Parlamentskorrespondenz Nr. 597 vom 25.06.2013

Gesetzesnovelle bringt Neuerungen für Bauarbeiter und Bauunternehmen

Sozialausschuss billigt auch Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Wien (PK) – Auf BauarbeiterInnen und Bauunternehmen kommen einige Neuerungen zu. Der Sozialausschuss des Nationalrats segnete heute mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und BZÖ eine von den Koalitionsparteien beantragte Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes ab. Der Entwurf war erst im Rahmen der letzten Nationalratssitzungen eingebracht worden und kann damit noch vor dem Sommer beschlossen werden.

Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs (2363/A) steht die Einführung von Überbrückungsgeld in Höhe des Kollektivvertragslohns für arbeitslose BauarbeiterInnen, die kurz vor dem Pensionsantritt stehen. Gleichzeitig soll der Verbrauch von Urlaubsansprüchen forciert werden. Wird ein Bauarbeiter bis zum Pensionsantritt beschäftigt, gibt es sowohl für ihn als auch für die Firma einen Bonus. Die Baubranche wird darüber hinaus auf Dauer von der im Falle der Kündigung eines Arbeitnehmers fälligen Auflösungsabgabe befreit.

Begründet wurde die Initiative heute von den SPÖ-Mandataren Walter Schopf und Josef Muchitsch damit, dass die speziell belastende und saisonal unsichere Arbeit in der Bauwirtschaft besondere Regelungen zur finanziellen Abfederung erfordere. Das von den Sozialpartnern der Bauwirtschaft gemeinsam erarbeitete Modell des Überbrückungsgeldes erspare dem Staat außerdem Geld, betonte Sozialminister Rudolf Hundstorfer, da es von den ArbeitnehmerInnen und der Wirtschaft finanziert werde.

Angesprochen auf den aktuellen Verfahrensstand betreffend den geschlossenen Baukonzern ALPINE bzw. auf die Maßnahmen für die dortige Belegschaft, meinte Hundstorfer, mit einer Regionalisierung des Konzerns hoffe man, rasch neue Arbeitsplätze für die betroffenen Angestellten und Arbeiter zu finden. Dann könnten diese auch einen berechtigten Austritt erklären, wodurch alle ihre Ansprüche geschützt bleiben. Ein kürzlich erfolgtes Treffen mit den größten Baufirmen und Banken Österreichs weise in diese Richtung, so Hundstorfer.

Mit der heutigen Sitzung verabschiedete sich Ausschussobfrau Renate Csörgits (S) vom Sozialausschuss, sie beabsichtigt keine Kandidatur bei der kommenden Nationalratswahl mehr.

Bis zu 12 Monate Überbrückungsgeld für BauarbeiterInnen

Die Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sieht im Konkreten vor, BauarbeiterInnen, die kurz vor Pensionsantritt stehen und keine Beschäftigung finden, ab dem Jahr 2015 bis zu einem Jahr Überbrückungsgeld in Höhe des Kollektivlohns aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass sie älter als 58 sind, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 520 Beschäftigungswochen in einem BUAG-Betrieb vorweisen können und in den letzten zwei Jahren zumindest 30 Wochen beschäftigt waren. Ab 2017 wird diese finanzielle Unterstützung außerdem nur noch dann zuerkannt, wenn der bzw. die Betroffene zuvor an einem gesundheitlichen Rehabilitationsprogramm teilgenommen hat. Erlaubt es die finanzielle Lage der BUAK, kann der Sozialminister die Anspruchsdauer auf Überbrückungsgeld auf bis zu zwei Jahre und von zunächst 12 auf 14 Monatsentgelte jährlich ausdehnen.

Der Bezug von Überbrückungsgeld soll einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entsprechen, wobei die BUAK in die Rolle des Arbeitgebers schlüpft und auch sämtliche Versicherungsbeiträge übernimmt. Während einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze oder des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung ruht das Überbrückungsgeld. Zudem sind Rückforderungen vorgesehen, sollte der Bezieher bzw. die Bezieherin von Überbrückungsgeld bei "Schwarzarbeit" ertappt werden.

