Parlamentskorrespondenz Nr. 419 vom 28.04.2015

Neu im Verfassungsausschuss

Dienstrechtsnovelle 2015, neue Gehaltseinstufung für ÖBB-Bedienstete

Dienstrecht: Neues Gehaltsschema, "Papamonat" wird zu "Babymonat"

Wien (PK) – Unter dem Titel Dienstrechts-Novelle 2015 hat die Regierung dem Nationalrat ein umfangreiches Gesetzespaket vorgelegt, das diverse Neuerungen für den öffentlichen Dienst bringt (585 d.B.). Insbesondere will man damit sicherstellen, dass es durch die vor kurzem beschlossene Umstellung des Gehaltsschemas im Bundesdienst zu keinen Gehaltseinbußen für die Bediensteten kommt. Außerdem ist vorgesehen, auch gleichgeschlechtlichen Paaren und Adoptiveltern Zugang zum "Papamonat", vulgo "Babymonat", zu gewähren, und zahlreiche Detailänderungen in vielen weiteren Bereichen des Dienstrechts vorzunehmen. Genutzt wird die Sammelnovelle, mit der insgesamt 29 Gesetzte geändert werden, schließlich auch für Rechtsbereinigungen, gesetzliche Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen.

Anlass für die im Jänner beschlossene und im Februar in Kraft getretene Umstellung des Gehaltsschemas für Beschäftigte im Bundesdienst waren mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der die geltenden Bestimmungen über die Gehaltseinstufung für BeamtInnen und Vertragsbedienstete als altersdiskriminierend und damit unionsrechtswidrig gewertet hat. Im Wesentlichen ging es um die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr. Nun werden die neuen, im Jänner beschlossenen, Bestimmungen nochmals adaptiert und präzisiert, um drohende geringfügige Einbußen bei der Lebensverdienstsumme zu vermeiden, Regelungslücken zu schließen und Klarstellungen zu treffen.

Kernpunkt der Änderungen ist eine neue, befristete, Wahrungszulage, die den in das neue Besoldungssystem übergeleiteten Beamten und Vertragsbediensteten nach der nächsten Gehaltsvorrückung, also in der so genannten Überleitungsstufe, gewährt wird. Damit sollen vorübergehende Gehaltsverluste ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass der nächste Gehaltssprung nicht so hoch ausfällt wie er nach der alten Rechtslage ausgefallen wäre. Auf den Bund kommen dadurch Mehrkosten in der Höhe von 24 Mio. € im Jahr 2016 und 34 Mio. € im Jahr 2017 zu. Langfristig ist das neue Gehaltsschema aber kostenneutral, wie in den Erläuterungen ausdrücklich hervorgehoben wird.

Dass, wie auch schon ursprünglich vorgesehen, ältere BeamtInnen der Dienstklassen VII, VIII und IX nicht in das neue Gehaltsschema übergeleitet werden, wird damit begründet, dass diese Dienstklassen durch Zeitvorrückung nicht erreichbar sind und damit die vom EuGH beanstandete Berechnung des Vorrückungsstichtags nicht für die Besoldung maßgeblich ist. Für andere SpitzenbeamtInnen mit Fixbezug gelten ähnliche Bestimmungen wie für karenzierte BeamtInnen, für sie würde das neue – für die Gehaltseinstufung maßgebliche – Besoldungsdienstalter mit dem Ende ihrer Führungsposition und dem damit verbundenen Ende des Fixbezugs wirksam.

Neu gegenüber den im Jänner beschlossenen Bestimmungen ist die Verankerung eines "Vorbildungsausgleichs". Damit will die Regierung eine ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Bediensteten vermeiden, die erst während ihrer Tätigkeit beim Bund ein Studium abschließen und danach in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt werden. Demnach ist bei der Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1 grundsätzlich ein Abzug beim Besoldungsdienstalter von drei Jahren (Bachelor-Bereich) bzw. fünf Jahren (Master-Bereich) vorgesehen. Ähnliches gilt für Bedienstete, die schon vor Abschluss ihres Studiums einen höherwertigen Arbeitsplatz inne haben.

