Parlamentskorrespondenz Nr. 109 vom 14.02.2013

Vorlagen: Gesundheit

Kostendämpfung und gemeinsame Steuerung statt Partikularinteressen

Wien (PK) - Im Rahmen einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG haben sich Bund, Länder und Sozialversicherungen auf eine Reform des österreichischen Gesundheitswesens geeinigt (2140 d.B.). Kern der Reform ist ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem, das vor allem eine bessere Abstimmung zwischen dem niedergelassenen Bereich und den Spitälern bringen soll. Durch eine gemeinsame Planung des gesamten österreichischen Gesundheitssystems soll es gelingen, dass in Zukunft die Interessen der Patienten und ihre bestmögliche medizinische Behandlung im Mittelpunkt stehen und nicht mehr die Institutionen, heißt es in den Erläuterungen. Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen Partikularinteressen überwunden werden.

Koppelung des Anstiegs der Gesundheitsausgaben an das BIP

Die finanziellen Auswirkungen der Reform bestehen darin, dass die öffentlichen Gesundheitsausgaben, insbesondere durch die Länder und die Sozialversicherung, schrittweise an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen BIP (von derzeit 3,6 %) angenähert werden sollen. Im Vergleich dazu: Seit dem Jahr 1990 sind die öffentlichen Gesundheitsausgaben um durchschnittlich 5,2 % jährlich gestiegen. Dadurch sollen bis 2016 kumulierte Ausgabendämpfungseffekte in der Höhe von 3,430 Mrd. € (Länder 2,058 Mrd., Sozialversicherung 1,372 Mrd.) erreicht werden.

         

Neue Strukturen: Kooperation statt Partikularinteressen

Auf organisatorischer Ebene sollen durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erreicht werden. Im konkreten bedeutet dies, dass zur Umsetzung der Reformvorhaben Zielsteuerungskommissionen auf Bund- und Länderebene eingerichtet werden. Diese sollen Verträge ausarbeiten, in denen festgelegt wird, wo welche Leistungen angeboten werden. Zudem sollen genaue Messgrößen und Zielwerte hinsichtlich Ergebnisorientierung, Versorgungsstrukturen und –prozesse sowie Finanzierung festgelegt werden; durch ein Monitoringverfahren wird überprüft, ob die Vorgaben auch erreicht worden sind.

Im Rahmen der Gesundheitsreform müssen auch bestehende Gremien verändert bzw. neu eingerichtet werden. Eine zentrale Rolle kommt dabei der neu zu schaffenden Bundes-Zielsteuerungskommission (BZK) zu, die die grundlegenden Richtlinien vorgibt und in der jeweils vier Vertreter von Bund, Ländern und Sozialversicherung sitzen. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Weiter bestehen wird die Bundesgesundheitskommission, der jeweils neun Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung angehören sowie Mitglieder von Interessensvertretungen (z.B. Ärztekammer, Patientenanwaltschaft). Dieses Gremium befasst sich u.a. mit der Weiterentwicklung der Gesundheitsziele sowie dem Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, etc.).

Künftig gibt es zudem neun sogenannte Landes-Zielsteuerungskommissionen (LZK), in denen jeweils fünf Vertreter des Landes und der Kassen sowie ein Vertreter des Bundes sitzen. Auf Basis des Landes-Zielsteuerungsvertrags werden auf dieser Ebene die Behandlungsprozesse und somit die Strukturen gemeinsam geplant und gesteuert. Dabei geht es u.a. um Kapazitätsanpassungen bei Krankenanstalten (z.B. Umwandlung in Tageskliniken) und im niedergelassenen Bereich (z.B. Ausbau von Gruppenpraxen, innovative Versorgungsformen). Der Bund hat in diesem Gremium ein Vetorecht, falls ein Beschluss gegen Bundesvorgaben (z.B. Bundes-Zielsteuerungsvertrag, Qualitätsrichtlinien etc.) verstößt. Bei Streitigkeiten über Inhalte des Bundes- und der Landeszielsteuerungsverträge ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen; bei Nicht-Erreichen der Ziele oder bei Verstößen gegen die Verträge wird ein Sanktionsmechanismus in Gang gesetzt. Auf Landesebene gibt es auch weiterhin die Gesundheitsplattformen, deren Aufgaben mit denen der Bundesgesundheitskommission korrespondieren.

Patientenversorgung zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort

Durch die - medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete - Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. in den ambulanten Sektor (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) soll der vollstationäre Bereich in den Spitälern entlastet werden. Außerdem sollen der Anteil der ambulanten Versorgungsstruktur mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten sowie interdisziplinärer Versorgungsmodelle ausgebaut werden, was ebenso zu einer Entlastung von Spitalsambulanzen beitragen wird. Auch die bedarfsorientierte Versorgungs- und Leistungsdichte im akutstationären und ambulanten Bereich wird neu festgelegt. Die Primärversorgung wird bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nach internationalem Vorbild gestärkt.

Mehr Mittel für die Prävention und einheitliches Qualitätssystem

"Länger Leben bei guter Gesundheit" ist eines der Kernziele der Gesundheitsreform 2012. Um in Zukunft vermehrt auf Prävention zu setzen, wird daher auf Landesebene ein gemeinsamer Gesundheitsförderungsfonds eingerichtet, der mit insgesamt 150 Millionen Euro für 10 Jahre dotiert ist. Über die Mittelverwendung entscheidet die jeweilige Landeszielsteuerungskommission. Ein weiterer Schwerpunkt der Gesundheitsreform ist die Verbesserung der Qualität. Dazu wird ein österreichweit einheitliches Qualitätssystem geschaffen, das nicht nur die Ergebnisqualität in den Spitälern und bei den niedergelassenen Ärzten messen soll, sondern auch eine Teilnahme an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtend vorsieht.

Anpassung der Vereinbarung "Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens"

Ein weiterer Eckpunkt der Gesundheitsreform ist die Novellierung der 15a B-VG-Vereinbarung aus dem Jahr 2008 über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (2141 d.B.) Im Wesentlichen geht es dabei um eine Anpassung an die Erfordernisse der Vereinbarung gemäß 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit bei gleichzeitiger Beibehaltung der bisherigen Finanzierungsregelungen. Die Geltungsdauer ist an den Finanzausgleich gekoppelt, also jedenfalls bis 31.12.2014.

Inhaltlich handelt es sich um eine Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Periode begonnen Maßnahmen. Die Planungsziele und Grundsätze werden dabei in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt, die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen, den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen. (Schluss) sue