Parlamentskorrespondenz Nr. 1104 vom 19.11.2019

Neu für den Innenausschuss

NEOS fordern Aufenthaltsberechtigung für AsylwerberInnen in Lehre sowie Möglichkeit der Aberkennung von Ehrenzeichen

Wien (PK) – Ein Gesetzesvorstoß der NEOS sieht vor, dass AsylwerberInnen ihre begonnene Lehre auch bei negativem Asylbescheid abschließen und zwei Jahre im erlernten Beruf weiterarbeiten können. Ein weiterer Antrag der Fraktion zielt darauf ab, dass diverse Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich wieder aberkannt werden können. Die beiden Anträge sollen dem Innenausschuss zugewiesen werden, zuvor wurde eine Erste Lesung verlangt.

Aufenthaltsberechtigung für Lehrlinge nach deutschem Modell

AsylwerberInnen, die bis 2018 noch die Möglichkeit hatten, eine Lehre zu beginnen, sollten diese aus Sicht der NEOS auch im Falle eines negativen Asylbescheids abschließen können – daher haben sie einen entsprechenden Antrag vorgelegt (73/A). Die rechtliche Grundlage orientiert sich am deutschen "3+2"-Modell, wonach Asylwerbende im Anschluss an die dreijährige Ausbildung noch für zwei weitere Jahre das Recht erhalten, im erlernten Beruf zu arbeiten. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung soll es möglich sein, eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu beantragen. Den Status quo empfinden die NEOS auch gegenüber jenen Unternehmen, die in die Ausbildung von jungen Menschen investieren arbeitsmarktpolitisch unvernünftig. Durch den Gesetzesvorschlag soll Rechts- und Planungssicherheit für sowohl die betroffenen Lehrlinge, als auch die UnternehmerInnen geschaffen werden.

Ehrenzeichen sollen wieder aberkannt werden können

Erneut haben die NEOS ferner einen Entwurf für ein "Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz" eingebracht (76/A). Damit wollen sie sicherstellen, dass von der Republik Österreich vergebene Ehrenzeichen wieder aberkannt werden können. Das soll sowohl für die diversen Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich als auch für sonstige besondere Auszeichnungen wie das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst gelten. Die Aberkennung soll nicht nur zu Lebzeiten des Geehrten möglich sein, sondern auch posthum. (Schluss) fan