Parlamentskorrespondenz Nr. 505 vom 10.06.2013

Vorlagen: Inneres

Gesetzentwurf der Regierung zur Zivildienstreform liegt vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat eine Novelle zum Zivildienstgesetz vorgelegt (2406 d.B.). Ziel ist es, den Zivildienst attraktiver zu gestalten, um auch in Zukunft ausreichend Zivildiener zur Verfügung zu haben. Überdies soll die Bürokratie reduziert werden. Die erwarteten Mehrkosten für das Innen- und das Sozialministerium werden mit jährlich 4,5 Mio. € angegeben, in Kraft treten soll die Novelle mit 1. Oktober 2013. Gleichzeitig wird mit dem Gesetzespaket der Einsatzbereich des Freiwilligen Sozialjahrs – vorerst befristet bis Ende 2017 – auf das Rettungswesen ausgedehnt.

Um den Zivildienst attraktiver zu gestalten, sieht die ZDG-Novelle unter anderem die Möglichkeit vor, Zivildiener für qualifiziertere Tätigkeiten einzusetzen, sofern diese vor oder während des Zivildienstes eine entsprechende Berufsberechtigung erworben haben. Besondere Fähigkeiten von Zivildienstpflichtigen sollen dabei bereits bei deren Zuweisung berücksichtigt werden. Außerdem ist geplant, Zivildienern künftig nach Ableistung des Dienstes eine standardisierte Kompetenzbilanz auszustellen, aus der absolvierte Ausbildungen und Einsatzbereiche hervorgehen sollen. Damit wird die Voraussetzung für eine Anrechnung von Schulungen und Tätigkeiten im Rahmen weiterführender Ausbildungen geschaffen.

Mit einem Ausbildungsbeitrag sollen Zivildiensteinrichtungen motiviert werden, Zivildienern eine qualifizierte Ausbildung anzubieten. Übernommen werden bis zu 70 % der Ausbildungskosten im Ausmaß von maximal 1.700 €, wobei sich das Sozial- und das Innenministerium die Aufwendungen teilen. Gebietskörperschaften und Rettungsorganisationen können diesen Ausbildungsbeitrag allerdings nicht geltend machen, er ist vorläufig außerdem bis Ende 2017 befristet. Ein Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr und ein Freiwilliger Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland von mindestens 12 Monaten werden in Hinkunft auf den Zivildienst angerechnet.

Damit länger erkrankte Zivildienstpflichtige ihre Restdienstzeit rascher absolvieren können, kann die zulässige Höchstzahl an zugewiesenen Zivildienstplätzen für bis zu zwei Monate um zwei Plätze überschritten werden. Die Zuweisung zu einem Zivildienstplatz ist künftig bis zu drei Werktage vor dem Antrittstermin möglich, wenn der Zivildiener dem ausdrücklich zustimmt. Nach einem Widerruf der Zivildiensterklärung können bereits überwiesene Bezüge zurückgefordert werden. (Schluss) gs