Parlamentskorrespondenz Nr. 1329 vom 26.11.2015

Neu im Sozialausschuss

Regierung schlägt Änderungen im Arbeitsrecht, im Sozialrecht und bei der Elternkarenz vor

Flexiblere Arbeitszeiten, mehr Transparenz bei All-In-Verträgen

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem diverse Änderungen im Arbeitsrecht vorgeschlagen werden (903 d.B.). Unter anderem geht es um flexiblere Arbeitszeitregelungen bei Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug bzw. einem Firmenauto, Einschränkungen bei Konkurrenzklauseln und beim Ausbildungskostenrückersatz sowie die ausdrückliche Verpflichtung zur Angabe des Grundlohns in All-In-Verträgen. Ziel der Maßnahmen ist eine Erhöhung der Mobilität von ArbeitnehmerInnen und mehr Transparenz bei der Entlohnung. Insgesamt werden mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 acht Gesetze geändert.

Im Konkreten dürfen ArbeitnehmerInnen künftig die festgelegte tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden um bis zu zwei Stunden überschreiten, wenn es sich dabei um eine "aktive Reisezeit" handelt, also ein Fahrzeug auf Anordnung des Dienstgebers gelenkt wird. Damit soll Betroffenen vorrangig die Rückkehr an den Arbeits- bzw. Wohnort noch am Tag der auswärtigen Arbeitsleistung ermöglicht werden. Die Bestimmung gilt allerdings nur für ArbeitnehmerInnen, bei denen das Lenken des Fahrzeugs keine Haupttätigkeit ist. Auch Lehrlinge über 16 Jahre können künftig unter bestimmten Umständen länger, und zwar insgesamt bis zu zehn Stunden täglich arbeiten, nämlich dann, wenn passive Fahrzeiten, etwa auf Grund von Montagearbeiten, anfallen.

Im Dienstzettel ist künftig der monatlich zustehende Grundlohn betragsmäßig darzustellen. Ein Verweis auf den Kollektivvertrag oder gesetzliche Vorgaben reicht, anders als bisher, nicht aus. Außerdem muss bei All-In-Verträgen das Grundgehalt, also das Gehalt für die Normalarbeitszeit, ausgewiesen werden. Ist das nicht der Fall, gilt ein im Branchenvergleich angemessenes Ist-Gehalt als vereinbart.

Konkurrenzklauseln sind in Hinkunft nur noch dann zulässig, wenn das Monatsentgelt mindestens 20mal so hoch ist wie die tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, also derzeit de facto zumindest 3.100 € beträgt. Außerdem wird die Höhe einer in diesem Zusammenhang vereinbarten Konventionalstrafe auf das sechsfache des zuletzt bezogenen Monatsentgelts – ohne Sonderzahlungen – beschränkt. Auch bei der Rückforderung von Ausbildungskosten kommt es zu Einschränkungen: die Rückforderungsfrist wird von fünf auf vier Jahre verkürzt, zudem muss der Rückerstattungsbetrag künftig zwingend nach Monaten aliquotiert werden.

Plant ein Arbeitgeber, neue Vollzeitstellen oder Stellen mit einem höheren Arbeitsausmaß auszuschreiben, muss er zuvor entsprechende Teilzeitbeschäftigte in seinem Betrieb informieren. Fahrern von Begleitfahrzeugen wird künftig eine Anpassung der Lenkpausen an jene des Schwer- bzw. Sondertransports ermöglicht. In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen Anfang Jänner.

Väterkarenz steht künftig auch Frauen offen

Eine weitere Regierungsvorlage sieht eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Väter-Karenzgesetzes vor (904 d.B.). Demnach können künftig auch Frauen, deren eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, Elternkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch nehmen. Außerdem wird sowohl im Väter-Karenzgesetz als auch im Mutterschutzgesetz klargestellt, dass ein neuer Antrag auf Teilzeitarbeit eingebracht werden kann, wenn der ursprüngliche Antrag, etwa wegen geringer Erfolgschancen, zurückgezogen wurde. Begründet wird die Initiative damit, dass der in Reaktion auf ein VfGH-Erkenntnis neu formulierte § 144 ABGB auch einer Frau, deren Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird, die Rechte und Pflichten eines Elternteils einräumt.

Auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 hat Änderungen im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz zum Inhalt: Konkret wird ein Anspruch auf Karenz auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsrecht eingeführt, wenn das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird. Dadurch ergibt sich für die Betroffenen auch ein Anspruch auf Elternteilzeit.

