Neu im Justizausschuss
Regierungsvorlagen betreffend Urheberrechtsgesetz-Novelle und Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz
Wien (PK) – Internationale Verpflichtungen machen Änderungen im Urheberrecht betreffend die Werknutzung durch blinde und sehbehinderte Personen notwendig. Anpassungsbedarf bei Kompetenzbestimmungen wiederum ergibt sich aus dem 2. Erwachsenenschutzgesetz.
Erleichterte Werknutzung für Blinde und sehbehinderte Menschen
Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen sollen einen erleichterten Zugang zu bestimmten veröffentlichten Werken wie Büchern in einem barrierefreien Format, etwa Braille-Schrift oder Großdruck – erhalten. Einer diesbezüglichen in einer EU-Richtlinie enthaltenen Verpflichtung kommt Österreich jetzt durch eine Novelle zum Urheberrechtsgesetz (185 d.B.) nach. Die Regierungsvorlage bringt zudem eine Klarstellung bezüglich des Umfangs der freien Werknutzung von öffentlichen insbesondere parlamentarischen Reden. Diese soll generell zu Informationszwecken möglich sein.
2. Erwachsenenschutzgesetz zieht Kompetenzanpassungen nach sich
Ein so genanntes Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz (195 d.B.) enthält Anpassungen, die im Gefolge des 2. Erwachsenenschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz notwendig geworden sind. Darüber hinaus werden auch einige redaktionelle Fehler des Gesetzes bereinigt. (Schluss) hof