumentieren sie. Konkret fordert Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill mindestens 10.000 € für jede der derzeit rund 120 Auslandsdienststellen. (Schluss) gs