Parlamentskorrespondenz Nr. 1333 vom 29.11.2016

Neu im Gesundheitsausschuss

Umsetzung des Finanzausgleichs durch zwei 15a-B-VG-Vereinbarungen und ein Bundesgesetz

Zielsteuerung-Gesundheit bringt Fortsetzung des Kostendämpfungspfades

Wien (PK) – Um die langfristige Finanzierbarkeit der öffentlichen Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, haben sich der Bund und die Länder unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigten Partner darauf verständigt, den bereits während der ersten Periode der Zielsteuerung-Gesundheit eingeschlagenen Kostendämpfungspfad fortzusetzen und die Zuwachsraten an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen BIP (von derzeit 3,2 %) anzunähern. Bis 2021 ergeben sich somit für die öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) folgende Ausgabenobergrenzen: 3,6% (2017), 3,5% (2018), 3,4% (2019), 3,3% (2020) und 3,2% (2021). (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, 1139 d.B.).

Weitere Schwerpunkte der 15a-Vereinbarung sind die Fortführung des partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems sowie die Wahrnehmung einer gemeinsamen Finanzverantwortung für das österreichische Gesundheitswesen, eine verbesserte Abstimmung zwischen den verschiedenen Sektoren (insbesondere zwischen niedergelassenem Bereich und den Krankenanstalten), die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene nach dem Prinzip der Wirkungsorientierung sowie die die Festlegung der Aufgaben der jeweiligen Zielsteuerungskommissionen (Bund und Länder).

Durch die angestrebte gemeinsame "Governance" im Gesundheitswesen sollen qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen am jeweiligen "Best Point of Service" sichergestellt werden. Auf allen Ebenen ist dabei der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen der Vorgang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben. Durch die Schaffung von sogenannten Primärversorgungseinheiten sollen vermehrt Leistungen in den tagesklinischen und ambulanten Bereich verlagert sowie Parallelstrukturen abgebaut werden. Vorgesehen ist auch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten sowie die gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) auf Landesebene. Auf Grundlage der Vereinbarung soll von Bund, Ländern und Sozialversicherung ein Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ausgearbeitet werden. Darauf basierend sind detaillierte vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen auszuarbeiten, die vom jeweiligen Land und der Sozialversicherung zu beschließen sind.

Primärversorgung: 200 Mio. € von Ländern und Sozialversicherung

Der Abschluss der neuen 15a-B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung dient primär der Umsetzung des Finanzausgleichs für die Jahre 2017 bis 2021 (1340 d.B.). Im Mittelpunkt steht dabei die Zweckwidmung von insgesamt 200 Mio. € von Seiten der Länder und der Sozialversicherung zum Aufbau der Primärversorgung sowie von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Angeboten in der ambulanten Fachversorgung. Bis zum Ende der Laufzeit (2020) sollten zumindest 75 Primärversorgungseinheiten an einem Standort (Gruppenpraxis oder selbständiges Ambulatorium) oder als Netzwerk eingerichtet werden, lautet das Ziel. Die Primärversorgungseinheit hat jedenfalls aus einem Kernteam (Allgemeinmediziner und Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) zu bestehen und muss bedarfsgerechte Öffnungszeiten (mindestens Montag bis Freitag) anbieten.

Weitere 10 Mio. € gibt es für spezielle überregionale Vorhaben (z.B. Isoliereinheiten für hochansteckende Erkrankungen wie Ebola). Überdies haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die bei Spitalsaufenthalten anfallenden Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zu streichen. Auch eine gemeinsame Förderung der Lehrpraxen ist vorgesehen; von Seiten des Bundes soll eine Mio. € bereit gestellt werden. Weiter ausgebaut werden soll der Bereich e-Health (z.B. ELGA, eCard, Telegesundheitsdienste), außerdem sind Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und zur Finanzierung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme budgetiert. 

Die zentralen Planungsinstrumente sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne (RSG). Bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens soll zudem der Grundsatz beachtet werden, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip "Geld folgt Leistung" gilt. Außerdem werden noch folgende inhaltliche Eckpunkte angeführt: Intensivierung der Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich; Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrativen und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens; eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens; die Verbesserung des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen Leistungserbringern; Berücksichtigung von Public Health-Grundsätzen insbesondere mit Hinblick auf Prävention und Versorgung von chronischen Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes Mellitus Typ II oder Demenz sowie Forcierung einer wirkungsorientierten Gesundheitsförderung. Großgeräte mit überregionaler Bedeutung werden nicht mehr wie bisher auf der Landesebene sondern auf der Bundesebene geplant und vereinbart. Auf Bundesebene werden die Entscheidungsstrukturen verschlankt und der administrative Aufwand deutlich reduziert, ist der Vereinbarung zu entnehmen. Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission und zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet.

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz: Umsetzung der 15a-Vereinbarungen auf Bundesebene

Um diese beiden Vereinbarungen auf Bundesebene umsetzen zu können, hat die Regierung ein Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz vorgelegt, das zudem eine Reihe von Anpassungen in anderen Gesundheitsmaterien vornimmt (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 207, 1333 d.B.). Darin wird erneut auf die Grundprinzipien der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hingewiesen, wie u.a. auf die Gewährleistung eines niederschwelligen Zugangs zu einer bedarfsgerechten und qualitätsvollen Gesundheitsversorgung, einem effizienten und zielgerichtetem Mitteleinsatz sowie einer Begrenzung des Anstiegs der Gesundheitsausgaben. Bund, Länder und Sozialversicherung vereinbaren fixe Ziele und verpflichten sich zu einem laufenden Monitoring. Erstmalig werden Regelungen hinsichtlich der Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur kompakt in einem Gesetz geregelt. (Schluss) sue