Parlamentskorrespondenz Nr. 1084 vom 14.10.2016

Neu im Verfassungsausschuss

Regierung schlägt weitere Nachbesserungen bei Besoldungsreform vor

Wien (PK) – Anfang 2015 hat das Parlament ein neues Besoldungsschema für den Bundesdienst beschlossen. In Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde das System der Gehaltseinstufung auf neue Beine gestellt, um drohende Mehrkosten in Milliardenhöhe für den Staatshaushalt zu vermeiden. Konkret ging es um die Frage der Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden seither mehrfach nachgebessert, nun hat die Regierung in Folge eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September dem Nationalrat neuerlich einen Gesetzentwurf (1296 d.B.) zugeleitet. Ziel ist eine Präzisierung der Übergangsbestimmungen.

Mit der Gesetzesnovelle wird im Gehaltsgesetz und im Vertragsbedienstetengesetz klargestellt, dass die neuen Einstufungsregelungen ausnahmslos für alle Bediensteten anzuwenden sind. Und zwar auch in jenen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Besoldungsreform Mitte Februar 2015 bereits gerichtlich anhängig waren. Als Ausgangspunkt für die Überleitung der Bediensteten in das neue Gehaltsschema sind demnach stets die tatsächlichen damaligen Bezüge heranzuziehen. Um diesen Grundsatz zu verdeutlichen, wird auch der früher geltende "Vorrückungsstichtag" rückwirkend aus dem Rechtsbestand entfernt. Ausdrücklich ausgeschlossen wird zudem eine Berücksichtigung vor dem 18. Geburtstag zurückgelegter Vordienstzeiten bei der Überleitung bzw. der Bemessung der Einstufung.

Zur Vermeidung "grob unsachlicher Effekte", wie sie der Verwaltungsgerichtshof befürchtet, werden die Dienstbehörden verpflichtet, Berichtigungen bloßer Eingabe- und Rechenfehler bei der Überleitung zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird den Bediensteten eine gerichtliche Überprüfung der Gestion der Lohnverrechnung im Überleitungsmonat ermöglicht.

In den Erläuterungen macht die Regierung geltend, dass eine pauschale Überleitung in das neue Besoldungssschema auf Grundlage der bisherigen Gehälter, also ohne individuelle Berücksichtigung von Vordienstzeiten, erforderlich ist, um drohende deutliche Gehaltseinbußen für zahlreiche Bedienstete zu vermeiden. In diesem Sinn ist sie auch überzeugt, dass die gewählte Vorgangsweise EU-rechtlich halten wird. (Schluss) gs