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 bringt Fülle von Detailänderungen

Das von der Regierung vorgelegte Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 hat eine Reihe von Detailänderungen im ASVG und in anderen Sozialversicherungsgesetzen zum Inhalt (900 d.B.). Die Palette reicht von der Berücksichtigung bestimmter Agrarförderungen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von LandwirtInnen über die Absenkung des Unfallversicherungsbeitrags für die Eisenbahnbediensteten auf 1,3% bis hin zur Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Außerdem wird das Heeresversorgungsgesetz abgeschafft. Verunfallte Präsenzdiener und andere anspruchsberechtigte Heeresangehörige erhalten die ihnen zustehenden Rentenleistungen künftig von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Ebenso ist ein leichterer Zugang von Pflegeeltern zu Elternkarenz und Elternteilzeit vorgesehen (siehe oben).

Gemäß den Erläuterungen geht ein Großteil der in Aussicht genommenen Änderungen auf Vorschläge der einzelnen Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zurück. So ist etwa vorgesehen, die Pflichtversicherung von Personen, die bei internationalen Organisationen beschäftigt sind, neu zu ordnen. Personen, die ein behindertes Kind pflegen und zuvor nach dem GSVG bzw. dem BSVG versichert waren, müssen nicht mehr fünf Jahre warten, bis sie sich nach dem ASVG selbst versichern können. Überdies übernimmt künftig der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen die Kosten der Krankenversicherung für Personen, die nahe Angehörige pflegen und selbstversichert sind.

Beschäftigten, die zumindest 12 Monate in Österreich pflichtversichert waren, wird eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht, auch wenn sie in einem anderen EWR-Land pflichtversichert sind. Die Zuständigkeit für die Abwicklung der Unfallversicherung von in anerkannten Behindertenwerkstätten tätigen Personen wird bei der AUVA gebündelt. Auch BezieherInnen von Rehabilitationsgeld müssen künftig ein Service-Entgelt für die E-Card zahlen. Hat jemand einen Pensionsantrag gestellt, der nicht bewilligt wurde, und bekämpft er diese Entscheidung beim Arbeits- und Sozialgericht, kann ihm weiterhin Krankengeld gewährt werden. Meldungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch die Unfallversicherung an das zuständige Arbeitsinspektorat sollen in Hinkunft elektronisch und nicht mehr in Papierform erfolgen.

Heeresgeschädigte werden in Zukunft gegenüber der AUVA die gleichen Ansprüche haben wie zivile Unfallopfer, etwa was die Gewährung einer Versehrtenrente und Rehabilitationsmaßnahmen betrifft. Entsprechende Bestimmungen im neuen Heeresentschädigungsgesetz stellen jedoch sicher, dass bisher nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes bezogene Renten nicht gekürzt werden, solange keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eintritt. Gemäß den Erläuterungen erhielten zum Stand 1. Jänner 2015 1.818 geschädigte Personen bzw. ihre Hinterbliebenen Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, während die AUVA gegenwärtig mehr als 70.000 Renten auszahlt.

Die Einbeziehung ausgewählter öffentlicher Förderungen in die Beitragsbemessung der bäuerlichen Sozialversicherung wird nach Schätzungen der Bauern-Sozialversicherung (SVB) für die Jahre 2017 bis 2020 zu kumulierten Beitragsmehreinnahmen von 119,5 Mio. € führen. Davon entfallen 31,6 Mio. € auf die Krankenversicherung, 79 Mio. € auf die Pensionsversicherung und 8,9 Mio. € auf die Unfallversicherung. Aufgrund der Ausfallshaftung für Pensionen würde damit im angegebenen Zeitraum auch das Budget des Bundes um 79 Mio. € entlastet. Außerdem erwartet sich das Sozialministerium vom vorliegenden Gesetzespaket auch erhebliche Einsparungen durch einen geringeren Personalaufwand.

Mehrausgaben auf den Bund kommen hingegen durch die vorgesehene neue Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Einkünfte so genannter neuer Selbständiger zu. Da für das Erreichen der Versicherungsgrenze künftig nur noch Einkünfte aus den die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden, rechnet das Sozialministerium damit, dass 640 Personen aus der Pflichtversicherung herausfallen werden. Das führt zu Beitragsmindereinnahmen in der Pensionsversicherung in der Höhe von 4,25 Mio. €. (Schluss) gs