Parlamentskorrespondenz Nr. 1018 vom 27.09.2018

Neu im Umweltausschuss

Regierungsvorlagen: Aarhus-Konvention, UVP-Gesetz, Luftreinhaltung

Wien (PK) – Mehrere Novellen der Umweltgesetzgebung regt die Regierung an, um vor allem EU-Vorgaben bzw. Bestimmungen der Aarhus-Konvention in österreichisches Recht zu überführen. In diesem Zusammenhang soll auch die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) neu geregelt werden.

Beteiligung von NGOs in Umweltverfahren

Umweltorganisationen sollen ebenso wie unmittelbar betroffene Personen die Möglichkeit erhalten, sich als Teil der Öffentlichkeit bei Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu beteiligen, auch wenn damit der Zugang zu Gerichten verbunden ist. Diese Auslegung der Aarhus-Konvention durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) will die Regierung nun im österreichischen Recht umsetzen und schlägt ein "Aarhus-Beteiligungsgesetz" (270 d.B .) vor, mit dem Nichtregierungsorganisationen (NGOs) der Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren über Umweltthemen eröffnet wird. Damit erhalten sie das Recht, Klage gegen negative UVP-Feststellungsbescheide zu erheben.

Geändert werden in der vorgeschlagenen Sammelnovelle das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Wasserrechtsgesetz. Je nach Anwendungsbereich wird der Öffentlichkeit das Recht auf nachträgliche Beschwerde, auf gerichtliche Prüfung bzw. auf Anfechtung des fraglichen Bescheids eingeräumt. Voraussetzung zur Verfahrensbeteiligung von Umwelt-NGOs ist laut Gesetzesentwurf allerdings, dass sie rechtlich – gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - anerkannt sind.

Die Definition des zu einer Umweltbeschwerde berechtigten Personenkreises soll auch im Umwelthaftungsgesetz an EU-Recht angepasst werden (272 d.B. ). Weiters beabsichtigt die Regierung, mit der Novelle den Begriff des Gewässerschadens klarzustellen, sodass ein solcher nicht mehr allein aufgrund einer nationalen Bewilligung (z.B. für ein Wasserkraftwerk) auszuschließen wäre. Die Regierung reagiert mit diesem Novellenvorschlag auf ein EuGH-Urteil sowie ein EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Vorstoß für Umwelterträglichkeitsprüfung Neu

Das UVP-Gesetz soll ebenfalls geändert werden. Der Regierungsvorlage (275 d.B. ) zufolge wird die Anerkennung von Umweltorganisationen auf drei Jahre befristet. Generell will die Regierung mit der vorgeschlagenen UVP-Novelle nicht nur entsprechende EU-Vorgaben vollständig umsetzen – etwa durch die Aufnahme neuer Prüfbereiche wie Klimawandel und Flächenversiegelung -, sondern auch zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.

So enthält der Gesetzesvorschlag Klarstellungen, welche Unterlagen Projektwerbende vorzulegen haben. Bei Einzelfallprüfungen soll die Frist zur behördlichen Entscheidung mit sechs Wochen begrenzt sein, neben dem Umweltanwalt will man künftig auch einen Standortanwalt zur Wahrung öffentlicher Interessen in den UVP-Verfahren beigezogen wissen. Für Vorhaben mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen ist laut Regierungsvorlage die UVP-Pflicht sicherzustellen, wobei der betreffende Projektwerbende auch Maßnahmen zur Schadensvermeidung vorzulegen habe.

Festlegung von Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Der völker- und unionsrechtlichen Verpflichtung Österreichs, den Ausstoß bestimmter Luftschadstoffe einzuschränken, will die Regierung mit einem Emissionsgesetz-Luft (271 d.B. ) nachkommen. Zur Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Jahre 2020 und 2030 sowie der Erreichung indikativer Zwischenziele im Jahr 2025 sollen Maßnahmen in allen relevanten Sektoren – unter anderem Industrie, Landwirtschaft und Straßenverkehr – gesetzt werden. Dokumentiert würden die geplanten Maßnahmen in Luftreinhalteprogrammen, die der Europäischen Kommission zu übermitteln sind. Für das erste Maßnahmenprogramm läuft die Frist bis 1.4.2019.

Grundsätzliches Ziel der Reduktion von Luftschadstoffen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub) ist es, gravierenden Umweltproblemen und daraus resultierenden Gesundheitsschäden entgegenzuwirken. Immerhin sei schlechte Luftqualität die Hauptursache für vorzeitige Todesfälle und fordere mittlerweile mehr Opfer als der Straßenverkehr, heißt es in der Erklärung zum Gesetzesentwurf. (Schluss) rei