Parlamentskorrespondenz Nr. 506 vom 12.05.2015

Weiterhin maßvoller Umgang mit Lauschangriff und Rasterfahndung

Justizminister Brandstetter legt Bericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen im Jahr 2013 vor

Wien (PK) – Das Justizministerium bescheinigt Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten einen nach wie vor maßvollen und verhältnismäßigen Umgang mit den erweiterten Befugnissen zur Kriminalitätsbekämpfung. Es zeige sich, dass von den besonderen Ermittlungsmaßnahmen wie Lauschangriff und Rasterfahndung mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht Gebrauch gemacht werde und fundamentale Grundrechtspositionen dabei unangetastet bleiben, heißt es dazu im nunmehr vorliegenden Bericht von Justizminister Wolfgang Brandstetter über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen im Jahr 2013 (III-170 d.B.). Aus der geringen Zahl der Anwendungsfälle sollte aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung nicht erforderlich wären. Vielmehr hätten sich die Formen der optischen und akustischen Überwachung als effizientes und notwendiges Instrumentarium erwiesen, um der schweren und organisierten Kriminalität im Sinn der Schutzfunktion eines Rechtsstaats wirksam entgegentreten zu können, lautet das positive Resümee des Papiers.

Nur vier Lauschangriffe im Jahr 2013, kein Fall von Rasterfahndung

Diese Einschätzung belegt der Bericht in seinem statistischen Teil mit konkreten Zahlen. So wurde 2013 in drei Fällen ein große Späh- und Lauschangriff (§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO), in dessen Rahmen auch Wohnungen optisch und/oder akustisch überwacht werden können, angeordnet und durchgeführt. Ein kleiner Späh- und Lauschangriff (§ 136 Abs. 1 Z 2 StPO) – hier bezieht sich die gerichtliche Bewilligung auf die Überwachung außerhalb von Wohnungen – fand im Berichtszeitraum nur in einem Fall statt. Was nun optische Überwachungen im Sinn der sogenannten Videofalle (§ 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO) betrifft, berichtet das Ministerium von insgesamt 138 Fällen, wobei in 54 Fällen die Überwachung erfolgreich war. Die den Überwachungen zugrundeliegenden Delikte betrafen vorwiegend solche gegen fremdes Vermögen (104), in 19 Fällen diente die Überwachung der Aufdeckung eines Suchtgiftdelikts, in vier Fällen der Aufdeckung eines Delikts gegen Leib und Leben, ein Fall wiederum betraf ein Verfahren wegen eines Verbrechens einer kriminellen Organisation. In einem Fall wurden die von der Staatsanwaltschaft beantragten besonderen Ermittlungsmaßnahmen nicht bewilligt. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO (Rasterfahndung) wurde in keinem Fall angeordnet.

Leichter Anstieg bei der Verwendung von Vorratsdaten

In Bezug auf Anordnungen einer Auskunft über Vorratsdaten nach § 102c Abs. 5 TKG spricht der Bericht von 354 Geschäftsfällen (2012: 326), von denen 227 im Berichtsjahr abgeschlossen werden konnten. Bei 56% der Fälle trug die Auskunft zur Aufklärung der Straftat bei. Der Rechtsschutzbeauftragte erhob insgesamt 44 Beschwerden (2012: 11), 33 waren davon erfolgreich, eine war nicht erfolgreich, zehn Fälle sind derzeit noch anhängig. (Schluss) hof