Um ältere ArbeitnehmerInnen zu motivieren, trotz Anspruchs auf Überbrückungsgeld im Erwerbsleben zu bleiben, wird ihnen als Bonus eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 35 % des ansonsten zustehenden Überbrückungsgeldes in Aussicht gestellt. Diese Überbrückungsabgeltung ist für Beschäftigte ab dem Geburtsjahrgang 1957 vorgesehen und soll mit dem Pensionsantritt ausgezahlt werden. Gleichzeitig erhält der Arbeitgeber 20 % des Grundbetrags. Unternehmen, die wiederholt wegen Schwarzarbeit bestraft wurden, verlieren den Anspruch auf Überbrückungsabgeltung allerdings für fünf Jahre.

Finanziert werden soll das Überbrückungsgeld laut Gesetzentwurf unter anderem durch Zuschläge, die der Arbeitgeber zu leisten hat. Sie werden mit dem eineinhalbfachen des kollektivvertraglichen Stundenlohns festgesetzt, wobei für das Jahr 2014, in denen noch keine Leistungen erbracht werden, ein ermäßigter Satz von 80 % des Stundenlohns gilt. Im Gegenzug wird die Bemessungsgrundlage für den Urlaubszuschlag von 125 % auf 120 % des Kollektivlohns gesenkt. Außerdem ist eine Mitfinanzierung des Modells durch die Pensionsversicherungsanstalt vorgesehen: Sie soll 2014 6,5 Mio. € und ab 2015 jährlich bis zu 13 Mio. € an die BUAK überweisen.

Urlaubsansprüche von Bauarbeitern verfallen künftig nach dreieinviertel Jahren

Weiters sieht der Gesetzesantrag vor, dass Urlaubsansprüche von BauarbeiterInnen künftig nach dreieinviertel Jahren – also mit 31. März des drittfolgenden Anspruchsjahres – definitiv verfallen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Fristerstreckung ist nicht zulässig, gegebenenfalls ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich. Mit diesen Maßnahmen will man verhindern, dass, wie derzeit, Alturlaube in übermäßigem Ausmaß gesammelt werden. Damit Urlaub rechtzeitig vereinbart werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer regelmäßig darauf hinzuweisen, welche Anwartschaften in den nächsten zwölf Monaten verfallen würden.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und bestehen noch offene, nicht verbrauchte Urlaubsansprüche, kann der Arbeitnehmer gegenüber der BUAK eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe des Urlaubsgelds beantragen, wobei der solchermaßen bezahlte Ersatzurlaub als Beschäftigungs- und damit auch als Versicherungszeit gilt. Aus diesem Grund unterliegt die Urlaubsersatzleistung auch der Sozialversicherungspflicht. Auch diese Bestimmungen sollen 2015 in Kraft treten, eine Abfindung älterer Urlaubsansprüche ist grundsätzlich nur noch bis Ende 2014 bzw. – für das Jahr 2012 – bis 31. März 2015 möglich. Eine analoge Regelung zum Urlaubsverfall wird auch für die Winterfeiertagsvergütung gelten.

Die Befürchtung von FPÖ-Abgeordnetem Werner Neubauer, mit dieser neuen Urlaubsregelung schicke ein Betrieb seine Arbeitnehmer aus Spargründen wohl eher in die Arbeitslose als auf Urlaub, wies Sozialminister Rudolf Hundstorfer dezidiert zurück. Tatsächlich steuere die Urlaubsersatzleistung dem entgegen, denn die ArbeitnehmerInnen verblieben damit in ihrem Dienstverhältnis, das dann von der BUAK bezahlt werde, erklärte er.

Baubranche wird dauerhaft von Entrichtung der Auflösungsabgabe befreit

Als Zuckerl für die Baubranche sieht der Gesetzentwurf darüber hinaus eine dauerhafte Befreiung für BUAG-Betriebe von der Entrichtung der bei Kündigungen fällig werdenden Auflösungsabgabe vor. Stattdessen soll die BUAK für alle betroffenen Betriebe einen entsprechenden Ersatzbeitrag leisten. Er wird für das zweite Halbjahr 2013 pauschal mit 8,2 Mio. € festgelegt, ab 2014 erfolgt die Berechnung nach der tatsächlichen Anzahl der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.

