Parlamentskorrespondenz Nr. 1119 vom 24.11.2014

Vorlagen: Bauten

Anträge von NEOS und FPÖ zum Thema Zubehör von Eigentumswohnungen bzw. Wohnhäusern

Wien (PK) – Das Zubehör von Eigentumswohnungen bzw. Wohnhäusern ist Gegenstand von Anträgen der Opposition. Die NEOS wollen den Erwerb von Zubehör zu Eigentumswohnungen auch ohne ausdrückliche Eintragung im Grundbuch ermöglichen, die Freiheitlichen wiederum sprechen sich gegen eine Nachzahlungen von Gebühren aufgrund der nachträglichen Zurechnung von Kellern zur Wohnnutzfläche aus.

NEOS wollen rechtliche Klarstellung für Erwerb von Wohnungszubehör

Gerald Loacker von den NEOS ortet ein massives legislatives Defizit bei der Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum. Einer OGH-Entscheidung zufolge ist ein wirksamer Eigentumserwerb an Zubehör wie Kellerabteilen, Abstellplätzen oder Gärten nur möglich, wenn dieses im Grundbuch eingetragen ist. Andernfalls ist das Zubehör nicht Teil der Eigentumswohnung und kann daher von allen Eigentümern mitbenutzt werden. Meist wurde diese Eintragung aber im guten Glauben unterlassen, was jetzt im Lichte der höchstgerichtlichen Entscheidung zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt, gibt Loacker zu bedenken und fordert in einem Initiativantrag (757/A) eine gesetzliche Klarstellung. "Die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt erstreckt sich auch auf dessen Zubehör, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Nutzwertermittlung oder –festsetzung eindeutig ergibt", lautet die von den NEOS vorgeschlagene Textierung der entsprechenden Bestimmung im Wohnungseigentumsgesetz.

FPÖ gegen Gebührenzahlung wegen nachträglicher Zurechnung der Keller zur Wohnfläche

FPÖ-Abgeordneter Philipp Schrangl greift Medienberichte auf, wonach Dutzenden von Hausbesitzern in Salzburg, die Wohnbauförderung in Anspruch genommen haben, nun eine Nachzahlung von Gerichtsgebühren droht. Grund dafür ist eine gesetzliche Bestimmung, die vorsieht, dass der Keller zur Wohnnutzfläche zählt, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Bezug der Wohnbauförderung gestaltet wird. Den meisten Häuslbauern sei diese Frist gar nicht bekannt, auch könne ihnen nicht zugemutet werden, den Keller fünf Jahre im Rohzustand zu belassen, nur damit dieser nicht zur Wohnfläche gerechnet wird, empört sich Schrangl. In einem Entschließungsantrag (798/A(E)) drängt er deshalb auf eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes, die die ordnungsgemäße Nutzung eines Kellerabteils zulässt, ohne dass dieses der Wohnnutzfläche zugerechnet wird. Darüber hinaus fordert Schrangl eine Rückerstattung der bereits aufgrund der nachträglichen Zurechnung der Kellerabteile zur Wohnfläche  entrichteten Gerichtsgebühren an die Eigentümer. (Schluss) hof      


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