Parlamentskorrespondenz Nr. 1131 vom 24.10.2016

Weiterhin maßhaltender Umgang mit Lauschangriff und Rasterfahndung

Justizministerium legt aktuellen Bericht über die besonderen Ermittlungsmaßnahmen vor

Wien (PK) – Die Verschiebung der Leitungsbefugnis des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft hat auch acht Jahre nach Inkrafttreten der Strafprozessreform an dem maßvollen Umgang mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen nichts geändert. Wie aus einem entsprechenden Bericht (III-319 d.B.) von Justizminister Wolfgang Brandstetter an den Nationalrat hervorgeht, hat sich die Anzahl der Anordnungen des Lauschangriffs auf einem niedrigen Niveau eingependelt. Anträge auf Bewilligung dieser Ermittlungsmaßnahmen wurden 2015 von den Gerichten in keinem einzigen Fall abgelehnt. Dies zeige, dass die Prüfung durch die Staatsanwaltschaften, was Verhältnismäßigkeit und die Einschätzung des Tatverdachts anbelangt, sehr genau vorgenommen wird, heißt es.

Erweiterte Ermittlungsmaßnahmen unabdingbar zur Bekämpfung der schweren Kriminalität

Der Bericht bekräftigt zudem die positive Bewertung der neuen Instrumente und unterstreicht, fundamentale Grundrechtspositionen wie etwa die Privatsphäre seien weitgehend unangetastet geblieben. Die überwiegend erfolgreichen Ergebnisse der Anwendungsfälle von Lausch- und Spähangriff belegen für das Ministerium ferner, dass die Maßnahmen nur in notwendigen Fällen zur Anwendung gelangten, wenn aufgrund vorhergehender Ermittlungen ausreichende Erfolgsaussichten anzunehmen waren. Aus der weiterhin niedrigen Zahl der Anwendungsfälle dürfe allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ermittlungsmaßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung nicht erforderlich wären, warnt der Bericht. Damit würde die Präventivwirkung des Gesetzes übersehen, mit dessen erweiterten Befugnissen Österreich signalisiert, entschlossen gegen organisierte und andere schwere Formen der Kriminalität vorzugehen. Vielmehr stellen sich die besonderen Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf die auch von der Kriminalität genutzte technische Entwicklung mehr denn je als unabdingbare Mittel zur Aufklärung insbesondere mittlerer und schwerer Delikte dar und bieten ungeachtet der restriktiven Handhabung gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchtmittelkriminalität, der organisierten Kriminalität und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, lautet der Befund des Berichts.   

Zahl der Anwendungen nach wie vor niedrig

Im Jahr 2015 wurde in fünf Fällen ein großer Lausch- und Spähangriff nach § 136 Abs.1 Z 3 StPO, in dessen Rahmen auch Wohnungen optisch oder akustisch überwacht werden können, angeordnet, wobei der Rechtsschutzbeauftragte feststellte, dass in allen Fällen die Anordnungsvoraussetzungen vorlagen. Ein kleiner Lausch- und Spähangriff nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO – die Maßnahmen beziehen sich hier auf die Überwachung außerhalb von Wohnungen – wurde vier Mal angeordnet, und zwar in allen Fällen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer ausländischen Behörde. Optische Überwachungen nach § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO – die sogenannte "Videofalle" – wurden in 142 Fällen angeordnet, in 73 Verfahren war die Überwachung erfolgreich. Die Überwachungen richteten sich dabei gegen insgesamt 197 Verdächtige. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs ("Rasterfahndung") wurde in einem einzigen Fall angeordnet. (Schluss) hof