Der Missbrauchseindämmung dient die neue Pflicht für Bauunternehmen, das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten einschließlich aller Änderungen zu melden.

Mitverhandelt mit der Gesetzesnovelle wurde ein Antrag der Grünen (2070/A), der auf einen besseren Schutz von ArbeitnehmerInnen vor Hitze abzielt, allerdings keine Mehrheit im Ausschuss fand. Ginge es nach den Abgeordneten Karl Öllinger und Birgit Schatz, sollten ArbeitnehmerInnen maximal bis zu zwei Stunden am Tag 32 Grad oder mehr ausgesetzt sein dürfen. Es sei wissenschaftlich bewiesen, dass sich abgesehen von den generellen gesundheitlichen Schäden bei extremer Hitzebelastung auch die Wahrscheinlichkeit von Unfällen erhöhe, sagte Öllinger in seiner Erklärung. ÖVP-Abgeordneter August Wöginger lehnte diese Forderung jedoch mit dem Hinweis auf den derzeit geltenden Richtsatz von 35 Grad ab.

Versicherte müssen künftig über Wegfall des Krankengelds informiert werden

Eine Reihe von Detailänderungen im Sozialversicherungsrecht bringt das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013, das von den Koalitionsparteien als Initiativantrag (2362/A) einbracht und vom Sozialausschuss heute unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags teilweise mit S-V-G-Mehrheit, teilweise nur mit den Stimmen der Koalitionsparteien angenommen wurde. Unter anderem werden die Krankenversicherungen künftig verpflichtet, Krankengeld-BezieherInnen rechtzeitig über den bevorstehenden Wegfall von Krankengeld wegen Erreichens der Bezugshöchstdauer zu informieren und auf alternative Versicherungsmöglichkeiten hinzuweisen, um Leistungslücken zu vermeiden. Zudem wird für Härtefälle Vorsorge getroffen.

Einzelne Bestimmungen im ASVG und in anderen Sozialversicherungsgesetzen, etwa jene über die die Zuerkennung von Waisenrenten und über die Berechnung der Hinterbliebenenpension, müssen an die geplante Öffnung der Stiefkind-Adoption für gleichgeschlechtliche Paare angepasst werden. EinzelunternehmerInnen und Angehörige der Ärztekammer mit niedrigen Einkünften werden während pensionsversicherungsrechtlich anerkannter Zeiten der Kindererziehung von der Pflichtversicherung befreit.

In Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs werden die Voraussetzungen für die Aufnahme von Bauunternehmen in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste), die im Zuge der Einführung der Generalunternehmerhaftung in der Baubranche geschaffen wurde, neu geregelt. Die für einzelne Bereiche bereits geltende Sonderbestimmung, dass für eine pauschalierte Aufwandsentschädigung unter gewissen Voraussetzungen keine Sozialversicherungspflicht besteht, wird erweitert.

Der von den Koalitionsparteien vorgelegte und bei der Abstimmung berücksichtigte Abänderungsantrag enthält Ausführungsbestimmungen zur bereits beschlossenen Auflösung des Pensionsinstituts für Verkehr und öffentliche Einrichtungen mit Ende 2014 und der damit verbundenen Übertragung von Anwartschaften und Leistungen in betriebliche Pensionskassen bzw. ähnliche Einrichtungen.

Koalition erwägt Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz mit in Diskussion standen ein Antrag der FPÖ und zwei Anträge des BZÖ. Die FPÖ spricht sich für die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze aus, da die Verdienstgrenze von derzeit rund 29 € pro Tag ihrer Meinung nach viele leistungsbereite Menschen wegen des drohenden Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer von produktiven Zusatztätigkeiten abhält (1894/A[E]). Das BZÖ fordert eine bessere sozialversicherungsrechtliche Absicherung von behinderten Menschen in Beschäftigungstherapie (1152/A[E]) und eine Aufgabenerweiterung der Pensionssicherungskommission (1325/A[E]). Alle drei Anträge wurden vertagt.

