Parlamentskorrespondenz Nr. 1035 vom 07.11.2014

Vorlagen: Sport

Regierung legt Novelle zum Anti-Doping-Bundesgesetz vor

Wien (PK) – Die heimischen Anti-Doping-Bestimmungen werden ab 1. Jänner 2015 novelliert. Schwerpunkte der Reform sind die Neugestaltung des Nationalen Testpools, die Implementierung zweier neuer Dopingtatbestände sowie die Verbesserung der Mitwirkung in Anti-Doping-Verfahren. Geändert wird das Bundesgesetz, weil Anpassungen heimischer Bestimmungen an die gesetzlichen Regelungen des neuen und überarbeiteten Welt-Anti-Doping Codes (WADC) notwendig sind.

Die Neuerungen des Codes betreffen etwa die Erhöhung der Standard-Sperre von zwei auf vier Jahre oder den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und strafrechtlichen Ermittlungsorganen. Mit der Novellierung des Bundesgesetzes sind die Voraussetzungen für die Vergabe von Großsportveranstaltungen in Österreich auch weiterhin rechtlich sichergestellt. Würden die Vorgaben des WADC nämlich nicht umgesetzt, wäre Österreich kein möglicher Kandidat für die Austragung von Großsportveranstaltungen mehr. Außerdem sollen die Neuerungen eine noch effektivere Anti-Doping-Arbeit ermöglichen.

Implementierung zweier neuer Dopingtatbestände: Verbotener Umgang und Beihilfe

Grundsätzlich sollen im neuen Anti-Doping-Bundesgesetz die Hauptziele der Anti-Doping-Arbeit noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Implementiert werden damit auch zwei neue Dopingtatbestände. Untersagt ist für SportlerInnen und Betreuungspersonen in Zukunft die Zusammenarbeit mit bereits verurteilten oder sanktionierten BetreuerInnen, TrainerInnen oder ManagerInnen. Zum verbotenen Umgang zählen beispielsweise das Training selbst, Beratung zum Training, Strategie, Technik oder Ernährung. Ein weiterer neuer Tatbestand betrifft die Beihilfe beziehungsweise Komplizenschaft. Ein Verstoß liegt demnach auch dann vor, wenn SportlerInnen andere SportlerInnen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Anleitung, Verschleierung oder aktive Mithilfe unterstützen.

Auch der Tatbestand Meldepflichtverstöße wird modifiziert. So liegt zukünftig ein Verstoß vor, wenn bei AthletInnen im Nationalen Testpool jede Kombination aus drei Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen vorliegt.

Nationaler Testpools: Gruppe von kontrollierten SportlerInnen wird reduziert

Wie in der Regierungsvorlage erläutert wird, haben sich die derzeit geltenden Bestimmungen über die Zusammensetzung des Nationalen Testpools, also die Gruppe von SportlerInnen, die auf Doping getestet werden und Meldepflichten unterliegen und von der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) einzusetzen ist, in der Praxis als teilweise ungeeignet für eine zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit erwiesen. In den Testpool aufgenommen werden sollen die SportlerInnen demnach nunmehr aufgrund einer sportartbezogenen sowie einer individuellen Risikoabschätzung. Reagiert wird damit auf einen zu breit aufgestellten Testpool, der auch Sportarten beziehungsweise SportlerInnen erfasst, bei denen ein geringes oder bis gar kein Dopingrisiko besteht. Durch die Reduktion von SportlerInnen, die kontrolliert werden, soll die Dopingkontrolltätigkeit noch effektiver und zielgerichteter ablaufen, heißt es im Gesetzentwurf.  

Lebenslanges Aus für Sportförderungen wird gelockert

Nachjustierungen gibt es auch beim Ausschluss von Sportförderungen. Derzeit hat eine Sperre für volljährige SportlerInnen und Betreuungspersonen den dauernden Ausschluss von der Bundes-Sportförderung zur Folge. Es erscheint aber nicht im Sinne der Anti-Doping-Arbeit, SportlerInnen und Betreuungspersonen für vergleichsweise geringe Verstöße, die eine Sperre von beispielsweise nur drei Monaten zur Folge haben, lebenslang auszuschließen, wie die Regierungsvorlage aufzeigt.

Liegen bei einem gesperrten Sportler besondere Milderungsgründe vor oder hilft dieser bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen, soll es nunmehr die Möglichkeit geben, diesen nicht mehr lebenslang von der Sportförderung auszuschließen, um eine verhältnismäßige Unterscheidung der individuellen Fälle treffen zu können. 

Verbesserung der Mitwirkung in Anti-Doping-Verfahren

In Zukunft sollen auch die Sportorganisationen in der Anti-Doping-Arbeit verstärkt in die Pflicht genommen werden. So werden die Verbände verpflichtet, in ihren internen Reglements Mechanismen vorzusehen, damit die zuständigen SportlerInnen, Betreuungspersonen und Auskunftspersonen den Aufforderungen der heimischen Anti-Doping-Einrichtungen wie der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR), die über ein Anti-Doping-Verfahren entscheidet, Folge leisten. Sportorganisationen sind demnach künftig aufgefordert, Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen Ihrer SportlerInnen zu überwachen.

Generell bewirkt die Novellierung des heimischen Anti-Doping-Bundesgesetzes eine verstärkte Bindung an die international anerkannten Standards in der Welt-Doping-Arbeit und die Regelwerke der World Anti-Doping Agency (WADA). (Schluss) keg


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