Parlamentskorrespondenz Nr. 1285 vom 23.11.2016

Neu im Verfassungsausschuss

Regierung legt 2. Dienstrechts-Novelle 2016 vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat wieder eine Dienstrechts-Novelle mit zahlreichen Detailänderungen für den öffentlichen Dienst vorgelegt (1348 d.B.). Unter anderem wird es künftig die Möglichkeit geben, Zeuginnen und Zeugen bei Disziplinarverfahren im Bedarfsfall in getrennten Räumlichkeiten audiovisuell zu vernehmen. Derzeit ist das nur für minderjährige ZeugInnen möglich. In Frage kommt das etwa im Falle sexueller Belästigung oder Drohungen durch KollegInnen bzw. Vorgesetzte, wie in den Erläuterungen vermerkt wird. Außerdem wird mit dem Gesetzespaket eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften sowohl für RechtspraktikantInnen als auch im Zuge des richterlichen Vorbereitungsdienstes geschaffen.

Wird Bediensteten, etwa im Zuge von Strukturreformen, ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, kann das künftig auch dann ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der neue Arbeitsplatz gleich hoch bewertet ist. Nach der geltenden Rechtslage ist ein Ausschreibungsverzicht nur für niedriger bewertete Arbeitsplätze möglich. Dadurch sollen die Dienstbehörden entlastet werden, wobei explizit auf die aktuellen Strukturanpassungen im österreichischen Bundesheer verwiesen wird. Die Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung und damit verbundene Änderungen bei den Bezirkspolizeikommanden sowie andere Änderungen in Verwaltungsstrukturen wie die Neuordnung der Aufsichtsbezirke von Arbeitsinspektoraten machen eine Novellierung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlich.

Die Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte werden an die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Grundsätzlich soll Erholungsurlaub verbraucht werden – eine monetäre Ersatzleistung kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wie der EuGH bereits vor einiger Zeit bekräftigt hat. Nun geht es darum, die im Gehaltsgesetz verankerten Ausschließungsgründe für eine Urlaubsabgeltung zu präzisieren und auch bei Selbstkündigung bzw. Inanspruchnahme der Korridorpension Einzelfallprüfungen vorzusehen. Insbesondere gilt es Konstellationen zu berücksichtigen, in denen der Dienstnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls gar nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu konsumieren. Über bereits rechtskräftig entschiedene Fälle ist nur auf Antrag der Betroffenen und nur unter bestimmten Voraussetzungen neuerlich zu entscheiden.

Im Bereich des Lehrerdienstrechts wird eine Rechtslücke geschlossen, die durch das Auslaufen des Unterrichtspraktikumsgesetzes entstanden ist. Dabei geht es um Lehramts-Studierende, die ihr Studium nach der alten Studienarchitektur abgeschlossen haben, aber kein Unterrichtspraktikum mehr gemacht haben bzw. nicht mehr machen können. Für sie wird im Hinblick auf ihre fehlende Praxis die so genannte "Induktionsphase" nach dem neuen Lehrerdienstrecht wirksam. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, VertragslehrerInnen nach altem Dienstrecht in die für Bachelor- bzw. Master-Abschlüsse vorgesehenen Entlohnungsgruppen einzureihen, wenn sie ihre Ausbildung in der neuen Studienarchitektur abschließen. Wer ein Lehramt an einer Polytechnischen Schule hat, kann künftig auch in Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unterrichten.

Um die EU-Vorgaben in Bezug auf die Freizügigkeit von ArbeitnehmerInnen zu erfüllen, wird ein eigenes Gesetz für den Bundesdienst und für LandslehrerInnen geschaffen. Im Wesentlichen geht es darum, dass UnionsbürgerInnen und ihre Familienangehörigen ein umfassendes Recht auf Mobilität und auf einen diskriminierungsfreien Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedsstaates haben, wobei für die öffentliche Verwaltung Ausnahmen bestehen, die durch das neue Gesetz unberührt bleiben, wie in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten wird. Verankert wird ein explizites Benachteiligungsverbot für im Bundesdienst oder als LandeslehrerInnen beschäftigte UnionsbürgerInnen bzw. für StellenbewerberInnen. Als Anlaufstelle für den Bundesdienst wird das Bundeskanzleramt festgelegt.

Spezielle Regelungen für die Privatwirtschaft braucht es den Erläuterungen zufolge nicht, da etwaige Diskriminierungen bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder bei den Arbeitsbedingungen bzw. ungerechtfertigte Kündigungen ohnehin bei den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten geltend gemacht werden können. Auch die Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und die Wählbarkeit zu Vertretungsorganen ist gesichert. Im Hinblick auf die Umsetzungsfrist der einschlägigen EU-Richtlinie soll das Gesetz rückwirkend mit 21. Mai 2016 gelten. (Schluss) gs