Parlamentskorrespondenz Nr. 315 vom 31.03.2016

Neu im Gesundheitsausschuss

Abschreckende Bilder und Warnhinweise auf Zigarettenpackungen

Wien (PK) – Mit abschreckenden Fotos von Krebsgeschwüren oder Raucherlungen sowie diversen Warnhinweisen auf den Zigarettenpackungen soll vor den gesundheitlichen Gefahren des Tabakkonsums gewarnt werden (1056 d.B.). Eine entsprechende EU-Richtlinie, die u.a. Regelungen hinsichtlich des Layouts, der Inhaltsstoffe, der Emissionshöchstwerte, der Kontrollen, der Zulassung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen enthält, muss bis spätestens 20. Mai 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die aus Text und Bild bestehenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen dabei 65% der Vorder- und Rückseite von Verpackungen bedecken. Verboten werden zudem Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit bestimmten Zusatzstoffen (z.B. Koffein, Vitamine) und mit "charakteristischen Aromen" (z.B. Menthol, Vanille), Kautabak sowie der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten.

Gesundheitsbezogene Warnhinweise auf allen Tabakprodukten ab 20. Mai 2017

An den Folgen des Tabakkonsums sterben jährlich ca. fünf Millionen Menschen weltweit; zusätzlich noch 600.000 Personen an den Folgen des Passivrauchens. Vor allem Jugendliche sollen daher mit Schockbildern und Informationsbotschaften ("Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf" sowie "Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind") vom Einstieg ins Rauchen abgehalten werden. 

Neu geregelt wird auch der Handel mit elektronischen Zigaretten und deren Nachfüllbehälter. Über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus sind darunter auch nikotinfreie Liquids, d.h. Flüssigkeiten zum Befüllen von E-Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen, erfasst. Sowohl ProduzentInnen als auch ImporteurInnen müssen das Gesundheitsministerium sechs Monate im voraus über ein geplantes Inverkehrbringen informieren und umfangreiche Angaben über die Produkte machen. Für sie gelten dann auch die gleichen Werbe- und Sponsoringverbote, wie sie für andere Tabakerzeugnisse bereits bestehen.

ErzeugerInnen müssen zudem regelmäßig Berichte über die Inhaltsstoffe vorlegen, die fachliche Kontrolle erfolgt dabei von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES); für Untersuchungen kann auch ein von der Tabakindustrie unabhängiges Labor herangezogen werden. Zum Schutz vor Fälschungen werden zudem Kriterien für die Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale festgelegt.

Tabakprodukte, die vor dem 20. Mai 2016 produziert werden und daher noch keine Warnhinweise führen müssen, dürfen in den Trafiken noch bis 20. Mai 2017 verkauft werden, wenn sie von Großhändlern bis 20. Juli 2016 an Tabaktrafikanten ausgeliefert wurden. Ab dem 20. Mai 2017 müssen dann alle Tabakprodukte die kombinierten gesundheitsbezogene Warnhinweise führen. (Schluss) sue