Das neue Gehaltssystem und die vorgesehene Überleitung der aktiven BeamtInnen in das neue System macht es auch notwendig, das IT-System für das Personalmanagement des Bundes umzustellen, dafür werden in den nächsten beiden Jahren zusammen 3,2 Mio. € veranschlagt.

"Babymonat" auch für homosexuelle Paare und Adoptiveltern

Der so genannte Frühkarenzurlaub wird von einem "Papamonat" in einen "Babymonat" umgewandelt und damit auch für gleichgeschlechtliche Paare und Adoptiveltern zugänglich gemacht. Demnach haben künftig auch BeamtInnen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, einen Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Kranzurlaub von bis zu vier Wochen nach der Geburt eines Kindes. Gleichgeschlechtliche Paare sowie Adoptiveltern können diesen "Babymonat" auch bis zum 2. Lebensjahr des Kindes nachholen, wenn sie mit dem Kind erst später einen gemeinsamen Haushalt begründen bzw. dieses erst später adoptieren.

Weitere Punkte der Sammelnovelle betreffen u.a. die Übertragung einzelner Aufgaben der Pensionsverrechnung für ÖBB-Bedienstete von der ÖBB-Holding an das Pensionsservice der BVA, die Erleichterung von Dienstfreistellungen, geänderte Bestimmungen für Militärpersonen auf Zeit, die Anerkennung des Bachelor-Fachhochschulstudiengangs "Militärische Führung", flexiblere Sabbatical-Regelungen für LehrerInnen, die kurz vor der Pension stehen, die Adaptierung einzelner Richtverwendungen und die Aufhebung des "Inländervorbehalts" für SchuldirektorInnen im Landeslehrerdienstrechtsgesetz. Außerdem sind das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Klubfinanzierungsgesetz und das Bundesbezügegesetz zu ändern, da sie Bezug auf nunmehr überholte Gehaltsansätze für BeamtInnen nehmen. Laut Erläuterungen werden die bisherigen Vergütungsansprüche kostenneutral fortgeschrieben.

Neue Gehaltseinstufung für ÖBB-Bedienstete

Neue Gehaltseinstufungen kommen auch auf einen Teil der ÖBB-Bediensteten zu. Und zwar auf jene, die vor Ende 2004 in das Unternehmen eingetreten sind und für die damit §53a des Bundesbahngesetzes gilt. Gemäß einem von Infrastrukturminister Alois Stöger ausgearbeiteten Gesetzentwurf (584 d.B.) sollen ihnen künftig rückwirkend nur noch Dienstzeiten – inklusive Lehrzeit – bei den ÖBB bzw. bei anderen Bahnunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Vordienstzeiten anerkannt und damit bei der Gehaltseinstufung berücksichtigt werden.

Um etwaige Gehaltseinbußen zu verhindern, sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung vor. Demnach wird in jenen Fällen, in denen die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsstufe zur Folge hat, das zuletzt bezogene Gehalt so lange weiter ausgezahlt bis der bzw. die Bedienstete in eine das aktuelle Gehalt übersteigende höhere Gehaltsgruppe rückt. Außerdem wird, um etwaige Verluste in der Lebensverdienstsumme abzufedern, eine weitere Gehaltsstufe vor der jeweils letzten Gehaltsstufe eingeschoben. Wer durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags in eine höhere Gehaltsstufe fällt, kann hingegen mit – eingeschränkten – Gehaltsnachzahlungen rechnen.

Grund für die Neuregelung sind wie beim Beamten-Dienstrecht entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hat sowohl die ursprüngliche Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr als auch die nachfolgende Gesetzesreparatur als altersdiskriminierend und damit als unionsrechtswidrig gewertet. Würde man die Bestimmungen nicht gänzlich neu regeln, kämen auf die ÖBB drohende Zusatzkosten von 220 Mio. € zu, wird in den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage angemerkt. Rund drei Viertel davon wären für das Maastricht-Defizit des Bundes wirksam. (Schluss) gs