Parlamentskorrespondenz Nr. 379 vom 21.04.2015

Neu im Finanzausschuss

EU-Bilanzrichtlinie und harmonisierte Vorschriften für Zentralverwahrer werden umgesetzt

Wien (PK) – Die Bundesregierung hat dem Nationalrat Gesetzentwürfe zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie und zur Realisierung einer EU-Verordnung über Zentralverwahrer zugeleitet.

Umsetzung der Bilanzrichtlinie in Österreich

Wien (PK) – Mit ihrer Bilanzrichtlinie will die EU die Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen verbessern und deren Aussagekraft erhöhen. In einem ersten Umsetzungsschritt hat das österreichische Parlament im Jahr 2014 ein Rechnungslegungs-Änderungsgesetz mit Anpassungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft gesetzt. Nunmehr schlägt die Regierung dem Nationalrat unter dem Titel eines Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetzes 2015 spezielle Anpassungen für Banken, Versicherungen und andere Finanzunternehmen vor (560 d.B.). Dabei geht es im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen, etwa um die Anpassung von Verweisen auf das UGB und an die neue Systematik der Rechnungslegung. Zudem wird der Sonderposten "unversteuerte Rücklagen" im Finanzmarktrecht abgeschafft; der Ausweis latenter Steuern und eigener Aktien wird neu geregelt. Eigene Aktien sind künftig auch bei Finanzunternehmen offen vom Nennkapital zu trennen. Da für Finanzunternehmen von öffentlichem Interesse schon derzeit umfangreichere Anhangverpflichtungen bestehen, sind wesentliche zusätzliche Verwaltungskosten bei den betroffenen Unternehmen nicht zu erwarten, heißt es in den Erläuterungen.

Vorschriften für Wertpapiersammler werden harmonisiert  

Ziel einer EU-Verordnung über Zentralverwahrer ist die Verbesserung von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in Europa. Zu Ihrer Umsetzung beauftragt ein Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz samt flankierenden Änderungen in geltenden Finanzmarktgesetzen (562 d.B.) die Finanzmarktaufsicht (FMA) mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Wertpapierzentralverwahrern (Wertpapiersammlern), implementiert Strafbestimmungen und schafft eine beschränkte Bankkonzession. Als Sanktionen werden Verwaltungsstrafen eingeführt. Die maximalen Geldbußen bei Verstößen natürlicher Personen betragen mindestens 5 Mio. €, bei juristischen Personen 20 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes, jedenfalls aber das Zweifache des Vermögensvorteils. Die FMA wird jährlich alle Sanktionen und anderen Maßnahmen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) melden und den Namen des Rechtsverletzers und die Art des Verstoßes im Internet bekannt machen. Um Risiken bei bankartigen Nebendienstleistungen von Wertpapiersammlern zu reduzieren, bekommen sie eine "beschränkte" Bankonzession.

Wertpapieremittenten werden verpflichtet, übertragbare Wertpapiere zu immobilisieren und im Effektengiro einzubuchen, wenn diese zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden. Wertpapiergeschäfte müssen künftig spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handelstag abgewickelt sein. Dazu kommen Vorkehrungen gegen das Scheitern von Abwicklungen und die Einführung eines Eindeckungsvorgangs ("Buy-in-Verfahren") im Falle des Scheiterns von Abwicklungen. (Schluss) fru