Parlamentskorrespondenz Nr. 241 vom 09.03.2017

Neu im Gesundheitsausschuss

Änderungen beim Gesundheitsberuferegister, im Lebensmittelrecht und im Apothekerkammergesetz

Gesundheitsberuferegister: Verwaltungsvereinfachungen und späterer Eintragungsbeginn

Wien (PK) – Im Sinne einer effizienten Umsetzung der melderechtlichen Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG) hat die Regierung eine entsprechende Novelle vorgelegt (1518 d.B.). Damit wird u.a. einer Entschließung des Nationalrats vom 7. Juli 2016 entsprochen, in der die Gesundheitsministerin ersucht wurde, unter Einbindung des Hauptverbandes und der Wirtschaftskammer Österreich eine Evaluation der angeführten Regelungen vorzunehmen, um zusätzliche Aufwendungen für DienstgeberInnen und Sozialversicherung zu vermeiden und um eine verwaltungspraktikable Vollziehung sicherzustellen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird daher nun der Geburtsort aus der Meldung gestrichen. Durch die Möglichkeit der Übernahme von bereits bestehenden Datensätzen soll zudem die Arbeit der Registrierungsbehörden erleichtert werden. Klargestellt wird überdies, dass die Registrierung grundsätzlich nach Antragstellung durch die Berufsangehörigen erfolgt. Der Beginn der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister wird auf 1. Juli 2018 verschoben. Dies bedeutet, dass alle betroffenen Personen verpflichtet sind, sich bis spätestens 30. Juni 2019 bei der zuständigen Behörde erstmalig registrieren zu lassen. Weiters werden Änderungen im Hinblick auf die Entscheidungsfristen der zuständigen Behörden sowie Anpassungen im Gesundheits- und Krankenpflegesetz (GuKG) und im MTD-Gesetz vorgenommen.  

Das Anfang 2017 in Kraft getretene GBRG regelt die Einrichtung des von der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) zu führenden Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Davon betroffen sind z.B. Pflege(fach)assistenten, PhysiotherapeutInnen, LogopädInnen oder diplomiertes Krankenpflegepersonal. Die jeweiligen Personen müssen vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag bei der Bundesarbeitskammer (für alle AK-Mitglieder) oder der GÖG (Nicht-AK-Mitglieder, Selbstständige) einbringen und erhalten dann einen fünf Jahre gültigen Ausweis.

EU-Anpassungen beim Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Die von der Regierung vorgelegte Novelle zum Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz enthält im Wesentlichen Anpassungen an das Unionsrecht (1520 d.B.). Dies führt u.a. zum Wegfall des Konzepts "diätetische Lebensmittel". Geregelt bleiben aber weiterhin Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Diese werden unter dem Begriff "Lebensmittel für spezielle Zwecke" in das Gesetz aufgenommen. Außerdem wird noch eine Meldeverpflichtung für – noch nicht am Markt befindliche - Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingeführt.

Apothekerkammergesetz wird auf den letzten Stand gebracht

Das Apothekerkammergesetz 2011 bedarf in einigen Punkten einer Änderung, heißt es in weiteren Regierungsvorlage (1467 d.B.). So soll, einer Anregung des Rechnungshofs folgend, vorgesehen werden, dass sich die Apothekerkammer eine Haushaltsordnung zu geben hat. Auch die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters erwies sich als nicht mehr zeitgemäß und unpraktikabel. Überdies werden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen und einige Regelungen vereinfacht oder inhaltlich präzisiert. (Schluss) sue