Parlamentskorrespondenz Nr. 357 vom 23.04.2020

Neu im Sozialausschuss

Änderungen bei Prüfung lohnabhängiger Abgaben, weitere COVID-19-Gesetze

Wien (PK) – Ein Initiativantrag der Regierungsparteien trägt dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs bezüglich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge Rechnung. Ziel weiterer von ÖVP und Grünen vorgeschlagener COVID-19-Gesetze ist es im Wesentlichen, die Zeiten der Corona-Krise bei der Berechnung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, aber auch beim Bezug von Familienbeihilfe im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Berufsausbildung außer Betracht zu lassen. Darüber hinaus sollen KünstlerInnen und Kulturschaffende in den Kreis der BezieherInnen von Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds einbezogen werden.

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge: ÖVP und Grüne tragen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Rechnung

Mit Beginn des Jahres 2020 wurde die Kompetenz zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich beim "Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge – PLAB" gebündelt. Der Prüfdienst wurde innerhalb der Finanzverwaltung angesiedelt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch jene Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, die in Zusammenhang mit der Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes stehen. Die Aufhebungen treten mit 30. Juni 2020 in Kraft. Der VfGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Regelungssystem, das dem in einem Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich entscheidenden Selbstverwaltungskörper praktisch jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nimmt, unsachlich sei und den Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung widersprächen. Insbesondere, dass der Österreichischen Gesundheitskasse keine (fachlichen) Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung eingeräumt wurden, hat der VfGH zurückgewiesen.

Mit den vorliegenden beantragten Änderungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes, des Kommunalsteuergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskassengesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes soll nun dem höchstgerichtlichen Erkenntnis Rechnung getragen werden. Am Prüfdienst als Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung wird jedoch festgehalten. Er wird in "Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge – PLB" umbenannt.

Der Prüfdienst führt Prüfungen nur mehr im Auftrag des Finanzamts durch. Daneben kommt nunmehr auch der Österreichischen Gesundheitskasse die Kompetenz zur Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (bestehend aus Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) zu. Wie die Erläuterungen zum Antrag festhalten, können die Gemeinden eine Kommunalsteuerprüfung anfordern bzw. diese unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst durchführen. Die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge erfolgt jeweils im Rahmen einer einheitlichen Prüfung anstelle von unkoordinierten Einzelprüfungen. Ein ausreichender Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens für die jeweils erhebungsberechtigten Institutionen wird in Form einer umfassenden fachlichen Weisungsbefugnis sichergestellt (480/A).

6. COVID-19-Gesetz bringt Anpassungen bei Notstandshilfe, Altersteilzeit, Familienbeihilfe

Weitere Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sieht ein von den Regierungsparteien beantragtes 6. COVID-19-Gesetz (489/A) vor, das zunächst darauf abzielt, Zeiten der COVID-19-Krise bei der Berechnung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sowie des Berufs- und Einkommensschutzes außer Betracht zu lassen. Dem von den Abgeordneten Norbert Sieber (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) vorgelegten Entwurf zufolge soll nun die Höhe der für die Monate Mai bis September gebührenden Notstandshilfe auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum wiederum soll auf Basis der Berechnungsgrundlage errechnet werden, die sonst der Notstandshilfe für diese Monate zugrunde gelegt worden wäre. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe soll die in diesem Zeitraum gebührende Anzahl an Familienzuschlägen sowie die in Betracht kommende Obergrenze für den zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbeitrag berücksichtigt werden. Ebenso soll ein sonst auf die Notstandshilfe anzurechnendes eigenes Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Monate Mai bis September 2020 nicht leistungsmindernd wirken. Gleichfalls erstreckt wird der Berufs- und Entgeltschutz. Ziel ist es dabei, gerade im März 2020 arbeitslose gewordene Personen vor einer Reduktion des Arbeitslosengeldes durch das Abrutschen in die Notstandshilfe zu bewahren. Gleichzeitig werden auch vor COVID-19 vorhandene NotstandshilfebezieherInnen durch die Erhöhung der Leistung, die für die Monate Mai bis September 2020 gebührt, bessergestellt.

Was die Altersteilzeit betrifft, konnten nach der bisherigen Formulierung Personen, die während der bestehenden Krise gekündigt werden, ihre Altersteilzeit danach entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung wiederum fortsetzen. Nicht erfasst waren damit aber jene Personen, die während der Krise ihre volle Normalarbeitszeit verrichten – insbesondere die Beschäftigten in systemrelevanten Bereichen wie Gesundheits- und Pflegebereich. Diese sollen nun genauso nach Ende der Krise wieder in das jeweilige Altersteilzeitmodell zurückkehren können. Für die Blockzeitvariante soll die verpflichtende Ersatzkrafteinstellung für den Zeitraum 15. März bis 30. September 2020 ausgesetzt werden.

Mit dem von ÖVP und Grünen vorgeschlagenen Entwurf sollen zudem auch Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und dadurch die Berufsausbildung nicht innerhalb der für den Familienbeihilfenbezug maßgeblichen Dauer oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann. Familienbeihilfe soll somit auch für jene Zeiten gewährt werden, in denen der Studienbetrieb aufgrund von COVID-19 beeinträchtigt war. Konkret sieht der Antrag eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe im Fall einer allgemeinen Berufsausbildung um maximal sechs Monate und im Fall eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr vor.

Der Antrag enthält auch Bestimmungen zugunsten von selbstständig Erwerbstätigen (EPU), die aufgrund der Corona-Krise ihre Erwerbstätigkeit eingestellt und sich arbeitslos gemeldet haben. Diese Personen werden bei Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nach dem Ende der COVID-19-Maßnahmen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert, sodass im Nachhinein ein Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zum Tragen kommt. Nun soll für die Zeit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit infolge der Corona-Krise von Rückforderungen der erhaltenen Leistungen Abstand genommen werden.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds auch für KünstlerInnen

Durch ein 17. COVID-19-Gesetz (490/A) soll der Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds auf KünstlerInnen und Kulturschaffende erweitert werden. Diese Personen befinden sich oftmals in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und werden weder durch das AMS noch durch andere COVID-19-Maßnahmen berücksichtigt, heißt es in der Begründung der von Maria Großbauer (ÖVP) und Eva Blimlinger (Grüne) gemeinsam eingebrachten Initiative. (Schluss) hof