Parlamentskorrespondenz Nr. 212 vom 12.03.2015

Neu im Wissenschaftsausschuss

Veröffentlichungspflicht an Privatunis, Klarstellungen bei Studienförderung, mehr Kompetenzen der Ombudsstelle für Studierende

Abschlussarbeiten an Privatuniversitäten müssen veröffentlicht werden

Wien (PK) - Ein Vorstoß des FPÖ-Abgeordneten Andreas Karlsböck in Bezug auf eine Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten und der Universität für Weiterbildung Krems soll durch einen Initiativantrag der Abgeordneten Karlheinz Töchterle, Andrea Kuntzl (S), Andreas Karlsböck (F), Rouven Ertlschweiger (T) und Nikolaus Scherak (N) umgesetzt werden (921/A).

Eine entsprechenden Neuregelung im Privatuniversitätengesetz (PUG) legt fest, dass zukünftig alle AbsolventInnen von Privatuniversitäten vor der Verleihung des akademischen Grades ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Abschlussarbeit an die Privatuniversität übergeben müssen. Diese hat wiederum sicherzustellen, dass die Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist. Das kann in Kooperation mit einer Universitätsbibliothek geschehen. Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Vorgesehen ist dabei auch die Möglichkeit einer elektronischen Übergabe.

Klarstellungen der Studienförderung bei Auslandsstudien

Die Abgeordneten Karlheinz Töchterle (V), Andrea Kuntzl (S) und Nikolaus Scherak (N) haben einen Initiativantrag auf Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 zu Klärung der Rechtslage in Zusammenhang mit Studierendenmobilität eingebracht (922/A). Das betrifft ausländische Studierende sowie Studierende, die einen Teil ihres Studiums im Ausland absolvieren.

Eine vorgeschlagene Ergänzung betrifft § 4 StudFG (Abs. 1a) über die Gleichstellung von ausländischen Studierenden mit österreichischen Studierenden in Hinblick auf Studienbeihilfe. Zur Vermeidung von Unklarheiten werden im Gesetz nun explizit die Gleichstellungsvoraussetzungen genannt, wie sie in Auslegung der europarechtlichen Vorgaben (insbesondere der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs) entwickelt wurden.

Die zweite Änderung regelt ebenfalls in erster Linie die Studienförderung für ausländische Studierende. Durch eine Ergänzung des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG soll klargestellt werden, dass die Studienbeihilfenbehörde Nachweise über die Entscheidung aufgrund eines Antrags auf andere Ausbildungsförderungen verlangen kann, um Doppelförderungen zu vermeiden. Dies betrifft vor allem deutsche Studierende, die einen Anspruch auf Förderung gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben.

Die dritte Änderung (§ 54) dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass Beihilfen zum Auslandsstudium nur an sozial förderungswürdige Studierende vergeben werden können.

Bei allen vorgesehenen Änderungen handelt es sich lediglich um Klarstellungen, durch die die materielle Rechtslage nicht verändert wird, halten die Abgeordneten fest.

Ombudsstelle für Studierende erhält erweiterte Kompetenzen

Dem Antrag der FPÖ, das selbstständige Tätigwerden der Ombudsstelle für Studierende zu ermöglichen und ihre Verschwiegenheitspflichten zu lockern, wird durch einen Fünf-Parteien-Antrag entsprochen (923/A). Die Mitglieder des Wissenschaftsausschusses des Nationalrats Karlheinz Töchterle (V), Andrea Kuntzl (S), Petra Steger (F), Rouven Ertlschweiger (T) und Nikolaus Scherak (N) sprechen sich für die Feststellung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) aus, dass die Ombudsstelle für Studierende künftig auch von sich aus tätig werden kann. Dabei hat sie mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren.

Die Regelung über die Verschwiegenheitspflicht wird an die Regelung im Volksanwaltschaftsgesetz angeglichen. Die Verschwiegenheit betrifft damit ausschließlich der Ombudsstelle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordene, personenbezogene Informationen und Tatsachen, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden dürfen. Einrichtungen, an denen Missstände bekannt werden, sind nicht mehr von der Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst und können daher bekannt gegeben werden. Dies betrifft auch den Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle. (Schluss) sox