Parlamentskorrespondenz Nr. 259 vom 28.03.2013

Vorlagen: Gesundheit

Anpassungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Erstes Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

Wien (PK) – Der Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an das neue System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit dient eine Vorlage aus dem Gesundheitsbereich, die insgesamt 24 Gesetze novelliert (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, 2166 d.B.). Im konkreten geht es dabei um den Entfall des administrativen Instanzenzugs sowie den Ersatz der Unabhängigen Verwaltungsbehörden durch Landesverwaltungsgerichte. Betroffen sind die Ausbildungs- und Berufsgesetze der Gesundheitsberufe sowie das Kammer- und Disziplinarrecht. Weiters kommt es zu Anpassungen in der mittelbaren Bundesverwaltung.

Zweites Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

Ebenfalls der Anpassung der das Gesundheitsressort betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an das neue System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit dient eine weitere Vorlage (2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, 2167 d.B.). Im konkreten geht es dabei um die Schaffung eines Instanzenzuges von den erstinstanzlichen Schiedskommissionen und vom Hauptverband zum Bundesverwaltungsgericht.

Die Sozialversicherung ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Mit Ablauf des Jahres 2013 werden zahlreiche Sonderbehörden, die in den verschiedenen Verwaltungsgebieten bisher als Rechtschutzbehörden vorgesehen waren, mit diesem Zeitpunkt aufgelöst. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung betrifft dies die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Beziehungen der Träger der Sozialversicherung mit Vertragspartnern verankerten neun Landesberufungskommissionen und die Bundesschiedskommission sowie die für Verfahren im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex berufene Unabhängige Heilmittelkommission. Es war daher einer entsprechenden Anpassung der jeweiligen Bestimmungen im ASVG an die mit 1. Jänner 2014 geltende neue Rechtslage notwendig. (Schluss) sue