FPÖ und BZÖ begründeten ihre Ablehnung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes damit, dass darin eine Fülle verschiedener Themen vermischt sei und sie nicht alle Punkte für ausgereift halten. Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (B) drängte außerdem in Anlehnung an den Antrag seiner Fraktion auf einen bundesgesetzlichen Rahmen zur besseren sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Menschen mit Behinderung. Derzeit gebe es unterschiedlichste Regelungen in den Bundesländern, kritisierte er.

Seitens der Koalitionsparteien hielt Abgeordnete Adelheid Fürntrath-Moretti fest, die ÖVP stehe der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich positiv gegenüber. Sie sei als Unternehmerin und Touristikerin immer wieder mit Fällen konfrontiert, wo eine tageweise Beschäftigung, etwa im Rahmen einer Veranstaltung, zu Schwierigkeiten führe. Auch Sozialminister Rudolf Hundstorfer zeigte Verständnis für das Anliegen der FPÖ, er plädierte aber dafür, sich die Frage "vertieft anzuschauen", da an der Geringfügigkeitsgrenze "ein Rattenschwanz an Bestimmungen hängt". Betroffen sind ihm zufolge vor allem FrühpensionistInnen.

Was die Pensionssicherungskommission betrifft, hielt Hundstorfer fest, der Wunsch nach einer Verkleinerung des Gremiums sei nicht durchsetzbar gewesen, diese Frage sei damit für ihn vom Tisch. Auch eine volle sozialversicherungsrechtliche Absicherung aller rund 20.000 behinderten Menschen, die in geschützten Werkstätten arbeiten, hält er für schwer umsetzbar. Schließlich gebe es etliche Betroffene, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht täglich in die Werkstätte kommen bzw. nur 2 bis 3 Stunden am Tag produktiv sein können. Im Grunde gehe es ohnehin nur um die pensionsrechtliche Absicherung, sagte Hundstorfer, da die Betroffenen bereits unfallversichert und in der Regel auch krankenversichert seien.

Eine Lösung ist laut Hundstorfer und Abgeordneter Ulrike Königsberg-Ludwig (S) für jene behinderten Menschen in Sicht, die eine Waisenpension beziehen und bisher vor einer Arbeitsaufnahme zurückgescheut haben, um die Waisenpension nicht zu verlieren. Geplant ist, unter dem Titel Arbeitsversuch eine Sonderregelung zu treffen.

Neuer Lehrberuf "Biomasseproduktion und Bioenergiegewinnung"

Mit einer vom Sozialausschuss einstimmig gebilligten Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes (2324 d.B.) wird im Bereich der Landwirtschaft ein neuer Lehrberuf eingeführt. Künftig können sich interessierte Jugendliche auch zum Facharbeiter bzw. zur Facharbeiterin in der Biomasseproduktion und der land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung ausbilden lassen. Ein Ausbildungsversuch ist bereits im Laufen. Begründet wird die Initiative damit, dass Biomasse als erneuerbarer Energieträger im Vormarsch ist und es für den Betrieb und die Wartung von Biomasseanlagen eines Spezialwissens bedarf.

Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem die Berufsbezeichnungen für landwirtschaftliche FacharbeiterInnen und MeisterInnen vereinheitlicht. Bei einer vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung ist das Lehrverhältnis künftig automatisch beendet.

Mindestsicherung: Grüne gegen Anrechnung von Familienbeihilfe

Schließlich lehnte der Sozialausschuss einen Antrag von Abgeordnetem Karl Öllinger (2329/A) ab, mit dem die Grünen klarstellen wollten, dass der Fortbezug der Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande sein werden, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, nicht als Einkommen gilt. Als Hintergrund für die Initiative nannte Öllinger den Umstand, dass einige Bundesländer, darunter Niederösterreich, in bestimmten Fällen die bedarfsorientierte Mindestsicherung um die Höhe der Familienbeihilfe reduzieren, obwohl dies seiner Meinung nach gemäß der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung zur Mindestsicherung nicht zulässig wäre. Mittels eines Abänderungsantrags hatte Öllinger zuvor noch einen Redaktionsfehler im Antrag beseitigt. (Schluss Sozialausschuss) gs/rei