Parlamentskorrespondenz Nr. 99 vom 05.02.2019

Neu im Sozialausschuss

SPÖ will Karfreitag zum Feiertag machen, Liste Pilz fordert nachträgliche Entschädigung für ArbeitnehmerInnen

Wien (PK) – Die SPÖ nimmt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Karfreitag zum Anlass, um eine Änderung des Arbeitsruhegesetzes, des Feiertagsruhegesetzes und weiterer einschlägiger Arbeitsgesetze zu beantragen (575/A ). Geht es nach Sozialsprecher Josef Muchitsch und seinen FraktionskollegeInnen, soll der Karfreitag in Hinkunft jedenfalls ein arbeitsfreier Tag sein bzw. sollen an diesem Tag arbeitende Menschen Feiertagszuschläge erhalten. Die Beschäftigen in Österreich würden im Jahresdurchschnitt ohnehin deutlich länger arbeiten als ArbeitnehmerInnen in Deutschland, Schweden oder Dänemark, argumentiert Muchitsch, zudem seien durch den 12-Stunden-Tag nunmehr deutlich mehr Überstunden als bisher zulässig. Auch sei wegen immer kürzerer Arbeitsverhältnisse eine sechste Urlaubswoche für immer weniger ÖsterreicherInnen erreichbar. Ein zusätzlicher Feiertag ist für die SPÖ in diesem Sinn nur ein kleiner Ausgleich.

Auch Daniela Holzinger-Vogtenhuber vom Parlamentsklub "Jetzt" sieht durch das EuGH-Urteil Handlungsbedarf gegeben. Sie rechnet damit, dass sich viele ArbeitnehmerInnen, die in den vergangenen Jahren am Karfreitag arbeiten mussten, an die Arbeitsgerichte wenden und Entschädigung einklagen werden. Schließlich würden Lohnansprüche erst nach drei Jahren verjähren. Um eine "Prozessflut" zu vermeiden, fordert sie die Regierung in einem Entschließungsantrag auf, eine Gesetzesvorlage zur Entschädigung diskriminierter ArbeitnehmerInnen zu erarbeiten (586/A(E) ). Der EuGH hat im Zuge der Klage eines nicht-evangelischen Arbeitnehmers entschieden, dass es eine Diskriminierung darstellt, wenn der Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften ein gesetzlicher Feiertag ist.

Ein Vorschlag der Koalitionsparteien zur Zukunft des Karfreitags liegt noch nicht vor. Ernst Gödl (ÖVP) und Dagmar Belakowitsch (FPÖ) haben vorsorglich aber einen Gesetzesantrag mit technischen Änderungen und redaktionellen Berichtigungen eingebracht, in den gegebenenfalls einschlägige Bestimmungen eingefügt werden können (606/A ). (Schluss) gs