Parlamentskorrespondenz Nr. 85 vom 06.02.2013

Vorlagen: Soziales

Regierung will Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium einführen

Wien (PK) – Um das Wirtschaftswachstum durch qualifizierte Arbeitskräfte langfristig abzusichern, will die Regierung berufliche Weiterbildung forcieren und hat dem Nationalrat ein entsprechendes Gesetzespaket vorgelegt (2150 d.B.). Kernpunkte des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2013 sind die Einführung einer Bildungsteilzeit und eines Fachkräftestipendiums, zudem soll das Weiterbildungsgeld in einzelnen Punkten reformiert werden. Darüber hinaus sind Anpassungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehen, die in Folge des Auslaufens von Übergangsregelungen für bulgarische und rumänische StaatsbürgerInnen und wegen des EU-Beitritt Kroatiens notwendig werden.

Mit dem Fachkräftestipendium, das sich an das Selbsterhalterstipendium bei universitären Ausbildungen anlehnt, hofft die Regierung Engpässen bei Fachkräften entgegentreten zu können. Wer arbeitslos ist oder sich beruflich neu orientieren will und nur eine geringe oder mittlere Qualifikation hat, erhält künftig unter bestimmten Auflagen ein monatliches Stipendium in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für eine Fachkräfteausbildung in Mangelberufen. Maximaldauer für das Stipendium sind drei Jahre, Voraussetzung ist unter anderem eine mindestens vierjährige Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre. Neben dem Stipendium ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis möglich.

Mit der Bildungsteilzeit will die Regierung verstärkt gering qualifizierte Personen motivieren, sich weiterzubilden. Demnach können ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen künftig zum Zweck der Weiterbildung eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte vereinbaren. Während der Bildungsteilzeit erhalten die ArbeitnehmerInnen neben dem aliquoten Lohn ein pauschaliertes Bildungsteilzeitgeld, um den Einkommensentfall zu mindern. Dieses beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich, das sind bei einer Arbeitszeitreduktion von 19 Wochenstunden knapp 440 € im Monat.

Voraussetzung für den Bezug Bildungsteilzeitgeld ist, dass das Arbeitsverhältnis zuvor ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat und die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit zehn Stunden nicht unterschreitet. Die Bildungsteilzeit ist darüber hinaus für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre zu vereinbaren, eine Stückelung in einzelne Teile innerhalb eines Vierjahreszeitraums ist möglich. Es kann auch ein – einmaliger – Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz vorgenommen werden.

Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz erhalten Personen künftig nur noch dann, wenn sie zuvor mehr als geringfügig beschäftigt waren. Zudem sind für Weiterbildungsgeld, das für den Besuch universitärer Studien bezogen wird, Leistungsnachweise zu erbringen. Die jährlichen Zusatzkosten für das gesamte Bildungspaket werden auf rund 24 bis 26 Mio. € geschätzt, eine Evaluierung der neuen Bildungsteilzeit und des Fachkräftestipendiums ist für 2014 geplant.

Was das Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft, werden bulgarische und rumänische Staatsangehörige aufgrund des Auslaufens der siebenjährigen Übergangsfrist ab 2014 keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung mehr benötigen, wenn sie in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen wollen. Derzeit gibt es laut Erläuterungen 31.000 derartige Bewilligungen, ab 2014 gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU. Ebenso fallen Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen mit Sitz in Bulgarien bzw. Rumänien weg.

Für Kroatien beginnt hingegen mit dem EU-Beitritt im Juli 2013 die Siebenjahresfrist bis zur vollständigen Öffnung des Arbeitsmarkts nach dem 2+3+2-Modell zu laufen. Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des EU-Beitritts oder danach in Österreich rechtmäßig arbeiten und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, ist allerdings ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Das gilt auch für Familienangehörige, wobei für sie in manchen Fällen eine Wartefrist vorgesehen ist. (Schluss) gs