Parlamentskorrespondenz Nr. 167 vom 01.03.2013

Vorlagen: Familien

Novellen zu Jugendwohlfahrt, Familienberatung, Familienbeihilfe

Wien (PK) – Drei neue Regierungsvorlagen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend liegen dem Nationalrat vor. Es handelt sich dabei um eine Neufassung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes, um den Ausbau des barrierefreien Zugangs zur Familienberatung und die Möglichkeit der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige.

Neufassung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Bundesgrundsatzgesetz zur öffentlichen Jugendwohlfahrt wird gänzlich neu formuliert. Im Mittelpunkt der Reform steht die professionelle Überprüfung von Fällen, in denen der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht, und die Festlegung von Standards für angemessene Hilfe. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen soll umfassend gewährleistet sein, ohne dass es zu unangemessenen Eingriffen in familiäre Beziehungen kommt.

Der Gesetzesentwurf zum Bundesgesetz über Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, 2191 d.B.) liegt nun dem Nationalrat vor. Damit reagiere die Gesetzgebung des Bundes auf die gesellschaftlichen Veränderungen, welche sich auch auf die soziale Arbeit mit Familien auswirken. Zudem sei das allgemeine Bewusstsein für altersgemäße Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen und die Sensibilität für mögliche Kindeswohlgefährdungen gestiegen, heißt es in den Materialen zum Gesetz. Darüber hinaus sei es in den letzten zwanzig Jahren zu Entwicklungen auf Ebene der Landesausführungsgesetze gekommen, welche eine Fortentwicklung der Rechtsgrundlagen auf Bundesebene notwendig machen.

Die bisherige Kompetenzverteilung, wonach dem Bund die Grundsatzgesetzgebung obliegt, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung aber Ländersache ist, bleibt bestehen, doch sollen nun bundesweit einheitliche Standards festgeschrieben werden. Das Grundsatzgesetz formuliert daher eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Ziele des Kinder- und Jugendschutzes erreicht werden sollen. Dazu gehören die Einführung einer in allen Bundesländern verbindlichen Regelung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung sowie die Neuformulierung der Mitteilungspflicht bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen. Es erfolgt eine genauere Definition von Aufgaben und Standards in den einzelnen Leistungsbereichen im Grundsatzgesetz des Bundes und in den Ausführungsgesetzen der Länder. Es werden außerdem detaillierte Regelungen zu den Fragen der Verschwiegenheit, der Auskunftsrechte, der Dokumentation und des Datenschutzes geschaffen. Personenbezogene Daten sollen einerseits vor unbefugter Weitergabe geschützt, gleichzeitig aber die Weitergabe an Behörden und Gerichte im notwendigen Ausmaß geregelt werden. Auskunftsrechte sichern die Information der betroffenen Familien über gesammelte Daten.

Der Bund beteiligt sich an den durch das Gesetz verursachten Mehrkosten in den Jahren 2013 und 2014 mit 3,9 Mio. € jährlich, diese können durch Rücklagen bedeckt werden. Mehrkosten von 120.000 € pro Jahr, die dem Bund ab 2014 aus der Erstellung der Bundesstatistik und der Durchführung von Forschungsprojekten entstehen, können durch ressortinterne Umschichtungen bedeckt werden.

2018 soll eine interne Evaluierung auf Basis des Informations- und Erfahrungsaustausches im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Jugendwohlfahrt, der Bund, Länder und Landeshauptstädte angehören, erfolgen.

Barrierefreiheit der Familienberatungsstellen

Bis Ende 2015 sollen die Familienberatungsstellen an allen Standorten in Österreich barrierefrei gemacht werden. Mit einer Novelle des Familienberatungsförderungsgesetzes (2190 d.B.) wird eine befristete Möglichkeit zur direkten Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit geschaffen. In den Jahren 2013 bis 2015 sind für die Förderung der Familienberatungsstellen jährlich jeweils rund 1 Mio. € an zusätzlichen Budgetmitteln eingeplant, die primär für Maßnahmen der Barrierefreiheit aufgewendet werden sollen.

Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige

Die Möglichkeit einer direkten Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige wird durch eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes (2192 d.B.) geschaffen. Gleichzeitig wird auch die Geschwisterstaffelung neu geregelt, damit diese auch im Fall der Direktauszahlung erhalten bleibt. Ende 2014 soll eine Evaluierung der Inanspruchnahme der Direktauszahlung mithilfe von Daten der Familienbeihilfedatenbank erfolgen. (Schluss) sox