Parlamentskorrespondenz Nr. 1099 vom 16.10.2015

Neu im Innenausschuss

Novelle zum Sprengmittelgesetz, Grenzvertrag mit Tschechien und der Slowakei

Regierung schlägt Novellierung des Sprengmittelgesetzes vor

Wien (PK) – Die Regierung schlägt vor, das Sprengmittelgesetz zu novellieren (822 d.B.). Anlass dafür sind neue EU-Vorgaben für zivil genutzte Explosivstoffe, die bis April 2016 in nationales Recht umzusetzen sind. Um europaweit ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Sicherheit, die Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, sollen in allen EU-Staaten die gleichen Standards für die Bereitstellung und die Konformitätsbewertung von Explosivstoffen gelten. Gleichzeitig zielt die neue EU-Richtlinie auf eine Sicherstellung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt ab. Die neuen Verpflichtungen treffen vor allem Hersteller, Händler und Importeure, zudem enthält der Gesetzentwurf Bestimmungen über die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und deren Nostrifizierung sowie Bestimmungen zur Marktüberwachung.

Konkret darf ein Schieß- und Sprengmittel künftig erst in Verkehr gebracht werden, wenn seine Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde. Außerdem muss es entsprechend gekennzeichnet sowie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sein. Ausdruck der Konformität ist dabei das CE-Kennzeichen. Entspricht ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen, können die Behörden Verbesserungen, eine Rücknahme oder einen Rückruf veranlassen.

Auf die Wirtschaftsakteure – Hersteller, Importeure und Händler – kommen neue Informations- und Aufbewahrungspflichten zu. Zudem werden ihnen gewisse Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben übertragen. So sind sie angehalten, die Übereinstimmung von Schieß- und Sprengmittel mit den in Anhang II der neuen EU-Richtlinie genannten Sicherheitsanforderungen zu überprüfen und bei Nichtkonformität eines Produkts entsprechende Maßnahmen zu setzen und die Behörden zu informieren. Eine wesentliche zusätzliche Belastung der Unternehmen erwartet sich das Innenministerium allerdings nicht. Ein Großteil der neuen Informations- und Aufbewahrungspflichten, etwa die Aufbewahrung technischer Unterlagen eines Sprengmittels, seien ohnehin gängige Praxis, heißt es dazu in den Gesetzeserläuterungen.

Trilateraler Vertrag zum Dreiländergrenzpunkt Thaya-March

Die österreichische Regierung hat dem Nationalrat einen mit Tschechien und der Slowakei abgeschlossenen Grenzvertrag zur Genehmigung vorgelegt (844 d.B.). Konkret geht es darum, den Dreiländergrenzpunkt Thaya-March, der sich in der Mittellinie der March im Bereich des Zusammenflusses der March mit der Thaya befindet, als unbeweglichen Grenzpunkt festzulegen. Derzeit ist dieser Grenzpunkt flexibel, das heißt, die Staatsgrenze folgt grundsätzlich der Lage des Flusses. Da der Vertrag eine Änderung der Bundesgrenze betrifft, ist nicht nur eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat, sondern auch eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Landes Niederösterreich erforderlich. (Schluss) gs