Parlamentskorrespondenz Nr. 169 vom 04.03.2014

Vorlagen: Kultur

Grüne: Interpellationsrecht bei Bundestheatern; NEOS: Nutzung von Social Media durch ORF

Wien (PK) – Ein Vorstoß der Grünen auf Ausweitung des parlamentarischen Interpellationsrechts auf Tochterunternehmen von im Bundesbesitz befindlichen Gesellschaften hat insbesondere die Bundestheater-Holding im Visier. Die NEOS wiederum wollen die Aufhebung einer ihrer Ansicht nach unbegründeten Bestimmung im ORF-Gesetz, welche dem ORF die Nutzung von sozialen Netzwerken im Internet faktisch untersagt.

Grüne: Kontrollmöglichkeit des Parlaments bei Bundestheater

Abgeordneter Wolfgang Zinggl (G) fordert eine Ausweitung des parlamentarischen Interpellationsrechts auf Tochterunternehmen von im Bundesbesitz befindlichen Gesellschaften, insbesondere im Bereich der Bundestheater (241/A(E)). Die Ausübung des Interpellationsrechts könnte wesentlich zur Verbesserung von Kontrolle und Transparenz im staatsnahen Bereich beitragen, so der Kultursprecher der Grünen. Zinggl verweist in seinem Entschließungsantrag darauf, dass die Möglichkeit des Parlaments, von den zuständigen Ministerien Auskünfte über staatsnahe Unternehmen zu erhalten, durch zwischengeschaltete Holding-Konstruktionen ausgehebelt werde. Das betreffe vor allem die Tochtergesellschaften der zu 100 % in Bundesbesitz befindlichen Bundestheater-Holding, nämlich Burgtheater GmbH, Staatsoper GmbH, Volksoper GmbH und ART for ART Theaterservice GmbH.

NEOS: Antrag zur Nutzung von Social Media durch den ORF

NEOS-Abgeordneter Niko Alm beantragt die Streichung einer Bestimmung aus dem ORF-Gesetz, da dieses seiner Ansicht nach dem ORF die Nutzung von Social Media im Rahmen seiner Online-Angebote faktisch untersage (273/A). Der ORF müsse sich laut Gesetz im Bereich der Nutzung der sozialen Netzwerke auf Themen in Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung beschränken. Damit werde er in seiner Entwicklung zu einem modernen Mediaunternehmen behindert, merkt der Antragsteller kritisch an. Eine Begründung für dieses Verbot einer umfassenden Nutzung von Social Media durch den ORF sei zudem weder dem ORF-Gesetz noch den Entscheidungen der Kommunikationsbehörden zu entnehmen. (Schluss) sox