Parlamentskorrespondenz Nr. 1043 vom 04.10.2018

Neu im Verkehrsausschuss

Novellen zu Schifffahrtsgesetz und Seilbahngesetz geplant

Wien (PK) – Um EU-Vorgaben zu entsprechen, plant die Bundesregierung Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen für die Schifffahrt sowie für den Betrieb von Seilbahnanlagen. Außerdem sollen Erfahrungen aus der Praxis in die jeweiligen Gesetze einfließen.

Sicherheitsstandards in der Schifffahrt werden neu definiert

Mit der Schifffahrtsnovelle 2018 werden routinemäßige Alkoholkontrollen durch Atemluftkontrolle, wie im Straßenverkehr üblich, auch für die Binnenschifffahrt ermöglicht. Grundsätzlich sollen mit der Novelle Vorgaben der EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe in innerstaatliches Recht umgesetzt werden (273 d.B. ). So müssen etwa Flöße, die bei Vergnügungsfahrten zur Personenbeförderung eingesetzt werden, künftig den hohen Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge der Fahrgastschifffahrt entsprechen. Die Genehmigung von auf Gewässern stattfindenden Veranstaltungen, welche den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden berühren, soll erleichtert werden. Um Missbrauch vorzubeugen, soll verhindert werden, dass jemand mehrere Befähigungsausweise für ein und denselben Berechtigungsumfang für die Schiffsführung erwerben kann.

Im Bereich der Seeschifffahrt soll es möglich werden, eine Verkehrszulassung, den "Seebrief", auch für vielfach eingesetzte Schlauchboote zu erwerben. Der Anwendungsbereich des österreichischen Seeschifffahrtsrechts auf Jachten wird an internationale Abkommen angepasst, außerdem erfolgt eine Klarstellung betreffend Befähigungsausweise für die Führung von Jachten auf See, die in anderen Staaten erworben wurden.

Seilbahnkonzessionen werden an EU-Bestimmungen angepasst

Auch das Seilbahngesetz muss an eine Verordnung der EU angepasst werden (274 d.B.). Von den Mitgliedsstaaten wird eine Definition der "verantwortlichen Person" für den Betrieb von Seilbahnanlagen, die Normierung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Seilbahn-Verordnung der EU, die Regelung der behördlichen Zuständigkeit sowie bestimmter Informationspflichten der Landeshauptleute gegenüber dem Verkehrsministerium im Zusammenhang mit der Marktüberwachung gefordert.

Mit dem neuen Seilbahngesetz erfolgt auch eine Trennung von Konzession und technischer Lebensdauer. Damit soll künftig für alle Seilbahnsysteme in der Regel eine Konzessionsdauer von 50 Jahren gelten, wobei jedoch nach 40 Jahren und dann in weiterer Folge alle 30 Jahre eine Generalrevision durchzuführen ist. Neu geregelt werden auch das Konzessionsverlängerungsverfahren sowie der Inhalt des Sicherheitsberichts, der damit den Anforderungen der Praxis besser entsprechen soll. Als Erleichterung für die Seilbahnwirtschaft soll einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommen.

Mit der Novelle erfolgt auch eine Verschärfung der Strafbestimmungen bei bestimmten Verstößen gegen das Seilbahngesetz sowie die Normierung eines neuen Straftatbestandes betreffend die dauernde Betriebseinstellung und Abtragung ohne Genehmigung. Die Zuständigkeit für die Durchführung von bestimmten Verwaltungsstrafverfahren wird auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. (Schluss) sox