Parlamentskorrespondenz Nr. 541 vom 17.06.2013

Vorlagen: Unterricht

Schulreform: Bezirksschulräte wandern zum Landesschulrat - schulische Tagesbetreuung wird ausgeweitet

Wien (PK) – Regional abgestimmte Qualitätssicherung an Schulen, vereinfachte Verwaltungsstrukturen und mehr Transparenz bei der Bestellung von SchuldirektorInnen – das sind die Kernpunkte der angestrebten Schulbehörden-Verwaltungsreform, die von den Ressorts Unterricht und Inneres mit der Landeshauptleutekonferenz ausverhandelt wurde. Aus der Regierungsvorlage dazu geht hervor, dass die geplanten Bestimmungen auf höhere Qualitätsstandards durch standortbezogenes Schulmanagement, einen Bürokratieabbau durch den Wegfall der Bezirksschulratsbehörden und –kollegien sowie auf klare Abläufe zur Auswahl von SchulleiterInnen abzielen. Weitere Reformvorhaben umfassen die Verwaltung von Pflichtschulen, den Ausbau ganztägiger Schulformen und die Zugangserleichterung zur SchülerInnenbeihilfe.

Bezirksschulräte: Einsparungen auf Behördenebene

Mit einer Änderung der Bundesverfassung (2412 d.B) soll anstatt der derzeit 98 Bezirksschulratsbehörden inklusive der politisch besetzten Bezirkschulratskollegien ein regionales Schul- und Qualitätsmanagement eingerichtet werden. Diese Qualitätssicherung ist von Außenstellen des Landesschulrats, formal den Bürgerservicestellen der Verwaltung ähnlich, bedarfsorientiert einzusetzen. Die aktuelle Eingliederung der Bezirksschulräte in Bezirksverwaltungsbehörden entspreche nicht einer modernen Behördenstruktur, die sich der Verwaltungsvereinfachung verschrieben hat, wird in der Vorlage festgehalten. Die BezirksschulinspektorInnen werden somit zu Organen des Landesschulrats. 20 Prozent der derzeit 130 Bezirksschulsratsplanstellen will man bis 2018 so einsparen.

Für mehr Transparenz bei der Bestellung von SchulleierInnen und SchulaufsichtsbeamtInnen sollen künftig nach Eignung der KandidatInnen gereihte Dreiervorschläge der Landesschulräte (bzw. des Stadtschulrats in Wien) sorgen, über die das Unterrichtsministerium entscheidet.

Ebenfalls auf den Weg gebracht wird mit der Reform eine Vereinfachung der Pflichtschullehrkräfteverwaltung. Die Vollziehung des Dienstrechts bei LandeslehrerInnen kann von den Bundesländern an die Bundesschulbehörde – den Landesschulrat – übertragen werden.

Pflichtschulen: schulübergreifende Leitung als Zukunftsmodell

Eine weitere den Pflichtschulbereich betreffende Neuregelung fokussiert auf die Leitungskompetenz der Pflichtschul-DirektorInnen, denen eine ausgeweitete schul- bzw. schultypenübergreifende Leitungsfunktion ermöglicht werden soll (2436 d.B.). Die derzeit gültige Bestimmung, dass lediglich zwei kleine allgemein bildende Pflichtschulen unter einer gemeinsamen Direktion zusammengeführt werden können, sei zu eng gefasst gewesen, so die Erläuterung. Erfüllt eine Lehrkraft die Ernennungsvoraussetzungen für zumindest eine der zu leitenden Schulen, soll dies für eine übergreifende Leitungstätigkeit ausreichen.

Verbesserungen sind außerdem bei der Effizienz des Disziplinar- und Leistungsfeststellungsrechts von LandeslehrerInnen geplant, da mit dem geänderten Instanzenzug der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit nur noch das Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes Entscheidungen bei Beschwerden über die behördliche Dienstrechtsvollziehung zu fällen hat (2427 d.B.). Inkludiert in die Regierungsvorlage ist zudem eine Änderung des Novellierung des Unterrichtsprakikumsgesetzes. Das Unterrichtspraktikumsgesetz zu vollziehen ist dagegen Bundessache, diesbezügliche Entscheidungen obliegen folglich dem Bundesverwaltungsgericht, geht daraus hervor. Außerdem gewährt die Novelle PraktikantInnen in eingetragenen Partnerschaften ebenfalls Anspruch auf Pflegefreistellung für das Kind des/der Partner/in.

SchülerInnenbeihilfe: leichterer Zugang angedacht

Erleichtert wird in einem eigenen Gesetzesvorschlag (2411 d.B.) zudem das Beziehen der SchülerInnenbeihilfe. Vorgesehen ist dabei eine Automatisierung der Nachweisabfrage über ein modernes E-Government-Verfahren, das auch der Verwaltungsvereinfachung dient. Weiters soll in Zukunft die Bezugsberechtigung nicht mehr von einem guten Notendurchschnitt abhängen, da kein Zusammenhang zwischen der Gewährung von Beihilfen und den Schulleistungen bestehe, wie es in den Erklärungen zum Gesetzesentwurf heißt. Zwecks finanzieller Unterstützung von schulischer Neuorientierung bzw. Weiterbildung wird die Altersgrenze für Bezugsberechtigte von 30 auf 35 Jahre angehoben, bei SelbsterhalterInnen ist ein Alterslimit von 40 Jahren vorgesehen. SchülerInnen mit Waisenpension und Anspruch auf besondere Schulbeihilfe erhalten laut Gesetzesvorschlag eine um die Höhe der Waisenpension verminderte Beihilfe.

Ganztägige Schulformen: Vollausbau in Sichtweite

Nach Einigung mit den Bundesländern strebt die Regierung schließlich eine Verlängerung der 15a-Vereinbarung über den vermehrten Ausbau ganztägiger Schulformen an (2410 d.B.). Damit sollen bis zum Schuljahr 2016/17 insgesamt 174.000 Plätze in der schulischen Tagesbetreuung flächendeckend, also österreichweit von allgemein bildenden Pflichtschulen bis zu allgemein bildenden höheren Schulen, nach bedarfsgerechter Verteilung geschaffen werden. Ziele dieser Initiative sind zum einen die Verbesserung der individuellen Förderung von SchülerInnen, zum anderen die leichtere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Als Anschubfinanzierung für den dazu nötigen Ausbau der Infrastruktur und der Freizeitbetreuung an Schulen, die bei großer Nachfrage bis 18.00 dauern kann, stellt der Bund den Ländern laut Regierungsvorlage für das Jahr 2014 einen zweckgebundenen Zuschuss von insgesamt 78.534.000 € zur Verfügung. In den Jahren 2015-2018 betragen die Unterstützungsleistungen bis zu 375.402.000 €. (Schluss) rei


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