Parlamentskorrespondenz Nr. 1129 vom 13.11.2017

Neu im Bautenausschuss

SPÖ erneuert Initiative zu einer umfassenden Wohnrechtsnovelle

Wien (PK) – Die SPÖ drängt weiterhin auf eine Reform des Mietrechts. SPÖ-Abgeordnete Ruth Becher hat daher am Beginn der neuen Legislaturperiode ihren Initiativantrag zu einer umfangreichen Wohnrechtsnovelle wieder eingebracht (15/A). In dem Vorschlag enthalten sind eine Reihe von Änderungen zum Mietrechtsgesetz und Wohneigentumsgesetz mit dem Ziel, ein möglichst einheitliches, transparentes Mietrecht zu schaffen, wie bereits im Regierungsübereinkommen 2013 zwischen SPÖ und ÖVP vereinbart wurde. Laut Becher wäre der eingebrachte Vorschlag ein wesentlicher Beitrag zu dem Ziel, leistbares Wohnen zu ermöglichen.

Zentrales Anliegen der Novelle ist eine Harmonisierung des Anwendungsbereichs der Mietzinsbestimmungen unter Wahrung des Mieterschutzes in den Bereichen Mietzins- und Bestandsschutz. Der Anwendungsbereich des neuen Mietrechts würde sich, bis auf einige wenige Ausnahmen, damit einheitlich auf die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt allenfalls mitgemieteten Haus- oder Grundflächen erstrecken. Ausgenommen wären Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines konzessionierten Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughabenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens vermietet werden.

Fragen der Erhaltung, Wartung und Instandhaltung von Mietobjekten will Becher auf Basis eines vor einigen Jahren dazu erzielten Sozialpartnerkompromisses geregelt wissen. Dadurch soll eine umfassende und abschließende Regelung der Erhaltungspflichten während des aufrechten Mietverhältnisses erreicht werden. Das beträfe sowohl VermieterInnen eines Mietgegenstand als auch die Pflichten von MieterInnen. Dabei soll im Mietrecht der Umfang dessen, was ihnen bei der Erhaltung und sachgerechten Wartung zumutbar ist, klar festgelegt werden. Damit wären Vereinbarungen, mit denen HauptmieterInnen zu darüber hinaus gehenden Erhaltungspflichten oder zur Beseitigung der gewöhnlichen Abnutzung der Innenflächen des Mietgegenstandes verpflichtet werden, unwirksam.

Im Detail neu geregelt werden soll auch die Mietzinsbildung für Hauptmiete. Hier geht es der Antragstellerin vor allem um eine Vereinfachung des Systems der Richtwertzinsbildung wie auch um die Festlegung des Bereichs des freien Mietzinses. Damit soll ein einheitlich für ganz Österreich geltender Basismietzins festgelegt werden, der für die gesetzlich definierte Normwohnung den gesetzlich höchstzulässigen Hauptmietzins darstellt. Die mietrechtliche Normwohnung soll dabei neu definiert werden und sich an einer zwanzig Jahre alten Neubauwohnung orientieren. Neben den wohnungsabhängigen Kriterien für Zuschläge und Abstriche sollen noch drei wohnungsunabhängige Kriterien gelten: Energieeffizienzfaktor des Gebäudes, sein ordnungsgemäßer Erhaltungszustand und die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung). Eine Befristung von Mietverträgen soll dabei nur mehr mit starken Einschränkungen, bei Eigenbedarf des Vermieters, möglich sein.

Änderungen will die SPÖ auch bei den Betriebskosten. Aus dem Betriebskostenkatalog sollen die Positionen öffentliche Abgaben, also im Wesentlichen die Grundsteuer, und Versicherungskosten gestrichen werden. Die Novelle sieht zudem Maßnahmen gegen Spekulationen vor, die Strafbestimmungen im Mietrechtsgesetz sollen erweitert und MieterInnen für Beeinträchtigungen, die sie seitens des Vermieters oder von Dritten erleiden, angemessen entschädigt werden. Für Fälle, in denen die Miete fünfundzwanzig Prozent oder mehr über dem gesetzlich zulässigen Hauptmietzins liegt, soll eine Geldstrafe vorgesehen werden. (Schluss) sox

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