Parlamentskorrespondenz Nr. 172 vom 04.03.2013

Vorlagen: Bauten

FPÖ für leistbares Wohnen im gemeinnützigen Wohnbau

Wien (PK) - Auf Änderungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) drängt die FPÖ in vier Entschließungsanträgen. Sämtliche Forderungen zielen letztlich darauf ab, der Bevölkerung leistbares Wohnen zu ermöglichen.

Wohnbaugenossenschafts-Gewinne im Sinne der BewohnerInnen nutzen

Eine Besteuerung von Wohnbaugenossenschaften gemäß der geltenden Kapitalertragssteuer urgiert FPÖ-Abgeordneter Martin Graf (2228/A[E]), falls Rücklagen eines solchen Bauträgers um mehr als 10 Prozent höher sind als seine Bilanzsumme. Die Steuereinnahmen sollten zweckgebunden dem Bundeszuschuss zur Wohnbauförderung zufließen. Dass Rücklagen der Wohnbaugenossenschaften unter anderem aus Ratenzahlungen bereits getilgter Kredite durch die BewohnerInnen generiert würden, obwohl dies dem gesetzlich vorgesehenen Kostendeckungsprinzip der Bauverwaltung widerspreche und nicht mit niedrigeren Mieten einherginge, beanstandet Graf weiters (2233/A[E]). Er fordert deswegen die Bundesregierung auf, im WGG festzuhalten, dass nach Ausfinanzierung aller Baukredite keine Auslaufannuitäten von den BewohnerInnen mehr eingehoben werden dürfen und zudem die MieterInnen gemeinnütziger Wohnungen zehn Jahre nach Errichtung des Gebäudes eine verpflichtende Eigentumsoption zu kostendeckendem Preis auf ihre Wohnung erhalten.

Außerdem wertet Graf die verbindliche Zugehörigkeit gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften zu einem Revisionsverband als ineffizient hinsichtlich der Prüfqualität, da es ihm zufolge oft personelle Überschneidungen zwischen den beiden Organisationsformen gebe. Stattdessen solle es für Wohnungsgenossenschaften möglich sein, sich unter die Prüfkompetenz des Rechnungshofes zu begeben, so der Antragsteller (2229/A[E]).

Mieten sollen nicht höher als Verwaltungsaufwand sein

FPÖ-Mandatarin Susanne Winter will eine Bestimmung im WGG verankert sehen, die sicherstellt, dass gemeinnützige Bauträger die aus ihrer Bauverwaltung entstehenden Kosten als Grundlage für die Mietberechnung heranziehen (2230/A[E]). Derzeit würden ungeachtet der tatsächlichen Bauverwaltungskosten die Höchstsätze der Abgeltungsbeiträge verrechnet, wodurch Gewinne für die Bauträger entstünden, lautet Winters Kritik. (Schluss) rei