Parlamentskorrespondenz Nr. 695 vom 17.06.2016

Neu im Verfassungsausschuss

Dienstrechts-Novelle 2016 bringt diverse Detailänderungen für den öffentlichen Dienst

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat ein Gesetzespaket mit zahlreichen Detailänderungen für den öffentlichen Dienst vorgelegt. Unter anderem sieht die Dienstrechts-Novelle 2016 (1188 d.B.) eine teilweise Anpassung der Vorgaben für Konkurrenzklauseln an jene der Privatwirtschaft, eine Gleichstellung "akuter psychischer Belastungsreaktionen" aufgrund außergewöhnlicher dienstlicher Ereignisse mit Dienstunfällen, einen besseren Informationsfluss bei Disziplinarverfahren und, in Anlehnung an EU-Vorgaben, neue Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für LehrerInnen vor. Zudem soll schwer erkrankten RichterInnen der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert werden. Im Militärbereich ist eine Aufwertung von Unteroffizieren vorgesehen. QuereinsteigerInnen in den Lehrberuf sollen für das Nachholen der Lehramtsausbildung bis zu 22 Wochen freigestellt werden können. Auch in Bezug auf die 2015 beschlossene Besoldungsreform für den Bundesdienst sind noch einzelne Nachbesserungen erforderlich, um Nachteile für bestimmte Bedienstetengruppen zu vermeiden.

Konkret haben künftig auch Richterinnen und Richter, ähnlich wie BeamtInnen, die Möglichkeit, ihre Dienstauslastung nach einem längeren Krankenstand (mehr als 91 Tage) auf bis zur Hälfte herabsetzen zu lassen, sofern sie eine ärztliche Bestätigung vorlegen und dem keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Damit will man ihnen den schrittweisen Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Gleichzeitig wird dafür vorgesorgt, dass BeamtInnen, die aufgrund außergewöhnlicher dienstlicher Ereignisse psychische Probleme haben und aus diesem Grund längere Zeit dienstunfähig sind, – analog zu Dienstunfällen – keine Gehaltseinbußen durch die Streichung der pauschalierten Nebengebühren erleiden.

Zu Einschränkungen kommt es bei Konkurrenzklauseln. Künftig sind solche Klauseln nur noch wirksam, wenn betroffene Bedienstete mehr als das zwanzigfache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (bisher das 17-fache) beziehen. Außerdem wird die Rückforderungsfrist für den Ersatz von Ausbildungskosten grundsätzlich auf vier Jahre beschränkt. Bei der Bemessung einer Urlaubsersatzleistung werden, in Umsetzung von höchstgerichtlichen Urteilen, auch die Sonderzahlungen sowie pauschalierte Nebengebühren berücksichtigt. Für Abschlussprüfungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sollen die gleichen Abgeltungsregelungen wie an anderen Schulen gelten.

Unteroffiziere werden aufgewertet

Die vorgesehene Überleitung von ca. 2.200 Unteroffizieren von der Verwendungsgruppe UO2 in die Verwendungsgruppe UO1 ab Jänner 2017 wird damit begründet, dass der Erfolg der Attraktivierungsmaßnahmen für den Grundwehrdienst maßgeblich von den UnteroffizierInnen abhängt und eine Unterscheidung innerhalb der Gruppe der UnteroffizierInnen nicht mehr gerechtfertigt ist. Das Budget wird durch diese Aufwertung gemäß den Erläuterungen mit jährlich rund 3,4 Mio. € belastet.

Um eine Rechtslücke im Pensionsbereich zu vermeiden, werden die Bestimmungen im Beamtendienstrecht über die "Ruhestandsversetzung durch Erklärung" überarbeitet. Das betrifft insbesondere die Korridorpension und die Schwerarbeitspension. Eine Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten wird demnach in Hinkunft zwei Monate nach dem Letzten des Monats wirksam, in dem die Erklärung abgegeben wird. Ein Bescheid ist nur noch dann auszustellen, wenn nach Meinung der Dienstbehörde die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension nicht gegeben sind. Muss noch geprüft werden, wie viele Schwerarbeitsmonate vorliegen, erstreckt sich die Frist für die Ruhestandsversetzung auf sechs Monate.

Die Möglichkeit, sich bis zu 22 Wochen für das Nachholen der Lehramtsausbildung unter Beibehaltung der Bezüge freistellen zu lassen, gilt für LehrerInnen an Berufsschulen und – in bestimmten Fächern – an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die dem neuen LehrerInnendienstrecht (Entlohnungsschema pd) unterliegen. Hintergrund für diese Maßnahme ist die Verpflichtung von QuereinsteigerInnen, die Lehramtsprüfung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend nachzuholen. Wird das Studium nicht rechtzeitig abgeschlossen, stellt das gemäß dem LehrerInnendienstrecht einen Kündigungsgrund dar.

Neu ist auch die Möglichkeit der Bundesministerien, sämtliche Dienstrechtsangelegenheiten ihres Ressorts in einer Dienstbehörde bzw. Personalstelle zu konzentrieren. Im Sinne der Harmonisierung der Rechte von Vertragsbediensteten und BeamtInnen können Vertragsbedienstete künftig sämtliche für BeamtInnen vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung führen.

Schließlich kommt die Regierung mit dem Gesetzespaket auch der langjährigen Forderung nach, Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht automatisch von jeglicher Verwendung im Bundesdienst auszuschließen. Demnach können in Hinkunft auch Personen, für die ein Sachwalter bzw. eine Sachwalterin bestellt ist, aufgenommen werden, wenn sie für den zugeteilten Arbeitsbereich geeignet sind. (Schluss) gs